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Rechtssatz RS0026612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026612

Geschäftszahl

3Ob7/90; 3Ob74/90

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Rechtssatz

Das Begehren eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf ordnungsgemäße Abrechnung (der Hypothekentilgung) ist schikanös, wenn letzterer schon abgelöst wurde, keinerlei Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des betroffenen Miteigentümers gegeben sind, wenn der Wohnungseigentümer für das Gesamtdarlehen nicht mehr haftet und die für ihn praktisch bedeutungslos gewordene Erfüllung der Abrechnungspflicht überdies mit ungewöhnlich hohen Mühen und Kosten verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 7/90
    Veröff: SZ 63/49
  • 3 Ob 74/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 74/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026612

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0030OB00007_9000000_001