Rechtssatz RS0043145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043145
Geschäftszahl
8Ob350/65; 8Ob181/81
Entscheidungsdatum
05.11.1981
Rechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund seiner Beweiswürdigung den Wiederaufnahmsgrund mangels Eignung, eine Änderung der Hauptsachenentscheidung herbeizuführen, verneint und hat das Berufungsgericht gegen die angefochtene Beweiswürdigung soweit Bedenken, daß es eine solche Eignung nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet, kann das Berufungsgericht, da es sich bloß um eine eingeschränkte vorläufige Beweiswürdigung handelt, ohne Beweiswiederholung von der Entscheidung des Erstgerichtes abgehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 350/65
Entscheidungstext OGH 14.12.1965 8 Ob 350/65
Veröff: JBl 1966,527 = SZ 38/215
- 8 Ob 181/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 181/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043145
Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_0080OB00350_6500000_002