Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Es ist keine a limine-Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zu beurteilen, sondern (wegen Zustellung der Klage an den Beklagten) eine solche nach Streitanhängigkeit. In diesem Fall ist das Rekursverfahren gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig. Der Rekurs des Wiederaufnahmsklägers wurde dem Beklagten zugestellt, dies allerdings mit dem Beisatz: "Keine Rekursbeantwortung, da Rekurs nur einseitig". Diese Rechtsbelehrung war zwar unrichtig, den anwaltlich vertretenen Beklagten stand es aber dennoch offen, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. Wegen dieser Möglichkeit liegt keine im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmende Verletzung des Parteiengehörs vor.Es ist keine a limine-Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zu beurteilen, sondern (wegen Zustellung der Klage an den Beklagten) eine solche nach Streitanhängigkeit. In diesem Fall ist das Rekursverfahren gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig. Der Rekurs des Wiederaufnahmsklägers wurde dem Beklagten zugestellt, dies allerdings mit dem Beisatz: "Keine Rekursbeantwortung, da Rekurs nur einseitig". Diese Rechtsbelehrung war zwar unrichtig, den anwaltlich vertretenen Beklagten stand es aber dennoch offen, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. Wegen dieser Möglichkeit liegt keine im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmende Verletzung des Parteiengehörs vor.
In der Sache selbst kann die Meinung des Rekursgerichtes über fehlende Parteibehauptungen des Wiederaufnahmsklägers zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung der Wiederaufnahmsgründe nicht geteilt werden. Im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außer Stande war, Beweismittel im Vorprozeß zu verwenden (9 ObA 236/91 mwN). Die Frage, ob die Klage gemäß § 530 Abs 2 ZPO unzulässig ist, kann nur dann schon im Vorverfahren erledigt werden, wenn Angaben des Wiederaufnahmsklägers darüber, daß die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, gänzlich fehlen oder sich aus den Parteiangaben ein Verschulden ergibt (EvBl 1973/163; JBl 1979, 268). Diese Fälle liegen hier im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht vor. Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen mußte, im Hauptprozeß nicht angeboten hat (JBl 1976, 439). Der Wiederaufnahmskläger hat eine erstmalige Kenntnis (nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) der neuen Tatsachen und Beweismittel über andere Geschäftsfälle, in denen der Beklagte in ähnlicher rechtswidriger Weise vorgegangen sein soll wie anläßlich des Rechtsgeschäftes mit dem Kläger, behauptet. In diesem Vorbringen liegt klar ersichtlich auch die Behauptung, daß ihn an der Kenntnis dieser Umstände kein Verschulden treffe. Es gehört zwar zur prozessualen Diligenzpflicht der Partei, im Prozeß alle für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Dies setzt aber die Kenntnis darüber voraus. Die Diligenzpflicht wäre überspannt, wenn man vom Wiederaufnahmskläger forderte, daß er Nachforschungen darüber anzustellen hätte, ob der Prozeßgegner auch in anderen Geschäftsfällen rechtswidrig gehandelt hat, damit diese Hilfstatsachen zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Gegners vorgebracht werden können.In der Sache selbst kann die Meinung des Rekursgerichtes über fehlende Parteibehauptungen des Wiederaufnahmsklägers zum mangelnden Verschulden an der Geltendmachung der Wiederaufnahmsgründe nicht geteilt werden. Im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) ist in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außer Stande war, Beweismittel im Vorprozeß zu verwenden (9 ObA 236/91 mwN). Die Frage, ob die Klage gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO unzulässig ist, kann nur dann schon im Vorverfahren erledigt werden, wenn Angaben des Wiederaufnahmsklägers darüber, daß die Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, gänzlich fehlen oder sich aus den Parteiangaben ein Verschulden ergibt (EvBl 1973/163; JBl 1979, 268). Diese Fälle liegen hier im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht vor. Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen mußte, im Hauptprozeß nicht angeboten hat (JBl 1976, 439). Der Wiederaufnahmskläger hat eine erstmalige Kenntnis (nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) der neuen Tatsachen und Beweismittel über andere Geschäftsfälle, in denen der Beklagte in ähnlicher rechtswidriger Weise vorgegangen sein soll wie anläßlich des Rechtsgeschäftes mit dem Kläger, behauptet. In diesem Vorbringen liegt klar ersichtlich auch die Behauptung, daß ihn an der Kenntnis dieser Umstände kein Verschulden treffe. Es gehört zwar zur prozessualen Diligenzpflicht der Partei, im Prozeß alle für ihren Standpunkt günstigen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Dies setzt aber die Kenntnis darüber voraus. Die Diligenzpflicht wäre überspannt, wenn man vom Wiederaufnahmskläger forderte, daß er Nachforschungen darüber anzustellen hätte, ob der Prozeßgegner auch in anderen Geschäftsfällen rechtswidrig gehandelt hat, damit diese Hilfstatsachen zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Gegners vorgebracht werden können.
Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes fehlt dem Klagevorbringen auch nicht die abstrakte Eignung, eine Änderung der Entscheidung im Hauptprozeß herbeizuführen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wird, muß sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann (9 ObA 236/91 mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Wiederaufnahmsklage. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben.Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes fehlt dem Klagevorbringen auch nicht die abstrakte Eignung, eine Änderung der Entscheidung im Hauptprozeß herbeizuführen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt wird, muß sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann (9 ObA 236/91 mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Wiederaufnahmsklage. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.