Rechtssatz RS0037006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037006
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Selbst wenn zufolge der im Art 6 Abs 2 MRK festgelegten "Unschuldsvermutung" die Gerichte an Bescheide einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, kann die Bindungswirkung nur so weit gehen, als die Verwaltungsbehörde und das Gericht denselben Sachverhalt rechtlich zu beurteilen haben.Selbst wenn zufolge der im Artikel 6, Absatz 2, MRK festgelegten "Unschuldsvermutung" die Gerichte an Bescheide einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, mit denen ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, kann die Bindungswirkung nur so weit gehen, als die Verwaltungsbehörde und das Gericht denselben Sachverhalt rechtlich zu beurteilen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037006
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_004