Rechtssatz RS0016589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016589
Entscheidungsdatum
16.11.1989
Rechtssatz
Hat jemand für eine fremde Schuld eine Haftung übernommen oder ein Pfand bestellt, so ist eine Vereinbarung des materiellen Schulders mit dem Gläubiger, daß dieser bloß aus dem Vermögen des Interzedenten Befriedigung sucht, sowie die Ausnutzung dieser Vereinbarung zur Ersteigung der Sache des Interzedenten unter dem Schätzwert, sittenwidrig und verpflichtet zum Schadenersatz.
Reichtsgericht vom 27.05.1940, VIII 30/40Reichtsgericht vom 27.05.1940, römisch acht 30/40
Entscheidungstexte
- 3 Ob 566/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 3 Ob 566/89
Vgl aber; Beisatz: In der Ausübung des dem Gläubiger im § 1357 ABGB eingeräumt Wahlrechtes, entweder den Hauptschuldner oder den Bürger zur ungeteilten Hand oder bei zugleich zu belagen, liegt selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn sie im Zusammenwirken mir dem Hauptschuldner und in der Absicht erfolgt, diesen zu schonen. (T1) Veröff: ÖBA 1990,395 = RdW 1990,155 = EvBl 1990/51 S 240
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016589
Dokumentnummer
JJR_19891116_OGH0002_0030OB00566_8900000_001