Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, beide Parteien hätten im Aufteilungsverfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht, dass der Notariatsakt im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossen worden sei. Es sei daher nicht in seine Verpflichtung als Antragsgegner gefallen, zu behaupten, dass eine Regelung, auf die sich keine der Parteien berufen habe, rechtsunwirksam wäre. Als das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im Aufteilungsverfahren rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass der Notariatsakt im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossen worden sei, habe er die Richtigkeit dieser Ansicht in seinen Rechtsmittelschriften bekämpft.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren (Feil/Marent, AußStrG² § 73 Rz 11 mwN).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren (Feil/Marent, AußStrG² Paragraph 73, Rz 11 mwN).
Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG). Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl 9 Ob 106/06p unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Wiederaufnahmsverfahren nach den §§ 530 ff ZPO). Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozess oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismittel kann aber immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0106894). An die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Grenze bildet aber auch hier die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt (Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 213 mwN).Ein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG). Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche 9 Ob 106/06p unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Wiederaufnahmsverfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO). Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozess oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismittel kann aber immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0106894). An die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Grenze bildet aber auch hier die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt (Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 213 mwN).
Im vorliegenden Fall sind beide Parteien im Aufteilungsverfahren erster Instanz ganz offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass zwischen ihnen über die Aufteilung ihrer die Finanzierung der Ehewohnung betreffenden Verbindlichkeiten bei der ***** E***** Bank ***** AG keine rechtswirksame Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vorliege, weil beide Parteien die Aufteilung dieser Verbindlichkeiten nach §§ 81 ff EheG beantragt haben. Es würde daher nach Ansicht des erkennenden Senats eine Überspannung der prozessualen Diligenzpflicht des Antragsgegners darstellen, von ihm zu verlangen, er hätte bereits im Aufteilungsverfahren erster Instanz ausdrücklich geltend machen müssen, dass die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung über die Aufteilung dieser Verbindlichkeiten in keinem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Parteien gestanden sei. Würde man eine diesbezügliche Behauptungslast überhaupt annehmen, würde sie wohl eher die Antragstellerin treffen, zumal es sich bei der Bestimmung des § 97 Abs 2 EheG um eine Ausnahmebestimmung (vgl SZ 61/54) zur allgemeinen Regelung des § 97 Abs 1 EheG handelt, wonach auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (dazu gehören gemäß § 81 Abs 2 EheG auch die Aufteilung der Ehewohnung und der damit im Zusammenhang stehenden Schulden) im Voraus grundsätzlich nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Auch dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht als Verschulden im Sinn des § 73 Abs 3 AußStrG zur Last gelegt werden, dass er im Hauptverfahren in erster Instanz nicht behauptet habe, die Notariatsakte seien nicht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren abgeschlossen worden. Auch der weitere Vorwurf des Rekursgerichts, dem Antragsgegner sei ein Verschulden im Sinn des § 73 Abs 3 AußStrG anzulasten, weil er in seinen Rechtsmittelschriften im Hauptverfahren nicht geltend gemacht habe, dass sich keine der Parteien (ausdrücklich) auf eine Regelung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG