Rechtssatz RS0001101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001101
Geschäftszahl
3Ob178/82; 3Ob56/89; 3Ob99/07s
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach Paragraph 35, EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 178/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 178/82
- 3 Ob 56/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 56/89
nur: Die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen. (T1)
- 3 Ob 99/07s
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 99/07s
nur T1; Beisatz: Die Folgen einer unrichtigen Ansicht im Titelverfahren können nicht im Wege einer Oppositionsklage beseitigt werden (so schon 3 Ob 56/89). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001101
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00178_8200000_001