Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Umstand, daß der Strafantrag der betreibenden Partei in der Zwischenzeit abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die hierüber ergangene Entscheidung nicht rechtskräftig und daher das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche (vgl. EvBl. 1984/84 mwN) Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei noch gegeben ist. Wie der Oberste Gerichtshof in dem erwähnten Beschluß 3 Ob 107/88 dargelegt hat, ist auch bei der Aufschiebung einer gemäß § 355 EO zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen geführten Exekution zwischen den bereits vollzogenen und den in Zukunft zu vollziehenden Exekutionsakten zu unterscheiden. Für erst zu vollziehende Exekutionsakte darf die Aufschiebung gemäß dem hierauf sinngemäß anzuwendenden § 43 Abs.2 EO nur angeordnet werden, wenn der Vollzug der Exekution demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde, und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs Sicherheit leistet. Da bei der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zukünftige Vollzugsakte weitere, vom Willen des Verpflichteten abhängige Verstöße gegen das Unterlassungsgebot zur Voraussetzung hätten, muß der Verpflichtete behaupten und nachweisen, daß die Befolgung des Unterlassungsgebots für ihn mit einem schwer zu ersetzenden Nachteil verbunden wäre. Diesen Nachweis hatte die verpflichtete Partei nicht erbracht, weil sie nur die Gefahr von Vermögensnachteilen behauptet habe, ohne darzutun, daß sie hiefür gegebenenfalls von der betreibenden Partei keinen Ersatz erlangen könnte.Der Umstand, daß der Strafantrag der betreibenden Partei in der Zwischenzeit abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die hierüber ergangene Entscheidung nicht rechtskräftig und daher das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche vergleiche EvBl. 1984/84 mwN) Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei noch gegeben ist. Wie der Oberste Gerichtshof in dem erwähnten Beschluß 3 Ob 107/88 dargelegt hat, ist auch bei der Aufschiebung einer gemäß Paragraph 355, EO zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen geführten Exekution zwischen den bereits vollzogenen und den in Zukunft zu vollziehenden Exekutionsakten zu unterscheiden. Für erst zu vollziehende Exekutionsakte darf die Aufschiebung gemäß dem hierauf sinngemäß anzuwendenden Paragraph 43, Absatz 2, EO nur angeordnet werden, wenn der Vollzug der Exekution demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde, und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs Sicherheit leistet. Da bei der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zukünftige Vollzugsakte weitere, vom Willen des Verpflichteten abhängige Verstöße gegen das Unterlassungsgebot zur Voraussetzung hätten, muß der Verpflichtete behaupten und nachweisen, daß die Befolgung des Unterlassungsgebots für ihn mit einem schwer zu ersetzenden Nachteil verbunden wäre. Diesen Nachweis hatte die verpflichtete Partei nicht erbracht, weil sie nur die Gefahr von Vermögensnachteilen behauptet habe, ohne darzutun, daß sie hiefür gegebenenfalls von der betreibenden Partei keinen Ersatz erlangen könnte.
Zur Aufschiebung der Exekution für zukünftige Exekutionsakte hat die betreibende Partei nichts Neues vorgebracht, und es hat sich in diesem Punkt gegenüber der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch sonst nichts geändert, weshalb der Aufschiebungsantrag insoweit aus den schon in dieser Entscheidung angegebenen Gründen nicht berechtigt ist.
Unter zukünftigen Exekutionsakten sind bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen Beugestrafen zu verstehen, die nach der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag auf Grund von nach diesem Zeitpunkt einlangenden Anträgen verhängt werden könnten. Die Aufschiebung der Exekution für Beugestrafen, deren Verhängung zur Zeit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag schon beantragt wurde, richtet sich hingegen nach den Grundsätzen der Aufschiebung der Exekution für bereits vollzogene Exekutionsakte unabhängig davon, ob die beantragte Beugestrafe schon verhängt wurde. Wurde über den Strafantrag noch nicht entschieden, müssen dessen Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteiles vorliegt.
