Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 35 Abs. 1 EO können mit einer Oppositionsklage nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Der Verpflichtete stützte hier seine Oppositionsklage nicht auf die vom Rekursgericht angenommene Tatsache, nämlich die Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, sondern auf dessen Erkenntnis und den aufgrund dieses Erkenntnisses ergangenen Bescheid der zuständigen Landesgrundverkehrskommission vom 21. Dezember 1987, mit dessen Zustellung die Genehmigung des übergabsvertrages rechtskräftig wurde. Beide Entscheidungen wurden dem Verpflichteten noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, die dem den Exekutionstitel bildenden Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. Mai 1988 vorausging, zugestellt. Die in der Oppositionsklage geltend gemachten Tatsachen sind daher schon vor diesem Zeitpunkt entstanden. Entscheidend ist daher, ob er hievon im Titelverfahren wirksam Gebrauch machen konnte.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können mit einer Oppositionsklage nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Der Verpflichtete stützte hier seine Oppositionsklage nicht auf die vom Rekursgericht angenommene Tatsache, nämlich die Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, sondern auf dessen Erkenntnis und den aufgrund dieses Erkenntnisses ergangenen Bescheid der zuständigen Landesgrundverkehrskommission vom 21. Dezember 1987, mit dessen Zustellung die Genehmigung des übergabsvertrages rechtskräftig wurde. Beide Entscheidungen wurden dem Verpflichteten noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, die dem den Exekutionstitel bildenden Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. Mai 1988 vorausging, zugestellt. Die in der Oppositionsklage geltend gemachten Tatsachen sind daher schon vor diesem Zeitpunkt entstanden. Entscheidend ist daher, ob er hievon im Titelverfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
Daß im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Kreisgerichtes Wels wurde vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben, weil dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz nicht festgestellt wurden. Die Aufhebung erfolgte also gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 28/96, SZ 55/164; JBl. 1986, 669 ua) tritt in einem solchen Fall in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (SZ 46/16, SZ 55/164, SZ 58/182). Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden.Daß im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Kreisgerichtes Wels wurde vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben, weil dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz nicht festgestellt wurden. Die Aufhebung erfolgte also gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 28/96, SZ 55/164; JBl. 1986, 669 ua) tritt in einem solchen Fall in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (SZ 46/16, SZ 55/164, SZ 58/182). Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung jedoch so zu verstehen, daß nur jene Tatsachen nicht mehr neu vorgebracht werden dürfen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang bereits entstanden waren. Mit dem Aufhebungsbeschluß können nicht weitergehende Wirkungen verbunden sein, als sie allgemein mit einer rechtskräftigen Entscheidung verbunden sind. Nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes werden aber von der Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt (Fasching, ZPR, Rz 1531 und 2062; SZ 48/113; EvBl. 1987/18 ua). Es kann daher auch die abschließende Erledigung einer Frage im Aufhebungsbeschluß keine bindende Wirkung für einen später geänderten Sachverhalt haben. Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen dazu führen, daß die Partei die Änderung des Sachverhalts bis zum Abschluß des Rechtsstreites überhaupt nicht geltend machen könnte. Anders als bei Tatsachen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, könnte sie nämlich nicht die Wiederaufnahmsklage einbringen (vgl. EvBl. 1973/146 ua). Es stünde ihr aber auch die Feststellungsklage nicht zu, weil über den strittigen Anspruch noch nicht entschieden wurde, und es wäre schließlich auch die Oppositionsklage nicht möglich, zumal noch gar nicht Exekution geführt werden kann. Ein solches Ergebnis wäre aber nicht vertretbar.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung jedoch so zu verstehen, daß nur jene Tatsachen nicht mehr neu vorgebracht werden dürfen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang bereits entstanden waren. Mit dem Aufhebungsbeschluß können nicht weitergehende Wirkungen verbunden sein, als sie allgemein mit einer rechtskräftigen Entscheidung verbunden sind. Nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes werden aber von der Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt (Fasching, ZPR, Rz 1531 und 2062; SZ 48/113; EvBl. 1987/18 ua). Es kann daher auch die abschließende Erledigung einer Frage im Aufhebungsbeschluß keine bindende Wirkung für einen später geänderten Sachverhalt haben. Die gegenteilige Auffassung würde im übrigen dazu führen, daß die Partei die Änderung des Sachverhalts bis zum Abschluß des Rechtsstreites überhaupt nicht geltend machen könnte. Anders als bei Tatsachen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, könnte sie nämlich nicht die Wiederaufnahmsklage einbringen vergleiche EvBl. 1973/146 ua). Es stünde ihr aber auch die Feststellungsklage nicht zu, weil über den strittigen Anspruch noch nicht entschieden wurde, und es wäre schließlich auch die Oppositionsklage nicht möglich, zumal noch gar nicht Exekution geführt werden kann. Ein solches Ergebnis wäre aber nicht vertretbar.
Der Verpflichtete konnte daher von den Tatsachen, auf die er seine Einwendungen stützt, schon im Titelverfahren entgegen der dort von der ersten und zweiten Instanz vertretenen Auffassung wirksam Gebrauch machen. Sie können deshalb nicht mehr den Gegenstand einer Oppositionsklage bilden. Daran ändert nichts, daß die Gerichte, die im Titelverfahren entschieden haben, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, auf diese Tatsachen nicht Bedacht nahmen, obwohl sie vom Verpflichteten vorgebracht wurden. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden. Die Oppositionsklage des Verpflichteten ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen, was der beantragten Aufschiebung entgegensteht (MietSlg. 30.813; RdW 1986, 113; 3 Ob 175/88 ua). Unter diesen Umständen muß nicht geprüft werden, ob die Oppositionsklage auch aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, ob die vom Verpflichteten mit der Klage geltend gemachten Tatsachen überhaupt geeignet sind, den betriebenen Anspruch aufzuheben, und ob der Aufschiebungsantrag nicht auch wegen des Fehlens der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs. 1 EO keinen Erfolg haben kann. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Verpflichtete das Haus, das auf den zu räumenden Grundstücken steht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur an den Wochenenden benützt.Der Verpflichtete konnte daher von den Tatsachen, auf die er seine Einwendungen stützt, schon im Titelverfahren entgegen der dort von der ersten und zweiten Instanz vertretenen Auffassung wirksam Gebrauch machen. Sie können deshalb nicht mehr den Gegenstand einer Oppositionsklage bilden. Daran ändert nichts, daß die Gerichte, die im Titelverfahren entschieden haben, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, auf diese Tatsachen nicht Bedacht nahmen, obwohl sie vom Verpflichteten vorgebracht wurden. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden. Die Oppositionsklage des Verpflichteten ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen, was der beantragten Aufschiebung entgegensteht (MietSlg. 30.813; RdW 1986, 113; 3 Ob 175/88 ua). Unter diesen Umständen muß nicht geprüft werden, ob die Oppositionsklage auch aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, ob die vom Verpflichteten mit der Klage geltend gemachten Tatsachen überhaupt geeignet sind, den betriebenen Anspruch aufzuheben, und ob der Aufschiebungsantrag nicht auch wegen des Fehlens der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO keinen Erfolg haben kann. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Verpflichtete das Haus, das auf den zu räumenden Grundstücken steht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur an den Wochenenden benützt.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.