berufen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil eine rechtliche Qualifikation des Antragsbegehrens der Parteien im Aufteilungsverfahren nicht notwendig ist. Nach § 9 Abs 1 AußStrG muss der Antrag im Außerstreitverfahren im Gegensatz zur Grundregel des Zivilprozesses auch kein bestimmtes Begehren enthalten, er muss lediglich hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG § 9 Rz 1). Schließlich ist nach den Behauptungen des Antragsgegners in seinem Abänderungsantrag davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Aussage, auf die sich der Antragsgegner in seinem Abänderungsantrag nunmehr stützt, erst im Zuge ihrer Einvernahme als Zeugin in einer Verhandlung am 26. 2. 2008 getätigt hat, sodass es dem Antragsgegner ebenfalls nicht möglich war, dieses neue Beweismittel im Hauptverfahren geltend zu machen. Die Zurückweisung des Abänderungsantrags durch die Vorinstanzen wegen Verschuldens des Abänderungswerbers im Sinn des § 73 Abs 3 AußStrG erweist sich daher als nicht berechtigt.Im vorliegenden Fall sind beide Parteien im Aufteilungsverfahren erster Instanz ganz offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass zwischen ihnen über die Aufteilung ihrer die Finanzierung der Ehewohnung betreffenden Verbindlichkeiten bei der ***** E***** Bank ***** AG keine rechtswirksame Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vorliege, weil beide Parteien die Aufteilung dieser Verbindlichkeiten nach Paragraphen 81, ff EheG beantragt haben. Es würde daher nach Ansicht des erkennenden Senats eine Überspannung der prozessualen Diligenzpflicht des Antragsgegners darstellen, von ihm zu verlangen, er hätte bereits im Aufteilungsverfahren erster Instanz ausdrücklich geltend machen müssen, dass die von der Antragstellerin behauptete Vereinbarung über die Aufteilung dieser Verbindlichkeiten in keinem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Parteien gestanden sei. Würde man eine diesbezügliche Behauptungslast überhaupt annehmen, würde sie wohl eher die Antragstellerin treffen, zumal es sich bei der Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 2, EheG um eine Ausnahmebestimmung vergleiche , SZ 61/54) zur allgemeinen Regelung des Paragraph 97, Absatz eins, EheG handelt, wonach auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (dazu gehören gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG auch die Aufteilung der Ehewohnung und der damit im Zusammenhang stehenden Schulden) im Voraus grundsätzlich nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Auch dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht als Verschulden im Sinn des Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG zur Last gelegt werden, dass er im Hauptverfahren in erster Instanz nicht behauptet habe, die Notariatsakte seien nicht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren abgeschlossen worden. Auch der weitere Vorwurf des Rekursgerichts, dem Antragsgegner sei ein Verschulden im Sinn des Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG anzulasten, weil er in seinen Rechtsmittelschriften im Hauptverfahren nicht geltend gemacht habe, dass sich keine der Parteien (ausdrücklich) auf eine Regelung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG berufen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil eine rechtliche Qualifikation des Antragsbegehrens der Parteien im Aufteilungsverfahren nicht notwendig ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG muss der Antrag im Außerstreitverfahren im Gegensatz zur Grundregel des Zivilprozesses auch kein bestimmtes Begehren enthalten, er muss lediglich hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 9, Rz 1). Schließlich ist nach den Behauptungen des Antragsgegners in seinem Abänderungsantrag davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Aussage, auf die sich der Antragsgegner in seinem Abänderungsantrag nunmehr stützt, erst im Zuge ihrer Einvernahme als Zeugin in einer Verhandlung am 26. 2. 2008 getätigt hat, sodass es dem Antragsgegner ebenfalls nicht möglich war, dieses neue Beweismittel im Hauptverfahren geltend zu machen. Die Zurückweisung des Abänderungsantrags durch die Vorinstanzen wegen Verschuldens des Abänderungswerbers im Sinn des Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG erweist sich daher als nicht berechtigt.
Nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zum Abänderungsantrag, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. „Geeignet" sind nicht nur (neue) Haupttatsachen und Beweismittel zum Nachweis von Haupttatsachen. Beruht die Entscheidung im Vorverfahren auf Schlussfolgerungen aus Hilfstatsachen, dann ist das Vorbringen neuer Hilfstatsachen, die solche Tatsachenschlüsse in Frage stellen, ausreichend. Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, allenfalls zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten (8 ObA 74/06z mwN). Der Abänderungsgrund soll daher der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlage unrichtig oder unvollständig war (vgl RIS-Justiz RS0044676 [T3] zur Bestimmung des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO).Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zum Abänderungsantrag, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. „Geeignet" sind nicht nur (neue) Haupttatsachen und Beweismittel zum Nachweis von Haupttatsachen. Beruht die Entscheidung im Vorverfahren auf Schlussfolgerungen aus Hilfstatsachen, dann ist das Vorbringen neuer Hilfstatsachen, die solche Tatsachenschlüsse in Frage stellen, ausreichend. Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, allenfalls zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten (8 ObA 74/06z mwN). Der Abänderungsgrund soll daher der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlage unrichtig oder unvollständig war vergleiche RIS-Justiz RS0044676 [T3] zur Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 10 Ob 63/07y vom 26. 6. 2007 ausgehend von den von den Vorinstanzen im Hauptverfahren getroffenen und oben bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen einen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der von der Antragstellerin für ihre Entlassung aus der Haftung vorgenommenen Übertragung ihres Hälfteeigentums an der Liegenschaft sowie ihres gleichzeitig - ausdrücklich - für den Fall einer Scheidung erklärten Verzichts auf eine Ausgleichszahlung und dem in der Folge von ihr tatsächlich eingeleiteten Scheidungsverfahren bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung stehen nämlich auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, mit einem solchen Verfahren „im Zusammenhang" (§ 97 Abs 2 EheG), wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der §§ 81 ff EheG beabsichtigt war (vgl RIS-Justiz RS0057618). Es wurde ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des Zusammenhangs nach § 97 Abs 2 EheG in erster Linie auf den inhaltlichen, also „ursächlichen" Zusammenhang zwischen Vereinbarung und dem (späteren) Scheidungsverfahren ankommt. Darunter versteht man die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht auf Scheidung zu klagen oder die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0057710) bzw sofern der Zusammenhang mit der damals beabsichtigten Scheidung nicht durch Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde (RIS-Justiz RS0057619). Der ursächliche Zusammenhang fehlt hingegen, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 97 Rz 11).Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 10 Ob 63/07y vom 26. 6. 2007 ausgehend von den von den Vorinstanzen im Hauptverfahren getroffenen und oben bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen einen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der von der Antragstellerin für ihre Entlassung aus der Haftung vorgenommenen Übertragung ihres Hälfteeigentums an der Liegenschaft sowie ihres gleichzeitig - ausdrücklich - für den Fall einer Scheidung erklärten Verzichts auf eine Ausgleichszahlung und dem in der Folge von ihr tatsächlich eingeleiteten Scheidungsverfahren bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung stehen nämlich auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, mit einem solchen Verfahren „im Zusammenhang" (Paragraph 97, Absatz 2, EheG), wenn damit die Regelung der Scheidungsfolgen der Paragraphen 81, ff EheG beabsichtigt war vergleiche RIS-Justiz RS0057618). Es wurde ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des Zusammenhangs nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG in erster Linie auf den inhaltlichen, also „ursächlichen" Zusammenhang zwischen Vereinbarung und dem (späteren) Scheidungsverfahren ankommt. Darunter versteht man die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht auf Scheidung zu klagen oder die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0057710) bzw sofern der Zusammenhang mit der damals beabsichtigten Scheidung nicht durch Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde (RIS-Justiz RS0057619). Der ursächliche Zusammenhang fehlt hingegen, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 97, Rz 11).
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen ist es aber durchaus möglich, dass der vom Abänderungswerber durch das neue Beweismittel geltend gemachte Umstand, zwischen den Parteien sei bei Abschluss der Vereinbarung im Juni 1999 noch keine Rede von einer Scheidung gewesen, zu einer anderen, für den Abänderungswerber günstigeren Beurteilung führen könnte, wonach der im Hauptverfahren angenommene Zusammenhang zwischen Vereinbarung und Scheidungsverfahren doch nicht vorliege und die von den Parteien getroffene Vereinbarung daher keine rechtswirksame Regelung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG darstelle. Treffen Ehegatten - ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe - eine Vereinbarung über eine künftige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und wendet sich später im Fall der Scheidung einer der Ehegatten wegen der Aufteilung dennoch an das Gericht, so wird dieses bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, zu beachten und zu werten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nach den §§ 81 ff EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach § 97 Abs 1 EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen muss (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 97 EheG Anm 2 mwN).Ausgehend von den dargelegten Erwägungen ist es aber durchaus möglich, dass der vom Abänderungswerber durch das neue Beweismittel geltend gemachte Umstand, zwischen den Parteien sei bei Abschluss der Vereinbarung im Juni 1999 noch keine Rede von einer Scheidung gewesen, zu einer anderen, für den Abänderungswerber günstigeren Beurteilung führen könnte, wonach der im Hauptverfahren angenommene Zusammenhang zwischen Vereinbarung und Scheidungsverfahren doch nicht vorliege und die von den Parteien getroffene Vereinbarung daher keine rechtswirksame Regelung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 2, EheG darstelle. Treffen Ehegatten - ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe - eine Vereinbarung über eine künftige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und wendet sich später im Fall der Scheidung einer der Ehegatten wegen der Aufteilung dennoch an das Gericht, so wird dieses bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, zu beachten und zu werten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nach den Paragraphen 81, ff EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen muss (Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 97, EheG Anmerkung 2, mwN).
