Der gegen diesen Beschluß vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung, zu denen bei Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes auch gehört, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 550, EFSlg 14.340, 18.655, 23.246, 27.942 ua), vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen (ebenso EFSlg 23.246, 27.942, EvBl 1977/143 ua).
Hier hat der Verpflichtete in erster Instanz entgegen seinen Rechtsmittelausführungen zur finanziellen Situation der betreibenden Partei keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten. Es wurde somit weder bescheinigt, daß sie genügend eigenes Einkommen hat, um die im Vergleich vom 1. Februar 1977 festgesetzte Unterhaltsleistung ohne Gefährdung ihres Unterhaltes entbehren zu können (Unterhalt in Geld wird ja in der Regel jenem Unterhaltsberechtigten geleistet, dem entsprechende Mittel dafür fehlen) noch – in der anderen Richtung –bescheinigt, daß ein etwaiger Rückersatzanspruch des Verpflichteten gegen die betreibende Partei wegen ihrer schlechten Vermögensverhältnisse oder auf Grund sonstiger konkreter Umstände (vgl EF-Slg 25.481, 27.943, EvBl 1966/170, 1975/190, 1977/143) schwer einbringlich wäre.Hier hat der Verpflichtete in erster Instanz entgegen seinen Rechtsmittelausführungen zur finanziellen Situation der betreibenden Partei keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten. Es wurde somit weder bescheinigt, daß sie genügend eigenes Einkommen hat, um die im Vergleich vom 1. Februar 1977 festgesetzte Unterhaltsleistung ohne Gefährdung ihres Unterhaltes entbehren zu können (Unterhalt in Geld wird ja in der Regel jenem Unterhaltsberechtigten geleistet, dem entsprechende Mittel dafür fehlen) noch – in der anderen Richtung –bescheinigt, daß ein etwaiger Rückersatzanspruch des Verpflichteten gegen die betreibende Partei wegen ihrer schlechten Vermögensverhältnisse oder auf Grund sonstiger konkreter Umstände vergleiche EF-Slg 25.481, 27.943, EvBl 1966/170, 1975/190, 1977/143) schwer einbringlich wäre.
Da somit das Rekursgericht den Exekutionsaufschiebungsantrag des Verpflichteten zutreffend abgewiesen hat, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 ЕО, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, ЕО, Paragraphen 40, 50, ZPO.