Gemäß § 44 Abs.1 EO hat die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Es werden im Gesetz zwar nur Vermögensnachteile erwähnt; auf Grund des gebotenen Größenschlusses sind aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschaft) selbst, sondern den Geschäftsführer ihres persönlichen Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft, weil dessen Verhalten und damit auch die ihm entstehenden Nachteile ihr zuzurechnen sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO hat die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Es werden im Gesetz zwar nur Vermögensnachteile erwähnt; auf Grund des gebotenen Größenschlusses sind aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschaft) selbst, sondern den Geschäftsführer ihres persönlichen Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft, weil dessen Verhalten und damit auch die ihm entstehenden Nachteile ihr zuzurechnen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat den angefochtenen Beschluß auf Grund der Verhältnisse zu prüfen, die zur Zeit der Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes bestanden. Es ist daher auf die erst nachher vom Rekursgericht ausgesprochene Abweisung des Haftantrags nicht Bedacht zu nehmen, zumal diese noch nicht rechtskräftig ist. Zur Zeit des Beschlusses des Erstgerichtes war noch nicht anzunehmen, daß es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verhängung der Haft kommen werde. Dies, obwohl es verfehlt war, daß die betreibende Partei beim Titelgericht neuerlich die Bewilligung der Exekution beantragte, weil es durchaus vertretbar ist und daher in Betracht gezogen werden muß, daß das mit einem Rekurs der verpflichteten Partei angerufene Gericht, wie dies in der Folge auch tatsächlich geschah, den Exekutionsantrag als Strafantrag wertet und an das Exekutionsgericht überweist. Zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes war daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Gefahr eines Nachteiles im Sinn des § 44 Abs.1 EO nachgewiesen. Da sich die Verhältnisse in diesem Punkt gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei geändert hatten, stand auch die Rechtskraft der hierüber ergangenen abweisenden Entscheidung dem neuen Aufschiebungsantrag nicht entgegen.Der Oberste Gerichtshof hat den angefochtenen Beschluß auf Grund der Verhältnisse zu prüfen, die zur Zeit der Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes bestanden. Es ist daher auf die erst nachher vom Rekursgericht ausgesprochene Abweisung des Haftantrags nicht Bedacht zu nehmen, zumal diese noch nicht rechtskräftig ist. Zur Zeit des Beschlusses des Erstgerichtes war noch nicht anzunehmen, daß es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verhängung der Haft kommen werde. Dies, obwohl es verfehlt war, daß die betreibende Partei beim Titelgericht neuerlich die Bewilligung der Exekution beantragte, weil es durchaus vertretbar ist und daher in Betracht gezogen werden muß, daß das mit einem Rekurs der verpflichteten Partei angerufene Gericht, wie dies in der Folge auch tatsächlich geschah, den Exekutionsantrag als Strafantrag wertet und an das Exekutionsgericht überweist. Zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes war daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Gefahr eines Nachteiles im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO nachgewiesen. Da sich die Verhältnisse in diesem Punkt gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei geändert hatten, stand auch die Rechtskraft der hierüber ergangenen abweisenden Entscheidung dem neuen Aufschiebungsantrag nicht entgegen.
Schon die Vorinstanzen erkannten richtig, daß bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag auf die Erfolgsaussichten der Prozeßhandlung Bedacht zu nehmen ist, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird (MietSlg. 30.813; RdW 1986, 113 ua). Der Aufschiebungsantrag ist dann abzuweisen, wenn die Prozeßhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist (3 Ob 64/88).
Die verpflichtete Partei stützt ihre Klage auf einen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, der am 28. März 1988 und damit nach der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung erlassen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß der Exekutionstitel durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden kann, wenn er sich auf einen Verwaltungsbescheid gründete, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist (SZ 22/139; SpR 45 neu = SZ 29/27; vgl. aber JBl. 1988, 471, woraus eine andere Ansicht abzuleiten sein könnte). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der einstweiligen Verfügung nicht das durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich behobene Straferkenntnis, das dort gar nicht erwähnt war, zugrunde liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der angeführten Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Ansicht auch dann gilt, wenn erst nach Erlassung des Exekutionstitels der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeht, an den die Gerichte gebunden gewesen wären und der zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, wenn er bei der Erlassung des Exekutionstitels schon vorgelegen wäre. