Gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO kann die Aufschiebung der Exekution auf
Antrag angeordnet werden, wenn in Bezug auf den Exekutionstitel die
Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Die Aufschiebung der
Exekution darf nur dann bewilligt werden, wenn die Aktion des
Aufschiebungswerbers, die auch den Aufschiebungsgrund bildet, nicht
mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (3 Ob 2142/96p = EFSlg
82.346, 3 Ob 4/97b = SZ 70/77, je mwN; RIS-Justiz RS0103124; Jakusch
in Angst, EO, § 42 Rz 66; Deixler-Hübner in
Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 20).
Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind in Verfahren außer Streitsachen, auf die noch nicht das neue AußStrG (BGBl I 2003/111), das in § 73 eine den Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage nachgebildete Regelung enthält, sondern noch das AußStrG 1854, in dem eine solche an sich fehlt, anzuwenden ist, die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens analog heranzuziehen (Rkv 1/98 u.a.; zuletzt 6 Ob 175/06p mwN; RIS-Justiz RS0110301). Die Einbringung eines Wiederaufnahmsantrags ist im vorliegenden Fall daher entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig. Dies wurde inzwischen auch bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. September 2006, AZ 6 Ob 175/06p, zu der den Aufschiebungsgrund im vorliegenden Fall bildenden, als Wiederaufnahmsantrag gewerteten Wiederaufnahmsklage ausgesprochen. Die Aufschiebung der Exekution kann daher nicht aus den vom Rekursgericht herangezogenen Gründen verweigert werden. Allerdings hat eine Exekutionsaufschiebung gemäß § 44 Abs 1 EO zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil verbunden wäre. Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit konkret behauptet und erfoderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch unmittelbar aus dem tatsächlichen Vorbringen erhellen (RIS-Justiz RS0001666; Deixler-Hübner aaO § 44 Rz 1). Zwar behauptete die verpflichtete Partei, bereits vor Abschluss des Titelverfahrens durch strafbare, kridaträchtige Handlungen des betreibenden Gläubigers, die dieser im Rahmen seiner Funktionen bei einer anderen Gesellschaft, mit der die verpflichtete Partei Geschäftskontakte gepflogen habe, geschädigt worden zu sein. Konkretes Vorbringen, worin der zumindest schwer ersetzbare Vermögensnachteil liegen soll, wurde nicht erstattet. Damit wird aber eben noch kein Vermögensnachteil behauptet, der der verpflichteten Partei durch den Vollzug der Bucheinsicht entstehen würde, noch weniger aber, weshalb ein solcher Schaden nicht oder nur schwer durch eine Geldleistung ersetzbar wäre. Von einem offenkundigen, Nachteil kann aber ebenfalls keine Rede sein, soll dem betreibenden Gläubiger doch lediglich Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt werden, was für sich allein keine Schädigung bedeuten kann.Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind in Verfahren außer Streitsachen, auf die noch nicht das neue AußStrG (BGBl römisch eins 2003/111), das in Paragraph 73, eine den Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage nachgebildete Regelung enthält, sondern noch das AußStrG 1854, in dem eine solche an sich fehlt, anzuwenden ist, die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens analog heranzuziehen (Rkv 1/98 u.a.; zuletzt 6 Ob 175/06p mwN; RIS-Justiz RS0110301). Die Einbringung eines Wiederaufnahmsantrags ist im vorliegenden Fall daher entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig. Dies wurde inzwischen auch bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. September 2006, AZ 6 Ob 175/06p, zu der den Aufschiebungsgrund im vorliegenden Fall bildenden, als Wiederaufnahmsantrag gewerteten Wiederaufnahmsklage ausgesprochen. Die Aufschiebung der Exekution kann daher nicht aus den vom Rekursgericht herangezogenen Gründen verweigert werden. Allerdings hat eine Exekutionsaufschiebung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil verbunden wäre. Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit konkret behauptet und erfoderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch unmittelbar aus dem tatsächlichen Vorbringen erhellen (RIS-Justiz RS0001666; Deixler-Hübner aaO Paragraph 44, Rz 1). Zwar behauptete die verpflichtete Partei, bereits vor Abschluss des Titelverfahrens durch strafbare, kridaträchtige Handlungen des betreibenden Gläubigers, die dieser im Rahmen seiner Funktionen bei einer anderen Gesellschaft, mit der die verpflichtete Partei Geschäftskontakte gepflogen habe, geschädigt worden zu sein. Konkretes Vorbringen, worin der zumindest schwer ersetzbare Vermögensnachteil liegen soll, wurde nicht erstattet. Damit wird aber eben noch kein Vermögensnachteil behauptet, der der verpflichteten Partei durch den Vollzug der Bucheinsicht entstehen würde, noch weniger aber, weshalb ein solcher Schaden nicht oder nur schwer durch eine Geldleistung ersetzbar wäre. Von einem offenkundigen, Nachteil kann aber ebenfalls keine Rede sein, soll dem betreibenden Gläubiger doch lediglich Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt werden, was für sich allein keine Schädigung bedeuten kann.
Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn die Aufschiebungswerberin entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (Jakusch aaO § 44 Rz 2). Weshalb vom betreibenden Gläubiger kein Ersatz für allenfalls entstehende Vermögensnachteile zu erlangen ist, wurde ebenfalls nicht dargelegt.Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn die Aufschiebungswerberin entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (Jakusch aaO Paragraph 44, Rz 2). Weshalb vom betreibenden Gläubiger kein Ersatz für allenfalls entstehende Vermögensnachteile zu erlangen ist, wurde ebenfalls nicht dargelegt.
Der Aufschiebungsantrag ist daher mangels der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO abzuweisen.Der Aufschiebungsantrag ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO abzuweisen.
Da die Einbringung eines neuen oder die Ergänzung eines bereits eingebrachten, formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig ist (RIS-Justiz RS0036673), ist der Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 2. Juni 2006 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.