Rechtssatz RS0026509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026509
Entscheidungsdatum
14.12.1965
Rechtssatz
Beim Verlassenschaftskurator schließt die Bestimmung des § 1299 ABGB die Verneinung eines prozeßualen Verschuldens nach § 530 Abs 2 ZPO bei einer gewissen Beeinträchtigung der Merkfähigkeit nicht schlechthin aus.Beim Verlassenschaftskurator schließt die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB die Verneinung eines prozeßualen Verschuldens nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO bei einer gewissen Beeinträchtigung der Merkfähigkeit nicht schlechthin aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026509
Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_0080OB00350_6500000_001