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Rechtssatz RS0001743×

Rechtssatz RS0001743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001743

Geschäftszahl

3Ob175/88; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob27/95

Entscheidungsdatum

13.03.1995

Rechtssatz

Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschat), sondern den Geschäftsführer ihres persönlich haftenden Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 175/88
    Veröff: RdW 1989,160
  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 64/88
  • 3 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
    nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001743

Im RIS seit

14.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_003