Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen ist im Ergebnis berechtigt.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass der Antrag des Vaters, der nach seinem klaren Wortlaut auf eine Abänderung des Beschlusses vom 13. 9. 2005 abzielt, als Abänderungsantrag iSd § 73 AußStrG zu qualifizieren ist, der iSd § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG auf neue Beweismittel gestützt ist, die nach Meinung des Antragstellers ein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen würden.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass der Antrag des Vaters, der nach seinem klaren Wortlaut auf eine Abänderung des Beschlusses vom 13. 9. 2005 abzielt, als Abänderungsantrag iSd Paragraph 73, AußStrG zu qualifizieren ist, der iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG auf neue Beweismittel gestützt ist, die nach Meinung des Antragstellers ein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen würden.
Der Vater stützt sich in seinem Antrag auf drei Bestätigungen, die er sich nunmehr von kroatischen Fußballvereinen beschafft hat und die offenbar beweisen sollen, dass er schon in der Zeit vor der Erlassung des Beschlusses vom 13. 9. 2005 nicht in der Lage war, ein Zusatzeinkommen als Fußballtrainer zu erlangen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese mit 14. 3. 2006 datierten Bestätigungen Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt des Hauptverfahrens zulassen, ist daraus für den Abänderungsantrag nichts zu gewinnen. Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 liegt gemäß § 73 Abs 3 AußStrG nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Beweismittel im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen. Der Abänderungsantrag ist nämlich nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben (vgl E. Kodek in Rechberger³ § 530 Rz 16 zur insoweit vergleichbaren Rechtsprechung zur Wiederaufnahmsklage im Bereich der ZPO).Der Vater stützt sich in seinem Antrag auf drei Bestätigungen, die er sich nunmehr von kroatischen Fußballvereinen beschafft hat und die offenbar beweisen sollen, dass er schon in der Zeit vor der Erlassung des Beschlusses vom 13. 9. 2005 nicht in der Lage war, ein Zusatzeinkommen als Fußballtrainer zu erlangen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese mit 14. 3. 2006 datierten Bestätigungen Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt des Hauptverfahrens zulassen, ist daraus für den Abänderungsantrag nichts zu gewinnen. Ein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, liegt gemäß Paragraph 73, Absatz 3, AußStrG nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Beweismittel im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen. Der Abänderungsantrag ist nämlich nicht dazu bestimmt, von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben vergleiche E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 530, Rz 16 zur insoweit vergleichbaren Rechtsprechung zur Wiederaufnahmsklage im Bereich der ZPO).
Hier stützt sich der Vater auf Beweismittel, die er sich selbst beschafft hat und die er sich naturgemäß auch schon während des Hauptverfahrens beschaffen hätte können. Dennoch ist die zweite Instanz der Auffassung, dass den Vater kein Verschulden daran trifft, die nunmehr von ihm beschafften Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren beschafft und vorgelegt zu haben. Sie begründet dies damit, dass der Vater nicht damit habe rechnen müssen, dass die Gerichte seine Möglichkeit, als Trainer zu arbeiten, nicht prüfen bzw erheben werden. Diese Rechtsauffassung verwundert, weil die zweite Instanz damit in Wahrheit die Richtigkeit ihrer im Beschluss vom 1. 12. 2005 vertretenen Auffassung - damals erachtete sie die Verfahrensergebnisse für eine Anspannung des Vaters auf ein solches Zusatzeinkommen als ausreichend - in Frage stellt. Die nunmehr vertretene Auffassung, der Vater habe die Notwendigkeit einer Beweisführung nicht erkennen können, wird vom Obersten Gerichtshof auch nicht geteilt:
Die Frage, ob der Vater ein Zusatzeinkommen als Fußballtrainer erzielen kann, hat im erstinstanzlichen Verfahren über den Unterhaltsfestsetzungsantrag eine maßgebliche Rolle gespielt. Beide Teile haben dazu wiederholt Vorbringen erstattet; es wurden auch - etwa durch Einvernahme des Vaters und Beischaffung seiner Trainerlizenz - Beweise dazu aufgenommen. Es ist daher nicht einzusehen, warum der anwaltlich vertretene Vater die Notwendigkeit und Zweckdienlichkeit des von ihm nunmehr angetretenen Beweises, er habe sich erfolglos um Anstellungen bemüht, nicht schon im Hauptverfahren hätte erkennen können. Dass es sich dabei - wie das Rekursgericht andeutet - um einen unzumutbaren oder im Unterhaltsverfahren unüblichen Beweis handelt, trifft nicht zu. Um so weniger ist im Übrigen einsichtig, dass der Vater mit der Beschaffung und der Vorlage der Bestätigungen selbst nach der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung nahezu drei Monate - und damit einen Zeitraum, der drei mal länger ist, als die für den Abänderungsantrag grundsätzlich offen stehende Frist - zugewartet hat. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Antragsteller behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Antragstellers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen (vgl die Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Wiederaufnahmsverfahren nach den §§ 530 ZPO: 1 Ob 375/97x; 8 Ob 272/00h; 9 ObA 253/01y). Hier hat der Vater mit keinem Wort behauptet, warum er sich vergleichbare Bestätigungen nicht schon im Hauptverfahren beschaffen hätte können. Ein das Verhalten des Vaters rechtfertigender Grund ist auch in keiner Weise ersichtlich. Die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung seines Antrags erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Minderjährigen der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen war.Die Frage, ob der Vater ein Zusatzeinkommen als Fußballtrainer erzielen kann, hat im erstinstanzlichen Verfahren über den Unterhaltsfestsetzungsantrag eine maßgebliche Rolle gespielt. Beide Teile haben dazu wiederholt Vorbringen erstattet; es wurden auch - etwa durch Einvernahme des Vaters und Beischaffung seiner Trainerlizenz - Beweise dazu aufgenommen. Es ist daher nicht einzusehen, warum der anwaltlich vertretene Vater die Notwendigkeit und Zweckdienlichkeit des von ihm nunmehr angetretenen Beweises, er habe sich erfolglos um Anstellungen bemüht, nicht schon im Hauptverfahren hätte erkennen können. Dass es sich dabei - wie das Rekursgericht andeutet - um einen unzumutbaren oder im Unterhaltsverfahren unüblichen Beweis handelt, trifft nicht zu. Um so weniger ist im Übrigen einsichtig, dass der Vater mit der Beschaffung und der Vorlage der Bestätigungen selbst nach der Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung nahezu drei Monate - und damit einen Zeitraum, der drei mal länger ist, als die für den Abänderungsantrag grundsätzlich offen stehende Frist - zugewartet hat. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Antragsteller behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Antragstellers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche die Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Wiederaufnahmsverfahren nach den Paragraphen 530, ZPO: 1 Ob 375/97x; 8 Ob 272/00h; 9 ObA 253/01y). Hier hat der Vater mit keinem Wort behauptet, warum er sich vergleichbare Bestätigungen nicht schon im Hauptverfahren beschaffen hätte können. Ein das Verhalten des Vaters rechtfertigender Grund ist auch in keiner Weise ersichtlich. Die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung seines Antrags erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend, sodass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Minderjährigen der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen war.