Begründung:
Die Wiederaufnahmsklägerin war Lebensgefährtin des am 23. 7. 1995 verstorbenen Erblassers Karl W*****. Die Wiederaufnahmsbeklagten sind uneheliche Töchter des Verstorbenen und hatten am 29. 9. 1995 bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Am selben Tag hatte auch die Wiederaufnahmsklägerin unter Berufung auf ein vom Verstorbenen vor drei Zeugen am 6. 6. 1995 unterfertigtes fremdhändiges Testament eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. Das Abhandlungsgericht nahm sämtliche Erbserklärungen an und verwies die Wiederaufnahmsbeklagten auf den Rechtsweg. Im Verfahren 13 Cg 135/96g des Landesgerichts Innsbruck erhoben die Wiederaufnahmsbeklagten gegenüber der Wiederaufnahmsklägerin das Begehren auf Feststellung, dass das am 6. 6. 1995 vom Erblasser zugunsten der Wiederaufnahmsklägerin errichtete Testament ungültig und unwirksam sei. Das Landesgericht Innsbruck wies das Klagebegehren ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem Klagebegehren nach einer umfassenden Beweiswiederholung mit Urteil vom 4. 3. 1999 zu 2 R 314/98p statt. Es nahm als erwiesen an, dass der Erblasser stets nur sehr schlecht lesen und noch schlechter schreiben konnte und im Großen und Ganzen nur seine eigene Unterschrift zu leisten imstande war. Nach diesen Feststellungen war der Erblasser nicht in der Lage, das in deutscher Sprache verfasste, mit mittlerem bis engem Zeilenabstand maschingeschriebene, knapp mehr als eine Seite lange Testament zu lesen. Aufgrund dieser Leseschwäche wäre es bei Testamentserrichtung erforderlich gewesen, die Formvorschrift des § 581 ABGB einzuhalten. Mangels Beachtung dieser Formvorschrift sei das Testament ungültig und unwirksam.Die Wiederaufnahmsklägerin war Lebensgefährtin des am 23. 7. 1995 verstorbenen Erblassers Karl W*****. Die Wiederaufnahmsbeklagten sind uneheliche Töchter des Verstorbenen und hatten am 29. 9. 1995 bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Am selben Tag hatte auch die Wiederaufnahmsklägerin unter Berufung auf ein vom Verstorbenen vor drei Zeugen am 6. 6. 1995 unterfertigtes fremdhändiges Testament eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. Das Abhandlungsgericht nahm sämtliche Erbserklärungen an und verwies die Wiederaufnahmsbeklagten auf den Rechtsweg. Im Verfahren 13 Cg 135/96g des Landesgerichts Innsbruck erhoben die Wiederaufnahmsbeklagten gegenüber der Wiederaufnahmsklägerin das Begehren auf Feststellung, dass das am 6. 6. 1995 vom Erblasser zugunsten der Wiederaufnahmsklägerin errichtete Testament ungültig und unwirksam sei. Das Landesgericht Innsbruck wies das Klagebegehren ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem Klagebegehren nach einer umfassenden Beweiswiederholung mit Urteil vom 4. 3. 1999 zu 2 R 314/98p statt. Es nahm als erwiesen an, dass der Erblasser stets nur sehr schlecht lesen und noch schlechter schreiben konnte und im Großen und Ganzen nur seine eigene Unterschrift zu leisten imstande war. Nach diesen Feststellungen war der Erblasser nicht in der Lage, das in deutscher Sprache verfasste, mit mittlerem bis engem Zeilenabstand maschingeschriebene, knapp mehr als eine Seite lange Testament zu lesen. Aufgrund dieser Leseschwäche wäre es bei Testamentserrichtung erforderlich gewesen, die Formvorschrift des Paragraph 581, ABGB einzuhalten. Mangels Beachtung dieser Formvorschrift sei das Testament ungültig und unwirksam.
