Begründung:
Die klagende Partei hat eine Wohnungsanlage errichtet und zur Finanzierung der Baukosten ein Wohnbauförderungsdarlehen und ein Bankdarlehen aufgenommen. Der Beklagte hat eine Wohnung gekauft und in Anrechnung auf den Kaufpreis im Innenverhältnis einen anteilsmäßigen Betrag dieser Darlehen zur Rückzahlung übernommen, er haftete aber den Kreditgebern gegenüber für das Gesamtdarlehen. Gemäß einem Sachbeschluß aus dem Jahr 1983 wurde die klagende Partei als Verwalter gemäß § 17 WEG verpflichtet, der beklagten Partei ordentliche Rechnungen über die Hypothekentilgung für die Jahre 1975 bis 1981 zu legen. Die beklagte Partei führt zur Erzwingung dieser Verpflichtung Exekution. Bisher erhobene Oppositionsklagen der klagenden Partei, in denen sie jeweils die volle Erfüllung der Rechnungslegungspflicht geltend machte, blieben erfolglos, weil die klagende Partei zwar über alle dem Beklagten vorgeschriebenen und von ihm geleisteten Rückzahlungen der Annuitäten der Globaldarlehen Rechnung legte, nicht aber die einzelnen Daten und Belege über die Hypothekenrückzahlungen der übrigen Miteigentümer zur Verfügung stellte, was jedoch in den Vorentscheidungen als Bestandteil der RechnungslegungspflichtDie klagende Partei hat eine Wohnungsanlage errichtet und zur Finanzierung der Baukosten ein Wohnbauförderungsdarlehen und ein Bankdarlehen aufgenommen. Der Beklagte hat eine Wohnung gekauft und in Anrechnung auf den Kaufpreis im Innenverhältnis einen anteilsmäßigen Betrag dieser Darlehen zur Rückzahlung übernommen, er haftete aber den Kreditgebern gegenüber für das Gesamtdarlehen. Gemäß einem Sachbeschluß aus dem Jahr 1983 wurde die klagende Partei als Verwalter gemäß Paragraph 17, WEG verpflichtet, der beklagten Partei ordentliche Rechnungen über die Hypothekentilgung für die Jahre 1975 bis 1981 zu legen. Die beklagte Partei führt zur Erzwingung dieser Verpflichtung Exekution. Bisher erhobene Oppositionsklagen der klagenden Partei, in denen sie jeweils die volle Erfüllung der Rechnungslegungspflicht geltend machte, blieben erfolglos, weil die klagende Partei zwar über alle dem Beklagten vorgeschriebenen und von ihm geleisteten Rückzahlungen der Annuitäten der Globaldarlehen Rechnung legte, nicht aber die einzelnen Daten und Belege über die Hypothekenrückzahlungen der übrigen Miteigentümer zur Verfügung stellte, was jedoch in den Vorentscheidungen als Bestandteil der Rechnungslegungspflicht
erklärt wurde (3 Ob 20/86 = MietSlg 38.640 = ImmZ 1987, 57;
5 Ob 77/87 = WOBl 1988, 146; 3 Ob 186/88).
In ihrer neuerlich eingebrachten Oppositionsklage behauptet die klagende Partei unter anderem, die Exekutionsführung sei nachträglich schikanös geworden, weil der Beklagte inzwischen wegen vorzeitiger begünstigter Rückzahlung der ihn treffenden Anteile aus der Mithaftung für das Gesamtdarlehen entlassen worden sei und sich schon aus der bisher vorgelegten Rechnung ergebe, daß er nie zur Abdeckung offener Raten anderer Miteigentümer in Anspruch genommen worden sei. Die klagende Partei führe nicht mehr die Verwaltung und könne die für den Beklagten nicht mehr bedeutungsvolle Abrechnung nur unter größten Schwierigkeiten und Kosten erstellen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Die Vorinstanzen trafen über die Behauptungen der klagenden Partei keine weiteren Tatsachenfeststellungen, weil sich schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergebe, daß keine Schikane vorliege. Eine vollständige Abrechnung liege nur vor, wenn auch für alle übrigen Miteigentümer, zB über allfällige vorzeitige Rückzahlungen, Auskunft gegeben werde. Nur durch die Vorlage einer Globalabrechnung könne der Beklagte die Richtigkeit der Behauptung der klagenden Partei überprüfen, daß er immer nur für die auf ihn entfallenden Raten in Anspruch genommen worden sei. Der Beklagte müsse auch prüfen können, woher die klagende Partei die Gelder zur Abdeckung der Annuitäten genommen habe, wenn noch einzelne Miteigentümer säumig gewesen seien, ob alle Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet worden seien und ob an den Beklagten gerichtete Vorschreibungen richtig gewesen seien. Erst seit dem von der klagenden Partei für das Jahr 1985 behaupteten Wegfall der Mithaftung des Beklagten bestehe für die beklagte Partei kein Rechnungslegungsanspruch, nicht aber für die früheren Jahre. Hier stehe der beklagten Partei immer noch das Recht zu, zu erfahren, ob der Verwalter redlich vorgegangen sei oder vielleicht zivilrechtliche Ersatzansprüche bestünden. Die hohen Kosten einer ordnungsgemäßen Abrechnung seien durch die frühere Säumigkeit der klagenden Partei verursacht, sodaß sie nicht zum Wegfall der Rechnungslegungsverpflichtung führen könnten.