Rechtssatz RS0036290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036290
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Rechtssatz
Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des § 97 Abs 1 ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des Paragraph 97, Absatz eins, ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 65/86
Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 65/86
Veröff: JBl 1986,796 = SZ 59/138
- 5 Ob 108/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 108/90
Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 MRG. (T1)
- 5 Ob 2144/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2144/96x
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T2)
- 5 Ob 191/13v
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 191/13v
Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036290
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00065_8600000_003