In ihrer am 4. 8. 2004 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten (und von diesem rechtskräftig an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht überwiesenen) Wiederaufnahmsklage macht die Lebensgefährtin des Erblassers geltend, sie habe am 8. bzw 9. 7. 2004 im Dachboden des Hauses Schriftstücke aus den 40er-Jahren aufgefunden, die vom Erblasser stammten. Dabei handle es sich um zwei von ihm beschriebene Fotografien und eine an seine damalige Lebensgefährtin Angelika C***** gerichtete, mit 3. 5. 1949 datierte Postkarte sowie um die letzte Seite eines an diese gerichteten undatierten Briefes. Aus diesen Urkunden sei ersichtlich, dass der Erblasser des Schreibens in ordentlichem Deutsch mächtig gewesen sei. Sie hätte im vorangegangenen Verfahren obsiegt, wenn sie diese Beweismittel schon damals hätte vorlegen können. Es wäre nämlich aufgrund dieser Schriftstücke anzunehmen gewesen, dass der Erblasser die vor dem Notar unterfertigte Testamentsurkunde lesen und verstehen konnte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Schriftstücke seien zwar von einem gewissen „Karl" unterzeichnet worden, dabei handle es sich aber nicht um den Erblasser, sondern um einen früheren Lebensgefährten der Angelika C*****. Im Übrigen sei die Lesefähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon aufgrund seines Persönlichkeitsabbaus seit 1949 nicht mehr gegeben gewesen.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klägerin das Haus des Erblassers weiterhin bewohne und am 8. oder 9. Juni 2004 im Dachboden einen Koffer aufgefunden habe, als sie dort einen Wassereintritt habe reparieren wollen. In diesem Koffer habe sie unter anderem das letzte Blatt eines undatierten handschriftlich verfassten und mit „Karl" unterfertigten Briefes und eine mit 3. Mai 1949 datierte, an Angelika C***** gerichtete und ebenfalls mit „Karl" unterfertigte handschriftlich beschriebene Postkarte aufgefunden. Im Koffer habe sich auch eine Fotografie eines jungen Mannes befunden, die auf der Rückseite handbeschrieben mit November 1948 datiert und mit „Karl" unterfertigt sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Erblasser Verfasser dieser Schriftstücke sei. Es stehe daher nicht fest, ob er diese Schriftstücke eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Zu diesen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden Würdigung aller Verfahrensergebnisse; es hatte auch ein graphologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Rechtlich führte es aus, die Beweislast für die Eignung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, treffe die Wiederaufnahmsklägerin. Die Negativfeststellung über die Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Schriftstücke gehe zu Lasten der Klägerin. Die Wiederaufnahmsklage sei abzuweisen.Nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klägerin das Haus des Erblassers weiterhin bewohne und am 8. oder 9. Juni 2004 im Dachboden einen Koffer aufgefunden habe, als sie dort einen Wassereintritt habe reparieren wollen. In diesem Koffer habe sie unter anderem das letzte Blatt eines undatierten handschriftlich verfassten und mit „Karl" unterfertigten Briefes und eine mit 3. Mai 1949 datierte, an Angelika C***** gerichtete und ebenfalls mit „Karl" unterfertigte handschriftlich beschriebene Postkarte aufgefunden. Im Koffer habe sich auch eine Fotografie eines jungen Mannes befunden, die auf der Rückseite handbeschrieben mit November 1948 datiert und mit „Karl" unterfertigt sei. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Erblasser Verfasser dieser Schriftstücke sei. Es stehe daher nicht fest, ob er diese Schriftstücke eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Zu diesen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden Würdigung aller Verfahrensergebnisse; es hatte auch ein graphologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Rechtlich führte es aus, die Beweislast für die Eignung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, treffe die Wiederaufnahmsklägerin. Die Negativfeststellung über die Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Schriftstücke gehe zu Lasten der Klägerin. Die Wiederaufnahmsklage sei abzuweisen.
Die Revision macht geltend, dem Wiederaufnahmebegehren sei schon dann stattzugeben, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet seien, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen; es reiche aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses bestehe. Anhand der vorliegenden neuen Beweisergebnisse könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser auch Urheber der nachträglich aufgefundenen Schriftstücke sei.