Rechtssatz RS0001703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001703
Geschäftszahl
3Ob64/78; 3Ob145/79; 3Ob121/83; 3Ob2142/96p; 3Ob209/02k; 3Ob92/25p
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 64/78
- 3 Ob 145/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 145/79
Beisatz: Dieser Grundsatz kann aber dann nicht mehr angewendet
werden, wenn zur Hereinbringung des nur für einen Monat geschuldeten
Unterhaltsbetrages sofort Exekution geführt wird und das Verfahren
aber dann vom betreibenden Gläubiger monatelang nicht betrieben
worden ist. (T1) = EFSlg 34577
- 3 Ob 121/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 121/83
Auch
- 3 Ob 2142/96p
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2142/96p
- 3 Ob 209/02k
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 209/02k
Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T2)
- 3 Ob 92/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 92/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001703
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0030OB00064_7800000_001