Begründung:
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Juni 1997 wurde über den seinerzeitigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der verpflichteten Partei, einer Gesellschaft m. b. H. (GmbH), wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG eine Geldstrafe von 200.000 S verhängt; ferner wurde ihm ein Kostenbeitrag von 20.000 S auferlegt. Er hatte "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" der Gesellschaft "zu verantworten", daß diese "als Arbeitgeber" Ausländer entgegen § 3 AuslBG beschäftigte. Mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom 28. April 1998 wurde die verpflichtete Partei gemäß § 9 Abs 7 VStG zur Bezahlung der über ihren Geschäftsführer verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten verhalten. Bereits mit Beschluß vom 15. April 1998 war über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluß vom 27. Mai 1998 wurde der von den Gläubigern mit einer Quote von 40 % angenommene Ausgleich bestätigt. Die Quote ist zu je 10 % binnen 14 Tagen ab Ausgleichsannahme, bis 31. März 1999, 30. November 1999 und 30. April 2000 zu bezahlen.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Juni 1997 wurde über den seinerzeitigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der verpflichteten Partei, einer Gesellschaft m. b. H. (GmbH), wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eine Geldstrafe von 200.000 S verhängt; ferner wurde ihm ein Kostenbeitrag von 20.000 S auferlegt. Er hatte "als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" der Gesellschaft "zu verantworten", daß diese "als Arbeitgeber" Ausländer entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigte. Mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom 28. April 1998 wurde die verpflichtete Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Bezahlung der über ihren Geschäftsführer verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten verhalten. Bereits mit Beschluß vom 15. April 1998 war über deren Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluß vom 27. Mai 1998 wurde der von den Gläubigern mit einer Quote von 40 % angenommene Ausgleich bestätigt. Die Quote ist zu je 10 % binnen 14 Tagen ab Ausgleichsannahme, bis 31. März 1999, 30. November 1999 und 30. April 2000 zu bezahlen.
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 220.000 S aus dem Haftungsbescheid vom 28. April 1998 wurde der betreibenden Partei Land Niederösterreich gegen die GmbH als verpflichtete Partei mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 die Fahrnisexekution bewilligt. Diese Exekution wurde später auf jeweiligen Antrag der betreibenden Partei auf zunächst 198.173 S und dann 176.254 S eingeschränkt.
Die verpflichtete Partei erhob mit Oppositions- und Impugnationsklage sowohl Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch als auch solche gegen die Exekutionsbewilligung und beantragte die Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage. Sie brachte vor, der betreibenden Partei aufgrund der Ausgleichsquote von 40 % insgesamt nur mehr 88.000 S zu schulden. Durch Begleichung der ersten Quotenrate von 22.000 S sei die ursprüngliche Forderung von 220.000 S im Ausmaß eines Viertels von 55.000 S erloschen. Die zweite, die dritte und die vierte Quotenrate seien noch nicht fällig, weshalb die Exekution insofern unzulässig sei.
Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Nach seiner Ansicht steht der Oppositions- und Impugnationsklage als absolutes Prozeßhindernis die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, seien doch die erhobenen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch bei der Verwaltungsbehörde, die den Exekutionstitel geschaffen habe, geltend zu machen. Das beziehe sich auch auf die als Impugnationsgrund behaupteten Tatsachen, weil insoweit gleichfalls die Frage zu klären sei, ob die betriebende Forderung vom Ausgleichsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei berührt und infolgedessen eine anspruchshemmende Tatsache verwirklicht worden sei. Überdies sei der betriebene Anspruch seiner Rechtsnatur nach eine von einer Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe, die vom Ausgleichsverfahren gemäß § 28 Z 2 und § 53 Abs 7 AO unberührt bleibe und in voller Höhe zu entrichten sei. Somit sei aber die erhobene Klage offenbar aussichtslos und könne daher eine Exekutionsaufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht rechtfertigen.Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Nach seiner Ansicht steht der Oppositions- und Impugnationsklage als absolutes Prozeßhindernis die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, seien doch die erhobenen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch bei der Verwaltungsbehörde, die den Exekutionstitel geschaffen habe, geltend zu machen. Das beziehe sich auch auf die als Impugnationsgrund behaupteten Tatsachen, weil insoweit gleichfalls die Frage zu klären sei, ob die betriebende Forderung vom Ausgleichsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei berührt und infolgedessen eine anspruchshemmende Tatsache verwirklicht worden sei. Überdies sei der betriebene Anspruch seiner Rechtsnatur nach eine von einer Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe, die vom Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 28, Ziffer 2 und Paragraph 53, Absatz 7, AO unberührt bleibe und in voller Höhe zu entrichten sei. Somit sei aber die erhobene Klage offenbar aussichtslos und könne daher eine Exekutionsaufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht rechtfertigen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung eines Forderungsteils von 132.173 S, änderte ihn jedoch sonst dahin ab, daß die Exekution auf den Restbetrag von 66.