I. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Rekurswerberin ist auszuführen, dass der Revisionsrekurs keineswegs unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässig wäre. Das Verfahren zur Durchsetzung eines schon titulierten Räumungsanspruchs fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0115036), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornahm. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die weiters auf die Nichtbeachtung ihrer Rekursbeantwortung gestützte Mängelrüge ist nicht berechtigt. Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 zeigt die Revisionsrekurswerberin keine relevanten Umstände auf, hatte sie es doch in der Hand und auch die Verpflichtung, im Aufschiebungsantrag die Aufhebungsgründe detailliert geltend zu machen und steht ihr die Möglichkeit offen, eine Verweigerung der Aufschiebung der Exekution mit Revisionsrekurs zu bekämpfen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war eine Rekursbeantwortung nicht erforderlich.römisch eins. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Rekurswerberin ist auszuführen, dass der Revisionsrekurs keineswegs unabhängig vom Streitwert jedenfalls zulässig wäre. Das Verfahren zur Durchsetzung eines schon titulierten Räumungsanspruchs fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0115036), sodass das Rekursgericht zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vornahm. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die weiters auf die Nichtbeachtung ihrer Rekursbeantwortung gestützte Mängelrüge ist nicht berechtigt. Im Exekutionsverfahren ist der Rekurs grundsätzlich einseitig (RIS-Justiz RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens iSd Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 zeigt die Revisionsrekurswerberin keine relevanten Umstände auf, hatte sie es doch in der Hand und auch die Verpflichtung, im Aufschiebungsantrag die Aufhebungsgründe detailliert geltend zu machen und steht ihr die Möglichkeit offen, eine Verweigerung der Aufschiebung der Exekution mit Revisionsrekurs zu bekämpfen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war eine Rekursbeantwortung nicht erforderlich.
II. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der stRsp:römisch zwei. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der stRsp:
1. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung (§ 97 ABGB) besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel³, § 97 ABGB Rz 5 mwN), insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch (RIS-Justiz RS0009556), wohl aber bei dolosem Zusammenwirken nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (RIS-Justiz RS0009553). Der Direktanspruch des Ehegatten gegen einen schlechtgläubigen Erwerber (RIS-Justiz RS0009661, RS0015114) wurde auch schon bejaht, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis hatte (4 Ob 529/94). Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass hier schon nach den Klageangaben ein schlechter Glaube der Beklagten ausscheidet, weil zum Zeitpunkt der maßgeblichen Auflösungserklärung die Beklagte von der erst später (im Jahr 2000) erfolgten Eheschließung der Klägerin mit dem (alleinigen) Mieter und damit von einem Anspruch nach § 97 ABGB keine Kenntnis haben konnte, vermag die Rekurswerberin keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Ihre Ansicht, es käme auf die am 13. April 2006 (= Zustellung der Entscheidung 1 Ob 263/05s) eingetretene Rechtskraft des Räumungsurteils an, widerspricht der ständigen jüngeren Rsp (RIS-Justiz RS0020906). Schon die Aufhebungserklärung beendete das Mietverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt (19. Jänner 1998) hatte die Klägerin noch keinen Anspruch nach § 97 ABGB und konnte die Beklagte und Betreibende ein solches Recht auch nicht bösgläubig verletzen.1. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung (Paragraph 97, ABGB) besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung (Stabentheiner in Rummel³, Paragraph 97, ABGB Rz 5 mwN), insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch (RIS-Justiz RS0009556), wohl aber bei dolosem Zusammenwirken nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (RIS-Justiz RS0009553). Der Direktanspruch des Ehegatten gegen einen schlechtgläubigen Erwerber (RIS-Justiz RS0009661, RS0015114) wurde auch schon bejaht, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis hatte (4 Ob 529/94). Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass hier schon nach den Klageangaben ein schlechter Glaube der Beklagten ausscheidet, weil zum Zeitpunkt der maßgeblichen Auflösungserklärung die Beklagte von der erst später (im Jahr 2000) erfolgten Eheschließung der Klägerin mit dem (alleinigen) Mieter und damit von einem Anspruch nach Paragraph 97, ABGB keine Kenntnis haben konnte, vermag die Rekurswerberin keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen. Ihre Ansicht, es käme auf die am 13. April 2006 (= Zustellung der Entscheidung 1 Ob 263/05s) eingetretene Rechtskraft des Räumungsurteils an, widerspricht der ständigen jüngeren Rsp (RIS-Justiz RS0020906). Schon die Aufhebungserklärung beendete das Mietverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt (19. Jänner 1998) hatte die Klägerin noch keinen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB und konnte die Beklagte und Betreibende ein solches Recht auch nicht bösgläubig verletzen.
3. Insoweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr (im Rekurs an die zweite Instanz und im Revisionsrekurs) ihren Aufschiebungsantrag auf einen konkludent zustande gekommenen eigenen Mietvertrag stützt, scheitert das Vorbringen an dem auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Die Klagebehauptungen bilden die Grundlage für die Zulässigkeit der Exekutionsführung. In der Klage bezeichnete die Klägerin ihren Ehegatten aber ausdrücklich als alleinigen Mieter der Wohnung. Eine Relevanz des Vorbringens, die Klägerin habe als Lebensgefährtin des Mieters Anwartschaftsrechte nach § 14 MRG, ist nicht ersichtlich. Ein Einfluss des Eintrittsrechts im Todesfall des Mieters auf nach § 97 ABGB zu beurteilende Sachverhalte ist nicht erkennbar. Ein Eintrittsrecht schon zu Lebzeiten des Mieters und eine Verpflichtung des Vermieters, zum Abschluss eines Mietvertrags mit dem Lebensgefährten eines Mieters ist aus § 14 MRG nicht ableitbar.3. Insoweit die Revisionsrekurswerberin nunmehr (im Rekurs an die zweite Instanz und im Revisionsrekurs) ihren Aufschiebungsantrag auf einen konkludent zustande gekommenen eigenen Mietvertrag stützt, scheitert das Vorbringen an dem auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Die Klagebehauptungen bilden die Grundlage für die Zulässigkeit der Exekutionsführung. In der Klage bezeichnete die Klägerin ihren Ehegatten aber ausdrücklich als alleinigen Mieter der Wohnung. Eine Relevanz des Vorbringens, die Klägerin habe als Lebensgefährtin des Mieters Anwartschaftsrechte nach Paragraph 14, MRG, ist nicht ersichtlich. Ein Einfluss des Eintrittsrechts im Todesfall des Mieters auf nach Paragraph 97, ABGB zu beurteilende Sachverhalte ist nicht erkennbar. Ein Eintrittsrecht schon zu Lebzeiten des Mieters und eine Verpflichtung des Vermieters, zum Abschluss eines Mietvertrags mit dem Lebensgefährten eines Mieters ist aus Paragraph 14, MRG nicht ableitbar.
4. Eine Aufschiebung der Exekution ist unzulässig, wenn schon nach den Klageausführungen der Erfolg der Klage zweifelhaft (RIS-Justiz RS0001522) bzw. offenbar aussichtslos (RIS-Justiz RS0001542) iS einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit (3 Ob 2142/96p) der Klageführung ist. Diese Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.