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob aus der im Art. 6 Abs.2 MRK festgelegten "Unschuldsvermutung", wie die verpflichtete Partei meint, abzuleiten ist, daß die Gerichte an Bescheide einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Für die verpflichtete Partei wäre nämlich selbst bei Bejahung der Bindungswirkung und der Möglichkeit der Einbringung einer Oppositionsklage nichts gewonnen:Die verpflichtete Partei stützt ihre Klage auf einen Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, der am 28. März 1988 und damit nach der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung erlassen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß der Exekutionstitel durch eine Klage nach Paragraph 35, EO bekämpft werden kann, wenn er sich auf einen Verwaltungsbescheid gründete, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist (SZ 22/139; SpR 45 neu = SZ 29/27; vergleiche aber JBl. 1988, 471, woraus eine andere Ansicht abzuleiten sein könnte). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der einstweiligen Verfügung nicht das durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich behobene Straferkenntnis, das dort gar nicht erwähnt war, zugrunde liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der angeführten Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Ansicht auch dann gilt, wenn erst nach Erlassung des Exekutionstitels der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeht, an den die Gerichte gebunden gewesen wären und der zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, wenn er bei der Erlassung des Exekutionstitels schon vorgelegen wäre. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob aus der im Artikel 6, Absatz 2, MRK festgelegten "Unschuldsvermutung", wie die verpflichtete Partei meint, abzuleiten ist, daß die Gerichte an Bescheide einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Für die verpflichtete Partei wäre nämlich selbst bei Bejahung der Bindungswirkung und der Möglichkeit der Einbringung einer Oppositionsklage nichts gewonnen:
Aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, auf den die verpflichtete Partei ihre Klage stützt, geht hervor, daß der Bürgermeister der Stadt Wels mit dem Straferkenntnis vom 19. Oktober 1987 über den gewerberechtlich Verantwortlichen der verpflichteten Partei wegen Übertretung des § 367 Z 26 GewO einer Strafe verhängte, weil er vom 4. Juni 1987 bis mindestens 21. September 1987 ständig in einer Vielzahl von Fällen durch Verkauf von Waren an Letztverbraucher den Einzelhandel ausgeübt habe, obwohl der für die Liegenschaft, auf der die von ihm vertretenen Firmen ihre Gewerbetätigkeit ausüben, vorhandene Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid ausdrücklich nur den Verkauf von Waren an Wiederverkäufer und Großverbraucher, also die Großhandelstätigkeit zulasse, und er somit eine in einem Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten habe. Infolge Berufung des Bestraften behob der Landeshauptmann dieses Straferkenntnis gemäß § 367 Z 26 GewO iVm § 51 VStG und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 lit.a VStG ein, weil er der Meinung war, daß der Verkauf von Waren an Letztverbraucher in einem nur für Wiederverkäufer genehmigten Einkaufszentrum ua deshalb nicht als Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 26 GewO verfolgt werden könne, weil der Bestand einer Gewerbeberechtigung nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage sei. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann für Gerichte nur bindend sein, soweit beide denselben Sachverhalt rechtlich beurteilt haben. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Hier wurde von der Verwaltungsbehörde nur geprüft, welche Rechtsfolgen es hat, daß der für die verpflichtete Partei gewerberechtlich Verantwortliche entgegen der in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflage den Einzelhandel betrieb. Der Entscheidung der Gerichte lag hingegen zugrunde, daß die verpflichtete Partei das Handelsgewerbe auf einer Grundfläche von etwa 7.000 m2 ausübte, obwohl diese nicht als Geschäftsbaugebiet, sondern als Betriebsbaugebiet gewidmet ist. Daraus wurde abgeleitet, daß sie die gewerbliche Tätigkeit entgegen § 15 Z 1 GewO in einem Standort ausgeübt habe, in dem die Tätigkeit durch Rechtsvorschriften, nämlich durch § 16 Abs.12 und 13 oöROG, verboten ist. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ging es also darum, ob die Gewerbeausübung wegen den in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflagen strafbar war, in den gerichtlichen Verfahren hingegen darum, ob die für den Standpunkt geltenden Rechtsvorschriften verletzt wurden. Diesen kommt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur insoweit Bedeutung zu, als die Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigung der Nachbarn gemäß § 77 Abs.2 GewO auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen hat. Sie stehen aber der Genehmigung der Betriebsanlage nicht entgegen (VwGH 9. Oktober 1981 Zl. 04/1744/80; 16. Oktober 1981 ZfVB 1982/2196, weshalb die Tatsache, daß die Gewerbeausübung durch die in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflagen nicht verboten war, nichts darüber aussagt, ob gegen die für den Standort maßgebenden Rechtsvorschriften verstoßen wurde.Aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, auf den die verpflichtete Partei ihre Klage stützt, geht hervor, daß der Bürgermeister der Stadt Wels mit dem Straferkenntnis vom 19. Oktober 1987 über den gewerberechtlich Verantwortlichen der verpflichteten Partei wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO einer Strafe verhängte, weil er vom 4. Juni 1987 bis mindestens 21. September 1987 