Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001681×

Rechtssatz RS0001681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001681

Geschäftszahl

3Ob175/88

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Rechtssatz

Unter zukünftigen Exekutionsakten sind bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen Beugestrafen zu verstehen, die nach der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag aufgrund von nach diesem Zeitpunkt einlangenden Anträgen verhängt werden könnten. Die Aufschiebung der Exekution für Beugestrafen, deren Verhängung zur Zeit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag schon beantragt wurde, richtet sich hingegen nach den Grundsätzen der Aufschiebung der Exekution für bereits vollzogene Exekutionsakte. Wurde über den Strafantrag noch nicht entschieden, müssen dessen Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 175/88
    Veröff: RdW 1989,160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001681

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_002