Rechtssatz RS0044478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044478
Geschäftszahl
1Ob525/52; 8Ob350/65; 5Ob42/70; 1Ob4/73; 6Ob783/77 (6Ob784/77); 7Ob575/83; 6Ob278/98w; 6Ob192/05m; 10ObS101/12v
Entscheidungsdatum
10.09.2012
Rechtssatz
Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.Im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 525/52
Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 525/52
- 8 Ob 350/65
Entscheidungstext OGH 14.12.1965 8 Ob 350/65
Veröff: SZ 38/215 = JBl 1966,527
- 5 Ob 42/70
Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 42/70
nur: Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. (T1)
- 1 Ob 4/73
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 4/73
- 6 Ob 783/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 783/77
Auch
- 7 Ob 575/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 575/83
nur T1; Beisatz: Die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände muß bewiesen werden. (T2)
- 6 Ob 278/98w
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 278/98w
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. (T3)
- 10 ObS 101/12v
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 101/12v
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044478
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19520909_OGH0002_0010OB00525_5200000_001