Rechtssatz RS0113767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113767
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 145/00k
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 145/00k
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Auch
- 5 Ob 263/09a
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 263/09a
Vgl; Beisatz: Die im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren vorgesehene Zustellung durch Hausanschlag stellt eine gesetzliche Fiktion der Kenntnismöglichkeit für die Betroffenen dar. (T1); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch eine Zustellung durch Hausanschlag den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK nicht ausreichend entsprochen werde. (T2); Bem: So schon 5 Ob 145/00k unter Anschluss an VfGH G 246/94. (T3); Bem: Hier: Hausanschlag nach § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113767
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00145_00K0000_002