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der verpflichteten Partei erhobenen Klage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 66.000 S aufgeschoben wurde. Es sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, strafbare Handlungen "jeder Art" im Sinne des § 28 Z 2 AO seien solche, die einen öffentlich-rechtlichen Strafanspruch einer Gebiets- oder Selbstverwaltungskörperschaft begründeten. Diese gesetzliche Bestimmung sei daher auch auf Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen anwendbar. Ihr liege der Gedanke zugrunde, daß die Folgen strafbaren Verhaltens nicht die Ausgleichsgläubiger tragen sollten. Das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis richte sich jedoch nicht gegen die verpflichtete Partei, sondern gegen deren ehemaligen Geschäftsführer. Die betreibende Partei habe sodann von der ihr durch § 9 Abs 7 VStG gebotenen Möglichkeit auf Erlassung eines Haftungsbescheids gegen die Gesellschaft Gebrauch gemacht. Weil aber die strafbare Handlung nicht von der Ausgleichsschuldnerin begangen worden sei und diese lediglich "für eine über eine andere Person verhängte Geldstrafe" mithafte, sei die Forderung aus dem Haftungsbescheid kein Anspruch, der gemäß § 28 Z 2 AO vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sei. Ob überhaupt eine Ausgleichsforderung vorliege, der die Befreiungswirkung nach § 53 Abs 1 AO zugute komme, sei erst im Prozeß zu klären. Für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag sei dagegen nur die Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage in Verbindung mit den Ergebnissen des Titelverfahrens bedeutsam, ohne daß dem Prozeßergebnis vorgegriffen werden dürfe. Danach scheide eine Aufschiebung der Exekution nur dann aus, wenn die Klage offenbar aussichtslos oder deren Erfolg nur "wenig wahrscheinlich" sei.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung eines Forderungsteils von 132.173 S, änderte ihn jedoch sonst dahin ab, daß die Exekution auf den Restbetrag von 66.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der verpflichteten Partei erhobenen Klage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 66.000 S aufgeschoben wurde. Es sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, strafbare Handlungen "jeder Art" im Sinne des Paragraph 28, Ziffer 2, AO seien solche, die einen öffentlich-rechtlichen Strafanspruch einer Gebiets- oder Selbstverwaltungskörperschaft begründeten. Diese gesetzliche Bestimmung sei daher auch auf Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen anwendbar. Ihr liege der Gedanke zugrunde, daß die Folgen strafbaren Verhaltens nicht die Ausgleichsgläubiger tragen sollten. Das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis richte sich jedoch nicht gegen die verpflichtete Partei, sondern gegen deren ehemaligen Geschäftsführer. Die betreibende Partei habe sodann von der ihr durch Paragraph 9, Absatz 7, VStG gebotenen Möglichkeit auf Erlassung eines Haftungsbescheids gegen die Gesellschaft Gebrauch gemacht. Weil aber die strafbare Handlung nicht von der Ausgleichsschuldnerin begangen worden sei und diese lediglich "für eine über eine andere Person verhängte Geldstrafe" mithafte, sei die Forderung aus dem Haftungsbescheid kein Anspruch, der gemäß Paragraph 28, Ziffer 2, AO vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sei. Ob überhaupt eine Ausgleichsforderung vorliege, der die Befreiungswirkung nach Paragraph 53, Absatz eins, AO zugute komme, sei erst im Prozeß zu klären. Für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag sei dagegen nur die Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage in Verbindung mit den Ergebnissen des Titelverfahrens bedeutsam, ohne daß dem Prozeßergebnis vorgegriffen werden dürfe. Danach scheide eine Aufschiebung der Exekution nur dann aus, wenn die Klage offenbar aussichtslos oder deren Erfolg nur "wenig wahrscheinlich" sei.
Gemäß § 35 Abs 2 letzter Satz EO seien Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, der sich auf einen Exekutionstitel nach § 1 Z 10 und 12 bis 14 EO stütze, bei der Titelbehörde anzubringen. Damit korrespondiere die Bestimmung des § 3 Abs 2 VVG. Demzufolge habe der zur ersten Ausgleichsrate geltend gemachte Oppositionsgrund mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs keine Erfolgsaussicht. Eine Exekutionsklage sei nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern ihrem Streitgegenstand zu beurteilen. Danach habe die verpflichtete Partei als Impugnationsgrund behauptet, daß der gerichtlich bestätigte Ausgleich das rechtliche Schicksal der betriebenen Forderung beeinflusse. Werde die Exekution zur Hereinbringung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquote bewilligt, so sei der Umstand, daß die für die Fälligkeit maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten seien, gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO mit Impugnationsklage geltend zu machen. Die durch den Ausgleich bewirkte Befreiungswirkung sei dagegen eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO seien Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, der sich auf einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 EO stütze, bei der Titelbehörde anzubringen. Damit korrespondiere die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG. Demzufolge habe der zur ersten Ausgleichsrate geltend gemachte Oppositionsgrund mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs keine Erfolgsaussicht. Eine Exekutionsklage sei nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern ihrem Streitgegenstand zu beurteilen. Danach habe die verpflichtete Partei als Impugnationsgrund behauptet, daß der gerichtlich bestätigte Ausgleich das rechtliche Schicksal der betriebenen Forderung beeinflusse. Werde die Exekution zur Hereinbringung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquote bewilligt, so sei der Umstand, daß die für die Fälligkeit maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten seien, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO mit Impugnationsklage geltend zu machen. Die durch den Ausgleich bewirkte Befreiungswirkung sei dagegen eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins
EO.
Die Klage beruhe daher nur soweit auf einem Impugnationsgrund, als darin vorgebracht worden sei, daß die zweite, die dritte und die vierte Rate auf die Ausgleichsquote von je 22.000 S - insgesamt daher 66.000 S - noch nicht fällig seien. Insofern sei der Klage "eine Erfolgsaussicht" nicht abzusprechen, weshalb dem Aufschiebungsantrag in diesem Umfang gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung stattzugeben gewesen sei, dürfe doch eine Kaution auch dann festgesetzt werden, wenn der Antrag - wie hier - nicht unmißverständlich zum Ausdruck bringe, daß eine Aufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit gar nicht angestrebt werde. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage mangle, "ob ein im Konkurs oder Ausgleich ausgeschlossener Anspruch" vorliege, "wenn mittels Haftungsbescheids die Mithaftung für eine wegen einer strafbaren Handlung über eine andere Person verhängte Geldstrafe ausgesprochen" werde.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung ist - wegen des vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Grundes - zulässig; er ist aber auch berechtigt.