Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie der erkennende Senat in letzter Zeit wiederholt ausgesprochen hat, kann die Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg der angebrachten Oppositionsklage zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist, wohl aber dann, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (3 Ob 64/88; 3 Ob 1047/88; 3 Ob 175/88 = RdW 1989, 160; 3 Ob 56/89).Wie der erkennende Senat in letzter Zeit wiederholt ausgesprochen hat, kann die Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg der angebrachten Oppositionsklage zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist, wohl aber dann, wenn die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (3 Ob 64/88; 3 Ob 1047/88; 3 Ob 175/88 = RdW 1989, 160; 3 Ob 56/89).
Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wenn die Behauptung der verpflichteten Partei über die Löschung der Pfandhaftung der betreibenden Partei zutrifft; wenn sich schon aus den der betreibenden Partei übermittelten Abrechnungen ergäbe, daß die betreibende Partei immer nur für die auf sie selbst entfallenden Annuitäten in Anspruch genommen wurde und nie Zinsenzahlungen an die verpflichtete Partei für von dieser für die Miteigentümer vorgestreckte Beträge leisten mußte; und wenn die
verpflichtete Partei auch für die Zukunft auf eine solche Forderung
verzichtete; dann könnte der Anspruch der betreibenden Partei im noch strittigen Teil durch nachträglichen Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses berechtigt sein. In einem solchen Fall wäre die weitere Betreibung der Exekution wegen Änderung der Verhältnisse nachträglich schikanös geworden, was mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB liegt nach neuerer Auffassung nicht nur dann vor, wenn erwiesen ist, daß die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, also demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (so noch SZ 56/46). Eine mißbräuchliche Rechtsausübung liegt vielmehr schon vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis bestehtverzichtete; dann könnte der Anspruch der betreibenden Partei im noch strittigen Teil durch nachträglichen Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses berechtigt sein. In einem solchen Fall wäre die weitere Betreibung der Exekution wegen Änderung der Verhältnisse nachträglich schikanös geworden, was mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Schikane iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB liegt nach neuerer Auffassung nicht nur dann vor, wenn erwiesen ist, daß die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, also demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (so noch SZ 56/46). Eine mißbräuchliche Rechtsausübung liegt vielmehr schon vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht
(EvBl 1987/49 = WBl 1987, 37 Äzust Wilhelm, WBl 1987, 34Ü; 5 Ob 630/89) oder wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (3 Ob 566/89; ähnlich auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu § 1295 mwN).(EvBl 1987/49 = WBl 1987, 37 Äzust Wilhelm, WBl 1987, 34Ü; 5 Ob 630/89) oder wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (3 Ob 566/89; ähnlich auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu Paragraph 1295, mwN).
Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 45/83 (= MietSlg 35.628) ausgesprochen hat, das Begehren eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Abrechnung sei selbst dann nicht schikanös, wenn er inzwischen die Richtigkeit der inhaltlich unzureichenden Abrechnung festgestellt habe. Dies wurde damit begründet, daß es für einen Wohnungseigentümer von Interesse sein kann, zu wissen, ob der Verwalter das gemeinsame Eigentum pflichtgemäß verwaltet und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat, was dann von Bedeutung sein kann, wenn der Wohnungseigentümer zB die Abberufung des Verwalters erwägt, wenn er für die Vergangenheit Schadenersatzansprüche an den Verwalter trotz richtiger Rechnung stellen will und dergleichen mehr. Wenn aber der Verwalter ohnedies schon abgelöst wurde, keinerlei Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des betroffenen Miteigentümers gegeben sind, und andererseits eine für die betreibende Partei praktisch bedeutungslos gewordene Erfüllung der Abrechnungspflicht durch die verpflichtete Partei wenn schon nicht unerschwinglich, so doch mit ungewöhnlich hohen Mühen und Kosten verbunden wäre, dann müßte im vorliegenden Fall ein Rechtsmißbrauch im Sinne der obigen Auffassung doch bejaht werden. Daß inzwischen die Oppositionsklage in erster Instanz abgewiesen wurde, steht einer anderen Beurteilung derselben durch das dortige Berufungsgericht nicht entgegen. Maßgebend sind im übrigen die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung der ersten Instanz über den Aufschiebungsantrag.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm mit den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt mangels anderer Anhaltspunkte gemäß § 14 lit c RATG nur 10.000 S.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt mangels anderer Anhaltspunkte gemäß Paragraph 14, Litera c, RATG nur 10.000 S.