ständig in einer Vielzahl von Fällen durch Verkauf von Waren an Letztverbraucher den Einzelhandel ausgeübt habe, obwohl der für die Liegenschaft, auf der die von ihm vertretenen Firmen ihre Gewerbetätigkeit ausüben, vorhandene Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid ausdrücklich nur den Verkauf von Waren an Wiederverkäufer und Großverbraucher, also die Großhandelstätigkeit zulasse, und er somit eine in einem Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten habe. Infolge Berufung des Bestraften behob der Landeshauptmann dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO in Verbindung mit Paragraph 51, VStG und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG ein, weil er der Meinung war, daß der Verkauf von Waren an Letztverbraucher in einem nur für Wiederverkäufer genehmigten Einkaufszentrum ua deshalb nicht als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO verfolgt werden könne, weil der Bestand einer Gewerbeberechtigung nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Betriebsanlage sei. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann für Gerichte nur bindend sein, soweit beide denselben Sachverhalt rechtlich beurteilt haben. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Hier wurde von der Verwaltungsbehörde nur geprüft, welche Rechtsfolgen es hat, daß der für die verpflichtete Partei gewerberechtlich Verantwortliche entgegen der in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflage den Einzelhandel betrieb. Der Entscheidung der Gerichte lag hingegen zugrunde, daß die verpflichtete Partei das Handelsgewerbe auf einer Grundfläche von etwa 7.000 m2 ausübte, obwohl diese nicht als Geschäftsbaugebiet, sondern als Betriebsbaugebiet gewidmet ist. Daraus wurde abgeleitet, daß sie die gewerbliche Tätigkeit entgegen Paragraph 15, Ziffer eins, GewO in einem Standort ausgeübt habe, in dem die Tätigkeit durch Rechtsvorschriften, nämlich durch Paragraph 16, Absatz 12 und 13 oöROG, verboten ist. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ging es also darum, ob die Gewerbeausübung wegen den in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflagen strafbar war, in den gerichtlichen Verfahren hingegen darum, ob die für den Standpunkt geltenden Rechtsvorschriften verletzt wurden. Diesen kommt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur insoweit Bedeutung zu, als die Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigung der Nachbarn gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen hat. Sie stehen aber der Genehmigung der Betriebsanlage nicht entgegen (VwGH 9. Oktober 1981 Zl. 04/1744/80; 16. Oktober 1981 ZfVB 1982/2196, weshalb die Tatsache, daß die Gewerbeausübung durch die in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflagen nicht verboten war, nichts darüber aussagt, ob gegen die für den Standort maßgebenden Rechtsvorschriften verstoßen wurde.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hätte zwar das angefochtene Straferkenntnis auch wegen Verstößen gegen eine andere Bestimmung der GewO als jene, welche die Behörde erster Instanz annahm, aufrechterhalten können, er war dabei aber auf den Sachverhalt beschränkt, der den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte (VwGH Slg. 8864/A). Seinem Bescheid muß daher entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei nicht entnommen werden, daß der für die verpflichtete Partei gewerberechtlich Verantwortliche durch kein Verhalten gegen die GewO verstoßen hat. Das gilt vielmehr nur für den Sachverhalt, den der Landeshauptmann beurteilte. Dieser war aber von dem von den Gerichten beurteilten verschieden.
Die mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung befaßten Gerichte hätten somit schon aus diesem Grund den ihren Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt auch dann rechtlich selbständig beurteilen können, wenn ihnen der Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich bereits vorgelegen wäre. Die Ausführungen der verpflichteten Partei, es sei "denkbar", daß die Gerichte dann anders entschieden hätten, sind nicht zielführend, weil Umstände, die - bei gleichgebliebenem Sachverhalt - allenfalls eine Änderung der rechtlichen Beurteilung rechtfertigen könnten, wie etwa eine Änderung der Rechtsprechung, keinen Grund für Einwendungen nach § 35 EO bilden.Die mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung befaßten Gerichte hätten somit schon aus diesem Grund den ihren Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt auch dann rechtlich selbständig beurteilen können, wenn ihnen der Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich bereits vorgelegen wäre. Die Ausführungen der verpflichteten Partei, es sei "denkbar", daß die Gerichte dann anders entschieden hätten, sind nicht zielführend, weil Umstände, die - bei gleichgebliebenem Sachverhalt - allenfalls eine Änderung der rechtlichen Beurteilung rechtfertigen könnten, wie etwa eine Änderung der Rechtsprechung, keinen Grund für Einwendungen nach Paragraph 35, EO bilden.
Die Klage, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos. Mit dieser Beurteilung wird dem Erfolg der Klageführung entgegen der im Revisionsrekurs und vom Erstgericht vertretenen Auffassung nicht in unzulässiger Weise vorgegriffen, weil dies nur in Betracht käme, wenn die Würdigung von Beweisen vorweggenommen würde. Wegen der geringen Erfolgsaussichten der Klage ist der Aufschiebungsantrag abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.