Mit Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 15. 12. 1964, ist der am 12. 4. 1964 verstorbene Arno D. als Vater des von Gertraud W. am 16. 5. 1963 außer der Ehe geborenen Erwin Josef W. festgestellt worden, da als erwiesen angenommen wurde, daß Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 der Gertraud W. beigewohnt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht erledigt, da das Berufungsverfahren auf Grund der vorliegenden Wiederaufnahmsklage gemäß § 545 (1) ZPO. unterbrochen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 15. 12. 1964, ist der am 12. 4. 1964 verstorbene Arno D. als Vater des von Gertraud W. am 16. 5. 1963 außer der Ehe geborenen Erwin Josef W. festgestellt worden, da als erwiesen angenommen wurde, daß Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 der Gertraud W. beigewohnt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht erledigt, da das Berufungsverfahren auf Grund der vorliegenden Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 545, (1) ZPO. unterbrochen wurde.
Die Wiederaufnahmsklage der Verlassenschaft nach Arno D. gegen den mj. Erwin W. wurde auf § 530 (1) Z. 7 ZPO. gestützt. Es wurde behauptet, daß sich Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 nicht in Graz, sondern in N. aufgehalten habe, er daher in dieser Nacht mit der Mutter des Minderjährigen in Graz keinen Geschlechtsverkehr haben konnte. Dieser Umstand sei der Verlassenschaftskuratorin, die an starker Schwerhörigkeit und Vergeßlichkeit leide, erst durch ein Gespräch mit ihrem Sohne Johann P. in der Zeit zwischen 8. und 15. Dezember 1964 wieder in Erinnerung gekommen.Die Wiederaufnahmsklage der Verlassenschaft nach Arno D. gegen den mj. Erwin W. wurde auf Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. gestützt. Es wurde behauptet, daß sich Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 nicht in Graz, sondern in N. aufgehalten habe, er daher in dieser Nacht mit der Mutter des Minderjährigen in Graz keinen Geschlechtsverkehr haben konnte. Dieser Umstand sei der Verlassenschaftskuratorin, die an starker Schwerhörigkeit und Vergeßlichkeit leide, erst durch ein Gespräch mit ihrem Sohne Johann P. in der Zeit zwischen 8. und 15. Dezember 1964 wieder in Erinnerung gekommen.
Das Erstgericht hat die zum Beweis für die neue Tatsache namhaft gemachten Zeugen vernommen und das Klagebegehren abgewiesen. Das Wiederaufnahmsbegehren sei verspätet, da die Wiederaufnahmsklägerin, d. i. die beklagte Partei des Vorprozesses bei gehöriger Beobachtung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lage gewesen wäre, die von ihr nunmehr geltend gemachten Beweismittel bereits im Vorprozeß anzubieten. Darüber hinaus seien die Zeugen und die Verlassenschaftskuratorin selbst, die bestätigt hätten, daß sich Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 in N. aufgehalten habe, völlig unglaubwürdig.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Rechtssache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus, daß bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmsbegehren nur zu prüfen sei, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund die abstrakte Eignung habe, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Diese abstrakte Eignung komme den Aussagen der vernommenen Zeugen zu. Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund die konkrete Eignung habe, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen, sei dem judicium rescissorium vorbehalten. Ob jene besonderen Umstände, die bei einem durch Erkrankung bedingten Vergessen das Verschulden an der verspäteten Geltendmachung ausschließen, im vorliegenden Fall gegeben sei, müsse noch geprüft werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.