Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß die Forderungseinlösung mit Einwilligung der Hauptschuldnerin erfolgte, die zunächst durch Aussetzen mit der Tilgung des ihr gewährten Kredites die Fälligstellung und den Zugriff der Bank auf die Pfandliegenschaft mit dem gemeinsamen Haus erreichen wollte, dann aber auf Beratung durch den Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft den nun eingeschlagenen Weg wählte, weil die Bank vorerst ausschließlich gegen sie und nicht auch gegen den Beklagten als Bürgen und Zahler vorging, ist ohnedies festgestellt. Ob diese gemeinsame Vorgangsweise "dolos" oder "mit Arglist" erfolgte, ist nicht entscheidend, soweit es sich nicht dabei überhaupt um eine vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene Tatsachenfeststellung handelt. Es ist nämlich daran festzuhalten, daß § 1295 Abs 2 ABGB eine Verantwortlichkeit für eine absichtliche Schadenszufügung bei Ausübung eins Rechts nur dann vorsieht, wenn die Rechtsausübung offenbar rechtsmißbräuchlich "nur" den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Der Einwand des Rechtsmißbrauches oder der Schikane kann dem, der in Ausübung seines Rechts vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Wenn auch die Meinung, die Begrenzung eines zustehenden Rechts sei nur zu billigen, wenn die Schädigung des anderen den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (Koziol-Welser8 I 437; SZ 28/133; SZ 44/86; SZ 47/67; SZ 56/46; RdW 1987, 156 uva), zu eng sein mag und Fälle zu untersagenden Rechtsmißbrauchs denkbar sind, in denen die Schädigungsabsicht deutlich jedes andere Interesse überwiegt oder das wahre Ziel der Rechtsverfolgung bildet (vgl Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu § 1295; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht II/13, 269), so rechtfertigt das Vorgehen der klagenden Partei doch nicht die Aberkennung des auf sie übergegangenen Anspruchs, sich an den Bürgen und Zahler zu halten und dort Befriedigung ihrer als berechtigt erkannten fälligen Forderung zu suchen. In der Ausübung des dem Gläubiger im § 1357 ABGB eingeräumten Wahlrechtes, entweder den Hauptschuldner oder den Bürgen zur ungeteilten Hand - der wie ein Mitschuldner unmittelbar und nicht subsidiär haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1357) - oder beide zugleich zu belangen, liegt selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner und in der Absicht erfolgt, diesen zu schonen. Die klagende Partei hat im vorliegenden Falle ohnedies die Hauptschuldnerin und den Bürgen zugleich belangt, sie beabsichtigt aber zunächst nicht, von dem gegen die Hauptschuldnerin erworbenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen. Nach § 891 ABGB, auf den § 1357 ABGB verweist, bleibt dem Gläubiger selbst nach erhobener Klage die Wahl vorbehalten, von der Rechtsdurchsetzung abzustehen und das Ganze vom anderen solidar haftenden Mitschuldner zu fordern (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 891). Die Einforderung eines fälligen Kredits stellt keine mißbräuchliche Rechtsausübung dar (RdW 1987, 156 = BankArch 1987, 413), auch wenn sie den Beklagten als Bürgen hart trifft. Dies kann nicht dazu führen, daß mit der Einrede der Arglist oder des Rechtsmißbrauches eine zustehende, wenn auch als unbillig empfundene Rechtsausübung abgewehrt werden kann. Inwieweit der Beklagte gegen die Hauptschuldnerin Schadenersatzansprüche hat, wenn sie die klagende Partei dazu brachte, gegen den Bürgen vorzugehen und sie zu schonen, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung des Gläubigers gegen den Bürgen unmaßgeblich. Daß der Beklagte nicht über die Mittel verfügt, die gegen ihn aufrechte, von der klagenden Partei eingelöste Forderung zu tilgen und sich im Innenverhältnis an die Hauptschuldnerin zu halten, ja sogar den Zugriff auf seine verpfändete Liegenschaftshälfte befürchten muß, kann nicht Rechtfertigung dafür sein, das gesetzliche Wahlrecht des Gläubigers, sich auch allein an den Bürgen (und Zahler) zu halten, zu beschränken und den Gläubiger darauf zu verweisen, (zumindest zunächst) Befriedigung seiner Geldforderung bei der Hauptschuldnerin zu suchen. Die Rechtsdurchsetzung gegen den Beklagten verfolgt nicht ausschließlich oder augenfällig vordringlich den Zweck, den Beklagten zu schädigen, sie dient vor allem der Erfüllung des durch die Einlösung unverändert gebliebenen Anspruchs auf Rückforderung der Kreditmittel, wie er auch der Bank zugestanden wäre. Hätte sich die Bank - etwa auf Grund einer Bitte der Hauptschuldnerin oder im Zusammenwirken mit dieser - gleich an den Beklagten gehalten, hätte ihr dieser ebensowenig die Einrede des Rechtsmißbrauches entgegenhalten können, weil er durch die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler mit der Rechtsfolge rechnen mußte, daß der Gläubiger sich primär an ihn halten könne.