Die - wie noch darzustellen sein wird - als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde „Revision" der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (RIS-Justiz RS0044676). Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel für sich allein betrachtet eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judicium rescindes), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Nur im Hauptprozess kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, das heißt die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Fragestellungen des Erstgerichts im Vorprozess wirklich erschüttert haben (RIS-Justiz RS0044481). Es ist also zunächst vom Gericht eine Prüfung der Schlüssigkeit und Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO vorzunehmen. Der Beweiswert der angebotenen Beweismittel ist in einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Zur Prüfung gehört auch, ob den Klägern die neuen Tatsachen oder Beweismittel innerhalb der Frist des § 534 ZPO zur Kenntnis gelangt sind und ob die Kenntnis erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen ist. Ist schon aufgrund der Klagsangaben klar, dass ein Erfordernis fehlt, ist die Klage sofort zurückzuweisen. Die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, ist im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO abstrakt zu prüfen. Ergibt diese abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können, sind die vorgebrachten Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen ist, handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631, auch RS0044504). Aus § 543 ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0044620).Die - wie noch darzustellen sein wird - als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde „Revision" der Kläger ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (RIS-Justiz RS0044676). Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel für sich allein betrachtet eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judicium rescindes), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Nur im Hauptprozess kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, das heißt die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Fragestellungen des Erstgerichts im Vorprozess wirklich erschüttert haben (RIS-Justiz RS0044481). Es ist also zunächst vom Gericht eine Prüfung der Schlüssigkeit und Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, ZPO vorzunehmen. Der Beweiswert der angebotenen Beweismittel ist in einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage gegeben sind (RIS-Justiz RS0036544). Zur Prüfung gehört auch, ob den Klägern die neuen Tatsachen oder Beweismittel innerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO zur Kenntnis gelangt sind und ob die Kenntnis erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen ist. Ist schon aufgrund der Klagsangaben klar, dass ein Erfordernis fehlt, ist die Klage sofort zurückzuweisen. Die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, ist im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO abstrakt zu prüfen. Ergibt diese abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung führen können, sind die vorgebrachten Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen ist, handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631, auch RS0044504). Aus Paragraph 543, ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0044620).
Wird die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage bejaht, müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise zu den Klagsangaben aufgenommen werden und es muss über die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgesprochen werden (§ 541 ZPO). Die Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindes vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0044678). Wird der Wiederaufnahmsklage stattgegeben, so ist das Verfahren im Hauptprozess im Sinn von § 541 Abs 2 ZPO aufzunehmen.Wird die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage bejaht, müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise zu den Klagsangaben aufgenommen werden und es muss über die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgesprochen werden (Paragraph 541, ZPO). Die Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindes vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0044678). Wird der Wiederaufnahmsklage stattgegeben, so ist das Verfahren im Hauptprozess im Sinn von Paragraph 541, Absatz 2, ZPO aufzunehmen.
Das Erstgericht hatte im Sinn des § 541 ZPO und der dargelegten Judikatur die neuen Beweismittel nicht schon vor Bewilligung der Wiederaufnahmsklage in Zusammenschau mit den Beweismitteln des Hauptprozesses zu würdigen. Es hat sich aber unter anderem auch darauf gestützt, dass sich die Wiederaufnahmsklage nicht auf die Beseitigung des vereinbarten Aufrechnungsverbots beziehe. Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht gefolgt. Damit wurde von den Vorinstanzen in Wahrheit ausgesprochen, dass die Wiederaufnahmsklage unschlüssig sei. Die Wiederaufnahmsklage hätte deshalb nicht mit Urteil abgewiesen, sondern schon im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss mangels Schlüssigkeit zurückgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hätte das „Urteil" des Erstgerichts mit Maßgabe (als zurückweisenden Beschluss) bestätigen müssen, geht es doch - wie auch das Erstgericht - davon aus, dass von vornherein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommen konnte.Das Erstgericht hatte im Sinn des Paragraph 541, ZPO und der dargelegten Judikatur die neuen Beweismittel nicht schon vor Bewilligung der Wiederaufnahmsklage in Zusammenschau mit den Beweismitteln des Hauptprozesses zu würdigen. Es hat sich aber unter anderem auch darauf gestützt, dass sich die Wiederaufnahmsklage nicht auf die Beseitigung des vereinbarten Aufrechnungsverbots beziehe. Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht gefolgt. Damit wurde von den Vorinstanzen in Wahrheit ausgesprochen, dass die Wiederaufnahmsklage unschlüssig sei. Die Wiederaufnahmsklage hätte deshalb nicht mit Urteil abgewiesen, sondern schon im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss mangels Schlüssigkeit zurückgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hätte das „Urteil" des Erstgerichts mit Maßgabe (als zurückweisenden Beschluss) bestätigen müssen, geht es doch - wie auch das Erstgericht - davon aus, dass von vornherein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommen konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (2 Ob 8/06z, RIS-Justiz RS0036324 [T1]). Maßgeblich ist nicht die vom Gericht gewählte, sondern nur die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0041880). Insofern ist daher die Revision der Kläger als Revisionsrekurs aufzufassen. Dieser ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig und nicht absolut nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 8/06z).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (2 Ob 8/06z, RIS-Justiz RS0036324 [T1]). Maßgeblich ist nicht die vom Gericht gewählte, sondern nur die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0041880). Insofern ist daher die Revision der Kläger als Revisionsrekurs aufzufassen. Dieser ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig und nicht absolut nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 8/06z).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die als Bestätigung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels Schlüssigkeit aufzufassen ist, ist aber im Ergebnis richtig.
