Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dessen Entscheidung von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht. Das Rekursgericht hat überdies überflüssigerweise ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, weil eine Geldforderung betrieben wird und daher die Voraussetzungen, die in dem gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 ZPO für den Ausspruch maßgebenden § 500 Abs 2 Z 1 ZPO festgesetzt werden, nicht erfüllt sind.Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil dessen Entscheidung von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht. Das Rekursgericht hat überdies überflüssigerweise ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, weil eine Geldforderung betrieben wird und daher die Voraussetzungen, die in dem gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO für den Ausspruch maßgebenden Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO festgesetzt werden, nicht erfüllt sind.
Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Aufschiebung der Exekution, von dem im § 44 Abs 3 EO besonders geregelten Fall des § 42 Abs 1 Z 2 a EO abgesehen, nur dann abgelehnt werden, wenn die Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (Miet 42.547; SZ 63/49; RdW 1989, 160 ua). Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß dann, wenn auf Grund dieser Verfahrenshandlung Beweise aufzunehmen sind, der Beweiswürdigung der hiezu berufenen Instanzen nicht vorgegriffen werden darf. Die Notwendigkeit der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung hindert aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung die Aufschiebung der Exekution nicht. Auch wenn ein Erfolg der Verfahrenshandlung zwar wenig wahrscheinlich, sie aber noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist, ist die Exekution bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aufzuschieben und es ist den geringen Erfolgsaussichten durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheit Rechnung zu tragen (ecolex 1995, 560). Da hier kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß das Klagebegehren mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden wird, liegt dieser Abweisungsgrund nicht vor.Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Aufschiebung der Exekution, von dem im Paragraph 44, Absatz 3, EO besonders geregelten Fall des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, a EO abgesehen, nur dann abgelehnt werden, wenn die Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (Miet 42.547; SZ 63/49; RdW 1989, 160 ua). Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß dann, wenn auf Grund dieser Verfahrenshandlung Beweise aufzunehmen sind, der Beweiswürdigung der hiezu berufenen Instanzen nicht vorgegriffen werden darf. Die Notwendigkeit der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung hindert aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung die Aufschiebung der Exekution nicht. Auch wenn ein Erfolg der Verfahrenshandlung zwar wenig wahrscheinlich, sie aber noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist, ist die Exekution bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aufzuschieben und es ist den geringen Erfolgsaussichten durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheit Rechnung zu tragen (ecolex 1995, 560). Da hier kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß das Klagebegehren mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden wird, liegt dieser Abweisungsgrund nicht vor.
Zum betriebenen Unterhaltsrückstand ergibt sich aus der vom Rekursgericht bezogenen Drittschuldnererklärung nur, daß der Verpflichtete eine monatliche Pension von S 25.974,70 netto zuzüglich der Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober erhält. Wenngleich unter diesen Umständen wahrscheinlich sein mag, daß die auf den Unterhaltsrückstand entfallenden gepfändeten Beträge vom Drittschuldner bereits an die betreibende Partei bezahlt wurden, ergibt sich dies aus der Drittschuldnererklärung nicht zwingend, zumal die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß, daß der Drittschuldner entgegen seiner im § 301 Abs 1 Z 3 und 4 EO festgelegten Pflicht die Angabe unterlassen hat, daß andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben oder daß daran zugunsten anderer Gläubiger bereits ein Pfandrecht besteht. Bei den Ausführungen des Rekursgerichtes zum Unterhaltsrückstand handelt es sich somit bloß um eine - durch den Akteninhalt nicht eindeutig gedeckte - Vermutung des Rekursgerichts, die nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist somit hieran nicht gebunden. Da auf Grund des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts bezüglich des betriebenen Unterhaltsrückstandes die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils als gegeben anzusehen ist, war in diesem Punkt der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.Zum betriebenen Unterhaltsrückstand ergibt sich aus der vom Rekursgericht bezogenen Drittschuldnererklärung nur, daß der Verpflichtete eine monatliche Pension von S 25.974,70 netto zuzüglich der Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober erhält. Wenngleich unter diesen Umständen wahrscheinlich sein mag, daß die auf den Unterhaltsrückstand entfallenden gepfändeten Beträge vom Drittschuldner bereits an die betreibende Partei bezahlt wurden, ergibt sich dies aus der Drittschuldnererklärung nicht zwingend, zumal die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß, daß der Drittschuldner entgegen seiner im Paragraph 301, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EO festgelegten Pflicht die Angabe unterlassen hat, daß andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben oder daß daran zugunsten anderer Gläubiger bereits ein Pfandrecht besteht. Bei den Ausführungen des Rekursgerichtes zum Unterhaltsrückstand handelt es sich somit bloß um eine - durch den Akteninhalt nicht eindeutig gedeckte - Vermutung des Rekursgerichts, die nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist somit hieran nicht gebunden. Da auf Grund des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts bezüglich des betriebenen Unterhaltsrückstandes die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils als gegeben anzusehen ist, war in diesem Punkt