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Rechtssatz RS0036290×

Rechtssatz RS0036290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036290

Geschäftszahl

3Ob65/86; 5Ob108/90; 5Ob2144/96x; 5Ob191/13v

Entscheidungsdatum

06.11.2013

Rechtssatz

Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des Paragraph 97, Absatz eins, ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 65/86
    Veröff: JBl 1986,796 = SZ 59/138
  • 5 Ob 108/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 108/90
    Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 MRG. (T1)
  • 5 Ob 2144/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2144/96x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T2)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19860730_OGH0002_0030OB00065_8600000_003