Im wiederaufzunehmenden Verfahren sprach das Handelsgericht Wien eindeutig und unzweifelhaft nach seinem Spruch und der Begründung über das Bestehen der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung ab und erkannte sie als nicht zu Recht bestehend. Der Hinweis auf das Aufrechnungsverbot in den Entscheidungsgründen, das eine Entscheidung über die Gegenforderung ausschließen würde, die Aufrechnungseinrede müsste abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0033992), kann nur als nicht tragende Hilfsbegründung aufgefasst werden. Da die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sind die Wiederaufnahmsgründe an dieser rechtlichen Beurteilung zu messen und nicht an einer Hilfsbegründung, die zu einer ganz anderen Entscheidung, nämlich zur Abweisung der Aufrechnungseinrede, hätte führen müssen. Der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Grund für die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung (Zurückweisungsgrund) ist daher nicht stichhältig. Es liegt aber ein anderer Zurückweisungsgrund vor:
Zwar ist die Frage, ob die Kläger ein Verschulden daran trifft, die nunmehr genannten Beweismittel nicht früher geltend gemacht zu haben (§ 530 Abs 2 ZPO), noch nicht geklärt. Das Erstgericht stellte - vom „Berufungsgericht" nicht geprüft - fest, dass der Zeuge schon im Hauptverfahren hätte namhaft gemacht werden können. Zu den Urkunden fehlt es bereits an erstgerichtlichen Feststellungen, ob nicht auch diese bei gehöriger Prozessvorbereitung bereits früher hätten bekannt sein müssen. Die Frage kann aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen.Zwar ist die Frage, ob die Kläger ein Verschulden daran trifft, die nunmehr genannten Beweismittel nicht früher geltend gemacht zu haben (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO), noch nicht geklärt. Das Erstgericht stellte - vom „Berufungsgericht" nicht geprüft - fest, dass der Zeuge schon im Hauptverfahren hätte namhaft gemacht werden können. Zu den Urkunden fehlt es bereits an erstgerichtlichen Feststellungen, ob nicht auch diese bei gehöriger Prozessvorbereitung bereits früher hätten bekannt sein müssen. Die Frage kann aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen.
Aus der Wiederaufnahmsklage geht nicht hervor, inwiefern durch die genannten Beweismittel eine Änderung der Beurteilung eintreten könnte, die G***** habe daran, dass sie die Forderung der F***** gegen die M***** AG im Verfahren aus dem Jahr 1992 nicht geltend gemacht habe, kein Verschulden getroffen. Es geht weder aus den Klagebehauptungen noch aus den Urkunden hervor, wann die G***** von diesen Urkunden in ihrer Gesamtheit Kenntnis erlangen hätte können und zu welchem Zeitpunkt eine Einsicht in den Strafakt die von den Klägern genannten Ergebnisse hätte zeitigen können. Zusätzlich ist nicht erkennbar, inwiefern es der Bank als Verschulden angelastet werden könnte, diese Beweismittel nicht in dem damaligen Verfahren verwendet zu haben, also nicht erkannt zu haben, dass sie eine relevante Änderung der Beweissituation hätten bringen können. Allein der Umstand, dass die Unstimmigkeit in der Schreibweise des Namens „G*****" nicht bemerkt wurde, wäre nach den vorliegenden Umständen noch nicht geeignet, eine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeizuführen.
Die Wiederaufnahmsklage ist daher im Ergebnis unschlüssig und wurde zu Recht (sinngemäß) zurückgewiesen.