Rechtssatz RS0110301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110301
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Ist die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch § 534 ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.Ist die analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu Paragraph 533, ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch Paragraph 534, ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.
Entscheidungstexte
- Rkv 1/98
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 Rkv 1/98
- 5 Ob 131/01b
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 131/01b
Vgl auch
- Rkv 1/01
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
Vgl; Beisatz: Für die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke in "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens kommen nur die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Betracht, deren Anwendung einerseits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in zahlreichen Bestimmungen selbst vorsieht, deren sinngemäße Anwendung in Teilbereichen des erstinstanzlichen Verfahrens aber auch die Regelungsmaterien mitunter ausdrücklich anordnen. Letztere Voraussetzung trifft gerade auch auf das Dritte Rückstellungsgesetz zu. (T1)
- 5 Ob 104/02h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 104/02h
Vgl auch; Beisatz: Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden. (T2)
- 5 Ob 7/04x
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 7/04x
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 118/05d
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 118/05d
Beisatz: Hier: Die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind noch nicht anwendbar. (T3); Beisatz: Bejahte man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erfasst die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens. (T4)
- 3 Ob 138/06z
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 138/06z
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 109/08f
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 109/08f
Vgl; Auch Beis wie T2
- 5 Ob 239/08w
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 239/08w
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 Ob 12/09a
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
Vgl; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T5); Bem: Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. (T6); Veröff: SZ 2009/65
- 3 Ob 128/09h
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 128/09h
Auch; Beisatz: Die Regelung der Obsorge erfolgt in einem typischen Rechtsfürsorgeverfahren, weshalb es sich nicht um eine der sogenannten „echten" Streitsachen handelt. (T7)
- 6 Ob 253/11s
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 253/11s
Vgl auch; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof kurz vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 in einigen Entscheidungen meinte, in den „echten Streitsachen“ des Verfahren außer Streitsachen seien die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage doch analog anzuwenden, ist vorliegendenfalls unbeachtlich, handelt es sich doch bei einem Zwangsstrafverfahren nicht um eine „echte Streitsache“. (T8)
- 9 Ob 65/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
Vgl aber; Bem: Zum Obsorgeverfahren siehe RS0127634. (T9)
Veröff: SZ 2012/23
- 3 Ob 108/14z
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 108/14z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 139/14f
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 139/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110301
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_000RKV00001_9800000_003