Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (§ 47 Abs 1 ASGG); er wäre es auch dann, wenn die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden wäre, da es um den Fall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen geht (6 Ob 581/91). Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt (§ 521 a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 ZPO ("..... nach Eintritt der Streitanhängigkeit....);Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG); er wäre es auch dann, wenn die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden wäre, da es um den Fall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen geht (6 Ob 581/91). Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO ("..... nach Eintritt der Streitanhängigkeit....);
MietSlg 36.517/19).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur öffentlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) - und zwar bei GerichtshöfenGemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur öffentlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) - und zwar bei Gerichtshöfen
(vgl § 2 Abs 4 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung - zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen.vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung - zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen.
Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren (§ 471 ZPO; Fasching IV 540; derselbe LB2 Rz 2084). Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt sohin dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, sowie dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, also der Wiederaufnahmswerber auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (Fasching IV 541; SZ 7/64; JBl 1932, 525;Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 471, ZPO; Fasching römisch vier 540; derselbe LB2 Rz 2084). Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO kommt sohin dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, sowie dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, also der Wiederaufnahmswerber auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (Fasching römisch vier 541; SZ 7/64; JBl 1932, 525;
EvBl 1957/224; JBl 1979, 268; zuletzt 8 Ob 3/90; ähnlich auch
SZ 47/99 = EvBl 1975/93 (dort Nichtigkeitsklage);
SZ 54/51 = JBl 1982, 143; RZ 1990/71). Eine solche
Schlüssigkeitsprüfung (vgl Fasching LB2, Rz 2084) ist bei dem (hier behaupteten) Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil dieser Wiederaufnahmsgrund voraussetzt, daß die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.Schlüssigkeitsprüfung vergleiche Fasching LB2, Rz 2084) ist bei dem (hier behaupteten) Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO deshalb geboten, weil dieser Wiederaufnahmsgrund voraussetzt, daß die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching IV 514;Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren iS des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching römisch vier 514;
SZ 27/149; EvBl 1961/26; JBl 1979, 268; SZ 54/191). Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann (EvBl 1961/26;
SZ 54/191).
Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (JBl 1932, 525; JBl 1979, 268) nur abstrakt zu prüfen. Ob aber die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ob sie also, bezogen auf den vorliegenden Fall, geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (Fasching IV 541; JBl 1931, 195; SZ 47/149; JBl 1976, 439; JBl 1979, 268). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (Fasching IV 551; derselbe, JBl 1956, 250 f; derselbe, LB2 Rz 2068; SZ 32/33; SZ 38/215; SZ 54/191; SZ 59/15). Soweit in manchen Entscheidungen (EFSlg 20.842; SZ 38/215; JBl 1956, 250; EFSlg 57.856) die gleichzeitige Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu einer Änderung der im früheren Verfahren ergangenen Entscheidung und ihre konkrete Prüfung im Rahmen der eingeschränkten Beweiswürdigung betont wird, handelte es sich um Fälle, in denen eine Sachentscheidung über die Wiederaufnahme zu überprüfen war. Dort kann dieser Rechtssatz als Hinweis auf § 543 ZPO verstanden werden, der vorschreibt, daß die Klage auch dann durch Beschluß zurückzuweisen ist, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sie auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist.Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (JBl 1932, 525; JBl 1979, 268) nur abstrakt zu prüfen. Ob aber die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ob sie also, bezogen auf den vorliegenden Fall, geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (Fasching römisch vier 541; JBl 1931, 195; SZ 47/149; JBl 1976, 439; JBl 1979, 268). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (Fasching römisch vier 551; derselbe, JBl 1956, 250 f; derselbe, LB2 Rz 2068; SZ 32/33; SZ 38/215; SZ 54/191; SZ 59/15). Soweit in manchen Entscheidungen (EFSlg 20.842; SZ 38/215; JBl 1956, 250; EFSlg 57.856) die gleichzeitige Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu einer Änderung der im früheren Verfahren ergangenen Entscheidung und ihre konkrete Prüfung im Rahmen der eingeschränkten Beweiswürdigung betont wird, handelte es sich um Fälle, in denen eine Sachentscheidung über die Wiederaufnahme zu überprüfen war. Dort kann dieser Rechtssatz als Hinweis auf Paragraph 543, ZPO verstanden werden, der vorschreibt, daß die Klage auch dann durch Beschluß zurückzuweisen ist, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sie auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist.
Im Vorprüfungsverfahren (nach § 538 ZPO) ist aber auch in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorprozeß zu verwenden (Fasching IV 541; EvBl 1957/223; EvBl 1973/163;Im Vorprüfungsverfahren (nach Paragraph 538, ZPO) ist aber auch in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorprozeß zu verwenden (Fasching römisch vier 541; EvBl 1957/223; EvBl 1973/163;
JBl 1979, 268; SZ 51/165). Ausnahmsweise wäre dies dann möglich, wenn sich das Verschulden an der Verspätung schon aus den Klageangaben ergibt (Fasching aaO 520; IndS 1976 H 3/988;
JBl 1979, 268). Daraus folgt aber, daß die auf Grund eingeschränkter Beweiswürdigung angestellten Erwägungen des Rekursgerichtes, daß die bei der neuerlichen Vernehmung der Wiederaufnahmsbeklagten als Zeugin im Verfahren 11 Cga 354/90 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hervorgekommenen Umstände zu keiner Änderung der Beweiswürdigung im Hauptprozeß führen könnten, erst nach Zustellung der Wiederaufnahmsklage (im Beweisverfahren) über die Wiederaufnahmsklage angestellt werden dürfen. Erst im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens über das Wiederaufnahmebegehren wird zu klären sein, ob die von der Wiederaufnahmsbeklagten in einem anderen Verfahren abgelegte Zeugenaussage die Möglichkeit einer relevanten Änderung der Beweiswürdigung ausschließt. Daß die Wiederaufnahmsklägerin mit Hilfe eines (angeblich) neuen Beweismittels Tatsachen zu beweisen versuchte, die sie im Hauptprozeß nicht einmal behauptet hat, rechtfertigt eine a limine-Zurückweisung nicht, ist es doch möglich, daß die Wiederaufnahmsklägerin von diesen Tatsachen ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Die Wiederaufnahmsklage eröffnet ja die Möglichkeit, solche Tatsachen, die unverschuldeterweise nicht vorgebracht wurden, geltend zu machen. Diese Frage ist aber, wie oben ausgeführt, regelmäßig erst im Wiederaufnahmsverfahren zu klären. Aus den Klageangaben ergibt sich jedenfalls eine Verspätung nicht. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, daß jene Teile der Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten, die sich mit dem Dienstverhältnis ihrer Tochter zur Wiederaufnahmsklägerin befaßten, mit dem für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Entlassungsgrundes bedeutungsvollen Vereinbarungen über das Zurverfügungstellen einer Dienstwohnung (hinsichtlich der Beweiswürdigung) im Zusammenhang stehen. Ob die vorgetragenen Beweisergebnisse des anderen Verfahrens die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses im Hauptprozeß ausschließen, kann erst die beschränkte Beweiswürdigung im Wiederaufnahmsverfahren ergeben. Im Vorprüfungsverfahren war über diese Frage nicht zu erkennen.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.