Rechtssatz RS0001542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001542
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern (vgl EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen (vgl MietSlg Nr 6760 und 8453).Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der Paragraphen 35, - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern vergleiche EvBl 1959/84 ua). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wiederspruchsklägerin behauptet, die auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklage sei gegen ihren Ehegatten, mit dem sie in Scheidung lebe, nur zum Schein eingebracht worden, um sie aus der Ehewohnung zu entfernen vergleiche MietSlg Nr 6760 und 8453).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 110/64
Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 110/64
Veröff: MietSlg 16697
- 3 Ob 7/90
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 7/90
nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T1) Veröff: SZ 63/49
- 3 Ob 19/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 19/91
nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. (T2)
- 3 Ob 120/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 120/92
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 MRG; mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T3)
- 3 Ob 164/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 164/94
Auch; Beisatz: Hier: Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. (T4)
- 3 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 3 Ob 2142/96p
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2142/96p
Auch; nur: Bei Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist im allgemeinen der Entscheidung in der Sache selbst nicht vorzugreifen. Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T5) Beis wie T3 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. (T6)
- 3 Ob 2336/96t
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2336/96t
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 3 Ob 235/99a
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 235/99a
Auch; nur: Nur wenn eine auf einen Fall der §§ 35 - 37 EO gestützte Klage offenbar aussichtslos erscheint, ist die Aufschiebung der Exekution zu verweigern. (T7)
- 3 Ob 151/06m
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 151/06m
nur T1
- 3 Ob 177/06k
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 3 Ob 202/06m
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 202/06m
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 175/07t
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 175/07t
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: In casu konnten die Ergebnisse des im Rahmen der beantragten Fortsetzung des durch Vergleich beendeten Titelverfahrens durchgeführten Bescheinigungsverfahrens herangezogen werden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001542
Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00110_6400000_001