der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Bei den laufenden Unterhaltsbeträgen ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, daß an die Aufschiebung der Exekution strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sie nur dann bewilligt werden darf, wenn der notwendige Unterhalt des Berechtigten dadurch nicht gefährdet wird, wenn also bescheinigt ist, daß der Unterhalt der berechtigten Person anderweitig sichergestellt ist (EF 44.176, 34.577, 32.165, 30.140 ua). Hiezu ist auf Grund des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts davon auszugehen, daß die betreibende Partei zur Zeit der Einbringung des Aufschiebungsantrags eine Pension von S 5.800 im Monat erhielt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der notwendige Unterhalt erst dann aber jedenfalls sichergestellt, wenn der Unterhaltsberechtigte über Einkünfte in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG verfügt. Dies gilt bei einem Pensionsberechtigten umso mehr, als gemäß § 294 Abs 1 ASVG bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage Unterhaltsansprüche gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu berücksichtigen sind, weshalb die Aufschiebung der Exekution zur Folge haben kann, daß der Unterhaltsberechtigte weder die Ausgleichszulage noch die Unterhaltszahlungen erhält.Bei den laufenden Unterhaltsbeträgen ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, daß an die Aufschiebung der Exekution strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sie nur dann bewilligt werden darf, wenn der notwendige Unterhalt des Berechtigten dadurch nicht gefährdet wird, wenn also bescheinigt ist, daß der Unterhalt der berechtigten Person anderweitig sichergestellt ist (EF 44.176, 34.577, 32.165, 30.140 ua). Hiezu ist auf Grund des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts davon auszugehen, daß die betreibende Partei zur Zeit der Einbringung des Aufschiebungsantrags eine Pension von S 5.800 im Monat erhielt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der notwendige Unterhalt erst dann aber jedenfalls sichergestellt, wenn der Unterhaltsberechtigte über Einkünfte in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG verfügt. Dies gilt bei einem Pensionsberechtigten umso mehr, als gemäß Paragraph 294, Absatz eins, ASVG bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage Unterhaltsansprüche gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu berücksichtigen sind, weshalb die Aufschiebung der Exekution zur Folge haben kann, daß der Unterhaltsberechtigte weder die Ausgleichszulage noch die Unterhaltszahlungen erhält.
Der für die betreibende Partei maßgebende Ausgleichszulagenrichtsatz betrug zur Zeit der Einbringung des Aufschiebungsantrags S 7.710 im Monat (§ 293 Abs 1 lit a bb ASVG idF des § 2 Z 36 der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl 1994/1026). Bezüglich der Differenz zur Pension der betreibenden Partei in der Höhe von SDer für die betreibende Partei maßgebende Ausgleichszulagenrichtsatz betrug zur Zeit der Einbringung des Aufschiebungsantrags S 7.710 im Monat (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG in der Fassung des Paragraph 2, Ziffer 36, der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl 1994/1026). Bezüglich der Differenz zur Pension der betreibenden Partei in der Höhe von S
5.800 und daher im Ausmaß von S 1.910 darf somit die Exekution, soweit sie zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes geführt wird, nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrages der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist. Im Umfang des verbleibenden Betrages von S 4.090 im Monat ist der Aufschiebungsantrag hingegen auch beim laufenden Unterhalt berechtigt. Dabei kann außer Betracht bleiben, daß sich der Richtsatz für die Ausgleichszulage im Jahr 1996 erhöht hat (s die Kundmachung BGBl 1995/808), weil dem auch eine Erhöhung der Pension der betreibenden Partei gegenübersteht.
Die Aufschiebung ist jedoch entgegen der Meinung des Erstgerichtes von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Da die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gemäß § 43 Abs 1 EO trotz der Aufschiebung der Exekution aufrecht bleibt, hat der Drittschuldner die gepfändeten Beträge zwar einzubehalten und es ist hier im Hinblick auf die Person des Drittschuldners auch nicht anzunehmen, daß die einbehaltenen Beträge der betreibenden Partei nicht ausgefolgt werden, wenn sie im Rechtsstreit obsiegt. Dennoch besteht die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles, der etwa darin bestehen könnte, daß die betreibende Partei gezwungen ist, sich die Beträge, die ihr infolge der Aufschiebung nicht zugehen, im Kreditweg zu beschaffen. Die hiedurch auflaufenden Zinsen wären aber von der Exekutionsbewilligung nicht erfaßt. Es sind daher die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und 3 EO erfüllt.Die Aufschiebung ist jedoch entgegen der Meinung des Erstgerichtes von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Da die Pfändung der Forderung des Verpflichteten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, EO trotz der Aufschiebung der Exekution aufrecht bleibt, hat der Drittschuldner die gepfändeten Beträge zwar einzubehalten und es ist hier im Hinblick auf die Person des Drittschuldners auch nicht anzunehmen, daß die einbehaltenen Beträge der betreibenden Partei nicht ausgefolgt werden, wenn sie im Rechtsstreit obsiegt. Dennoch besteht die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles, der etwa darin bestehen könnte, daß die betreibende Partei gezwungen ist, sich die Beträge, die ihr infolge der Aufschiebung nicht zugehen, im Kreditweg zu beschaffen. Die hiedurch auflaufenden Zinsen wären aber von der Exekutionsbewilligung nicht erfaßt. Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 3 EO erfüllt.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Betrag mit dem das Rechtsmittel Erfolg hatte, unter Berücksichtigung des § 58 Abs 1 JN bei derDer Ausspruch über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Betrag mit dem das Rechtsmittel Erfolg hatte, unter Berücksichtigung des Paragraph 58, Absatz eins, JN bei der
betreibenden Partei also S 68.760 (= 1.910 x 36) und beim
Verpflichteten S 159.240 (= 4.090 x 36 + 12.000).