Der Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961/200, ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird (Art I Abs 1 Satz 1). Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, im Beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Art X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind (Art I Abs 3 Satz 1). Der von der Republik Österreich gemäß Art I Abs 3 Satz 1 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erklärte Vorbehalt (kundgemacht in BGBl 1961/200) wurde mit Wirkung vom 25.2.1988 zurückgezogen (BGBl 1988/161). Die Universalität des Übereinkommens, das auch auf Schiedssprüche Anwendung findet, die in einem Nichtvertragsstaat ergangen sind (Gottwald in Münch Komm zur ZPO, Schlußanh 6a, Rz 8 zu Art I; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO52, Schlußanh VI A, Rz 1 zu Art I), wird von Österreich nicht mehr ausgeschlossen. Österreich anerkennt und vollstreckt auf der Grundlage dieses Abkommens jeden, woher auch immer stammenden Schiedsspruch (Bajons in Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 104).Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961/200, ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird (Artikel römisch eins, Absatz eins, Satz 1). Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, im Beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel römisch zehn, notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind (Artikel römisch eins, Absatz 3, Satz 1). Der von der Republik Österreich gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Satz 1 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erklärte Vorbehalt (kundgemacht in BGBl 1961/200) wurde mit Wirkung vom 25.2.1988 zurückgezogen (BGBl 1988/161). Die Universalität des Übereinkommens, das auch auf Schiedssprüche Anwendung findet, die in einem Nichtvertragsstaat ergangen sind (Gottwald in Münch Komm zur ZPO, Schlußanh 6a, Rz 8 zu Artikel römisch eins,; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO52, Schlußanh römisch sechs A, Rz 1 zu Artikel römisch eins,), wird von Österreich nicht mehr ausgeschlossen. Österreich anerkennt und vollstreckt auf der Grundlage dieses Abkommens jeden, woher auch immer stammenden Schiedsspruch (Bajons in Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 104).
Ob die Russische Föderation Vertragsstaat des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist, ist somit für die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches ohne Bedeutung.
Der Einwand der Verpflichteten, das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russische Föderation in Moskau sei mit dem in der Schiedsgerichtsvereinbarung genannten Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau nicht identisch, ist nicht stichhaltig. Wie aus der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Entscheidung des Schiedsgerichtes hervorgeht, wurde der Klageantrag der Betreibenden am 16.5.1990 beim Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der UdSSR eingebracht. Es bestehen keine Zweifel, daß die Kammer für Handel und Industrie der Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin alle Funktionen der vormaligen Kammer der UdSSR übernommen hat (Bericht in IPRAX 1993, 428 [430]). Im übrigen ist die Verpflichtete, soweit sie den Versagungsgrund nach Art V Abs 1 lit d des New Yorker UN-Übereinkommens geltend macht, auf die Entscheidung über den von ihr ebenfalls erhobenen Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung zu verweisen (EvBl 1963/365).Der Einwand der Verpflichteten, das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russische Föderation in Moskau sei mit dem in der Schiedsgerichtsvereinbarung genannten Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der UdSSR in Moskau nicht identisch, ist nicht stichhaltig. Wie aus der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Entscheidung des Schiedsgerichtes hervorgeht, wurde der Klageantrag der Betreibenden am 16.5.1990 beim Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der UdSSR eingebracht. Es bestehen keine Zweifel, daß die Kammer für Handel und Industrie der Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin alle Funktionen der vormaligen Kammer der UdSSR übernommen hat (Bericht in IPRAX 1993, 428 [430]). Im übrigen ist die Verpflichtete, soweit sie den Versagungsgrund nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera d, des New Yorker UN-Übereinkommens geltend macht, auf die Entscheidung über den von ihr ebenfalls erhobenen Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung zu verweisen (EvBl 1963/365).
Dem Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs über die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.
Die Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 7 EO hatte schon deshalb zu unterbleiben, weil der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung von vornherein offenbar aussichtslos war (vgl SZ 63/49; RdW 1989, 160; RdW 1986, 113; JBl 1950, 291 u.a.).Die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO hatte schon deshalb zu unterbleiben, weil der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung von vornherein offenbar aussichtslos war vergleiche SZ 63/49; RdW 1989, 160; RdW 1986, 113; JBl 1950, 291 u.a.).
Über den Antrag, dem - nun vom Erstgericht zu behandelnden - Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Erstgericht bisher nicht entschieden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.