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Daß die Forderungseinlösung mit Einwilligung der Hauptschuldnerin erfolgte, die zunächst durch Aussetzen mit der Tilgung des ihr gewährten Kredites die Fälligstellung und den Zugriff der Bank auf die Pfandliegenschaft mit dem gemeinsamen Haus erreichen wollte, dann aber auf Beratung durch den Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft den nun eingeschlagenen Weg wählte, weil die Bank vorerst ausschließlich gegen sie und nicht auch gegen den Beklagten als Bürgen und Zahler vorging, ist ohnedies festgestellt. Ob diese gemeinsame Vorgangsweise "dolos" oder "mit Arglist" erfolgte, ist nicht entscheidend, soweit es sich nicht dabei überhaupt um eine vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene Tatsachenfeststellung handelt. Es ist nämlich daran festzuhalten, daß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB eine Verantwortlichkeit für eine absichtliche Schadenszufügung bei Ausübung eins Rechts nur dann vorsieht, wenn die Rechtsausübung offenbar rechtsmißbräuchlich "nur" den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Der Einwand des Rechtsmißbrauches oder der Schikane kann dem, der in Ausübung seines Rechts vorgeht, nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Wenn auch die Meinung, die Begrenzung eines zustehenden Rechts sei nur zu billigen, wenn die Schädigung des anderen den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (Koziol-Welser8 römisch eins 437; SZ 28/133; SZ 44/86; SZ 47/67; SZ 56/46; RdW 1987, 156 uva), zu eng sein mag und Fälle zu untersagenden Rechtsmißbrauchs denkbar sind, in denen die Schädigungsabsicht deutlich jedes andere Interesse überwiegt oder das wahre Ziel der Rechtsverfolgung bildet vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 59 zu Paragraph 1295,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht II/13, 269), so rechtfertigt das Vorgehen der klagenden Partei doch nicht die Aberkennung des auf sie übergegangenen Anspruchs, sich an den Bürgen und Zahler zu halten und dort Befriedigung ihrer als berechtigt erkannten fälligen Forderung zu suchen. In der Ausübung des dem Gläubiger im Paragraph 1357, ABGB eingeräumten Wahlrechtes, entweder den Hauptschuldner oder den Bürgen zur ungeteilten Hand - der wie ein Mitschuldner unmittelbar und nicht subsidiär haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1357,) - oder beide zugleich zu belangen, liegt selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner und in der Absicht erfolgt, diesen zu schonen. Die klagende Partei hat im vorliegenden Falle ohnedies die Hauptschuldnerin und den Bürgen zugleich belangt, sie beabsichtigt aber zunächst nicht, von dem gegen die Hauptschuldnerin erworbenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen. Nach Paragraph 891, ABGB, auf den Paragraph 1357, ABGB verweist, bleibt dem Gläubiger selbst nach erhobener Klage die Wahl vorbehalten, von der Rechtsdurchsetzung abzustehen und das Ganze vom anderen solidar haftenden Mitschuldner zu fordern (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 891,). Die Einforderung eines fälligen Kredits stellt keine mißbräuchliche Rechtsausübung dar (RdW 1987, 156 = BankArch 1987, 413), auch wenn sie den Beklagten als Bürgen hart trifft. Dies kann nicht dazu führen, daß mit der Einrede der Arglist oder des Rechtsmißbrauches eine zustehende, wenn auch als unbillig empfundene Rechtsausübung abgewehrt werden kann. Inwieweit der Beklagte gegen die Hauptschuldnerin Schadenersatzansprüche hat, wenn sie die klagende Partei dazu brachte, gegen den Bürgen vorzugehen und sie zu schonen, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung des Gläubigers gegen den Bürgen unmaßgeblich. Daß der Beklagte nicht über die Mittel verfügt, die gegen ihn aufrechte, von der klagenden Partei eingelöste Forderung zu tilgen und sich im Innenverhältnis an die Hauptschuldnerin zu halten, ja sogar den Zugriff auf seine verpfändete Liegenschaftshälfte befürchten muß, kann nicht Rechtfertigung dafür sein, das gesetzliche Wahlrecht des Gläubigers, sich auch allein an den Bürgen (und Zahler) zu halten, zu beschränken und den Gläubiger darauf zu verweisen, (zumindest zunächst) Befriedigung seiner Geldforderung bei der Hauptschuldnerin zu suchen. Die Rechtsdurchsetzung gegen den Beklagten verfolgt nicht ausschließlich oder augenfällig vordringlich den Zweck, den Beklagten zu schädigen, sie dient vor allem der Erfüllung des durch die Einlösung unverändert gebliebenen Anspruchs auf Rückforderung der Kreditmittel, wie er auch der Bank zugestanden wäre. Hätte sich die Bank - etwa auf Grund einer Bitte der Hauptschuldnerin oder im Zusammenwirken mit dieser - gleich an den Beklagten gehalten, hätte ihr dieser ebensowenig die Einrede des Rechtsmißbrauches entgegenhalten können, weil er durch die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler mit der Rechtsfolge rechnen mußte, daß der Gläubiger sich primär an ihn halten könne.
Für das Vorliegen eines Rechtsmißbrauches bei Einlösung der Forderung und deren Einklagung gegen den Bürgen traf den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast. Nur wenn der Geschäftsführer der klagenden Gläubigerin hätte wissen müssen, daß der von der Frau vertretene Standpunkt über die Zahlungspflicht im Innenverhältnis unrichtig und die Ansicht des Mannes zutreffend sei, käme rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Bürgen statt des zahlungsfähigen Hauptschuldners in Betracht. Daß der Geschäftsführer auch wußte, daß der Standpunkt des Mannes stimmt, hat aber der Beklagte nicht behauptet oder bewiesen.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der zuletzt allein dem Klageanspruch entgegengesetzte Einwand der schikanösen rechtsmißbräuchlichen Rechtsausübung nicht durchdringt und der klagenden Partei die Schaffung eines Exekutionstitels (auch) gegen den für die Verbindlichkeit seiner Frau solidarisch mithaftenden Beklagten nicht verwehrt werden kann.
Es bleibt dann dem Gläubiger überlassen, ob er allenfalls auf die Pfandliegenschaft erst greift, sobald er gegen beide Haftenden einen Exekutionstitel erlangt hat, oder ob er einen Schuldner zunächst "schont".
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.