Der Einwand der Antragstellerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der zwischen den Parteien in Form eines Notariatsakts errichtete Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1999 schließe eine Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG aus, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil diese Vereinbarung auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Aufteilungsantrag die Ehewohnung und damit eheliches Gebrauchsvermögen (vgl § 81 Abs 2 EheG) betrifft und über den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 ff EheG gemäß § 97 Abs 1 EheG im Vorhinein kein wirksamer Vertrag - auch nicht in Form eines Notariatsakts - geschlossen werden kann (vgl Stabentheiner in Rummel³ § 97 EheG Rz 1). Zum weiteren Einwand der Antragstellerin, es liege im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Poysdorf vom 14. 6. 2002, C 543/00y, res iudicata vor, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden, weil sich die Vorinstanzen mit diesem Einwand der Antragstellerin bisher nicht befasst und daher auch keine Feststellungen über Gegenstand und Ausgang dieses Verfahrens getroffen haben.Der Einwand der Antragstellerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der zwischen den Parteien in Form eines Notariatsakts errichtete Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1999 schließe eine Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG aus, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil diese Vereinbarung auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Aufteilungsantrag die Ehewohnung und damit eheliches Gebrauchsvermögen vergleiche Paragraph 81, Absatz 2, EheG) betrifft und über den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81, ff EheG gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EheG im Vorhinein kein wirksamer Vertrag - auch nicht in Form eines Notariatsakts - geschlossen werden kann vergleiche Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 97, EheG Rz 1). Zum weiteren Einwand der Antragstellerin, es liege im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Poysdorf vom 14. 6. 2002, C 543/00y, res iudicata vor, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden, weil sich die Vorinstanzen mit diesem Einwand der Antragstellerin bisher nicht befasst und daher auch keine Feststellungen über Gegenstand und Ausgang dieses Verfahrens getroffen haben.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Zurückweisung des Abänderungsantrags durch die Vorinstanzen derzeit als nicht gerechtfertigt. Es ist daher dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben, die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Abänderungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass im Verfahren über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG (anders als bei der Wiederaufnahme nach den §§ 530 ff ZPO) keine Zweiteilung des Verfahrens in Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren vorgesehen ist, sondern im Verfahren auch sogleich zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden, also eine inhaltlich andere Entscheidung zu Gunsten des Abänderungswerbers zu fällen wäre. Ist dies der Fall, so ist der Beschluss abzuändern. Andernfalls ist der Abänderungsantrag abzuweisen (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 77 Rz 2).Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Zurückweisung des Abänderungsantrags durch die Vorinstanzen derzeit als nicht gerechtfertigt. Es ist daher dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben, die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Abänderungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass im Verfahren über den Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG (anders als bei der Wiederaufnahme nach den Paragraphen 530, ff ZPO) keine Zweiteilung des Verfahrens in Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren vorgesehen ist, sondern im Verfahren auch sogleich zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden, also eine inhaltlich andere Entscheidung zu Gunsten des Abänderungswerbers zu fällen wäre. Ist dies der Fall, so ist der Beschluss abzuändern. Andernfalls ist der Abänderungsantrag abzuweisen vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 77, Rz 2).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.