Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bringt vor, es sei sehr formal, zu verlangen, er müsse explizit in der Wiederaufnahmsklage ausführen, dass ihm die Tatsache des Verdienens seiner Ehefrau und das Beweismittel (Zeuge) hiefür ohne sein Verschulden im Vorprozess unbekannt gewesen sei; dies ergebe sich implizit aus seiner Wiederaufnahmsklage.
Dies trifft zu. Der erkennende Senat kann deshalb auch die Meinung des Rekursgerichtes über fehlende Parteibehauptungen des Wiederaufnahmsklägers zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung der Wiederaufnahmsgründe nicht teilen.
Im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorprozess zu verwenden (RdW 1992, 248). Die Frage, ob die Klage gemäß § 530 Abs 2 ZPO unzulässig ist, kann nur dann schon im Vorverfahren erledigt werden, wenn Angaben des Wiederaufnahmsklägers darüber, dass die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, gänzlich fehlen oder sich aus den Parteiangaben ein Verschulden ergibt (EvBl 1973/163; JBl 1979, 268). Diese Fälle liegen jedoch hier nicht vor. Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat (JBl 1976, 439). Der Wiederaufnahmskläger hat eine erstmalige Kenntnis (nach Schluss der Verhandlung erster Instanz) der neuen Tatsachen und Beweismittel über die praktisch durchgehende Berufstätigkeit der Beklagten durch die Mitteilung des Zeugen H***** behauptet. In diesem Vorbringen liegt klar ersichtlich auch die Behauptung, dass ihn an der Unkenntnis dieser Umstände vor diesem Zeitpunkt kein Verschulden treffe. Es gehört zwar zur prozessualen Diligenzpflicht der Partei, im Prozess alle für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Dies setzt aber die Kenntnis darüber voraus (6 Ob 2163/96y, die einen ganz vergleichbaren Sachverhalt betraf; siehe auch RdW 1992, 248; 8 Ob 509/94; 4 Ob 206/98t). Es würde die Diligenzpflicht des Wiederaufnahmsklägers überspannen, würde man von ihm fordern, im Vorprozess etwa durch umfängliche Beschattung der Wiederaufnahmsbeklagten, seiner Ehegattin, die aber von ihm getrennt lebt, überprüfen zu lassen, ob diese nicht unangemeldet berufstätig sei.Im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorprozess zu verwenden (RdW 1992, 248). Die Frage, ob die Klage gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO unzulässig ist, kann nur dann schon im Vorverfahren erledigt werden, wenn Angaben des Wiederaufnahmsklägers darüber, dass die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, gänzlich fehlen oder sich aus den Parteiangaben ein Verschulden ergibt (EvBl 1973/163; JBl 1979, 268). Diese Fälle liegen jedoch hier nicht vor. Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat (JBl 1976, 439). Der Wiederaufnahmskläger hat eine erstmalige Kenntnis (nach Schluss der Verhandlung erster Instanz) der neuen Tatsachen und Beweismittel über die praktisch durchgehende Berufstätigkeit der Beklagten durch die Mitteilung des Zeugen H***** behauptet. In diesem Vorbringen liegt klar ersichtlich auch die Behauptung, dass ihn an der Unkenntnis dieser Umstände vor diesem Zeitpunkt kein Verschulden treffe. Es gehört zwar zur prozessualen Diligenzpflicht der Partei, im Prozess alle für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Dies setzt aber die Kenntnis darüber voraus (6 Ob 2163/96y, die einen ganz vergleichbaren Sachverhalt betraf; siehe auch RdW 1992, 248; 8 Ob 509/94; 4 Ob 206/98t). Es würde die Diligenzpflicht des Wiederaufnahmsklägers überspannen, würde man von ihm fordern, im Vorprozess etwa durch umfängliche Beschattung der Wiederaufnahmsbeklagten, seiner Ehegattin, die aber von ihm getrennt lebt, überprüfen zu lassen, ob diese nicht unangemeldet berufstätig sei.
Da dem Klagevorbringen auch nicht die abstrakte Eignung fehlt, eine Änderung der Entscheidung im Hauptprozess herbeizuführen, ist dem Revisionsrekurs stattzugeben, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.