Rechtssatz RS0001743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001743
Geschäftszahl
3Ob175/88; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob27/95
Entscheidungsdatum
13.03.1995
Rechtssatz
Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschat), sondern den Geschäftsführer ihres persönlich haftenden Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 175/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 175/88
Veröff: RdW 1989,160
- 3 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. (T1)
Anm: Veröff: SZ 64/88
- 3 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001743
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_003