Rechtssatz RS0026612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026612
Geschäftszahl
3Ob7/90; 3Ob74/90
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Das Begehren eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf ordnungsgemäße Abrechnung (der Hypothekentilgung) ist schikanös, wenn letzterer schon abgelöst wurde, keinerlei Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des betroffenen Miteigentümers gegeben sind, wenn der Wohnungseigentümer für das Gesamtdarlehen nicht mehr haftet und die für ihn praktisch bedeutungslos gewordene Erfüllung der Abrechnungspflicht überdies mit ungewöhnlich hohen Mühen und Kosten verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026612
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0030OB00007_9000000_001