Entscheidungsgründe:
Mit der am 6. August 1974 zum AZ 24 Cg 551/74 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 88.315,80 S (später ausgedehnt auf 98.715,80 S) mit der Begründung, auf Grund eines mit der Beklagten am 4. November 1971 abgeschlossenen Vertrages die Fliesenlegerarbeiten in mehreren Häusern in K* übernommen zu haben, wofür noch ein restliches Entgelt in der genannten Höhe unberichtigt aushafte. Die Beklagte habe neben dem Bauherrn, der I* Gesellschaft m.b.H. zusätzlich die Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers übernommen. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit Urteil vom 27. November 1975 abgewiesen, weil die Beklagte den Vertrag vom 4. November 1971 nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern nur als Bevollmächtigte für einen dem Kläger bekannten Bauherrn, nämlich die Firma I* Gesellschaft m.b.H., geschlossen habe. Dieser Vertrag sei in der Folge nie abgeändert worden. Das Ersturteil wurde in zweiter und dritter Instanz bestätigt. Das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juni 1976, 6 Ob 564/76, wurde den Parteienvertretern am 24. August 1976 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. September 1976, Beilage B, ersuchte der Klagevertreter die Firma I* Gesellschaft mb.H. unter Hinweis darauf, daß die Gerichte den Standpunkt der Beklagten teilten, diese habe die Fliesenlegerarbeiten in deren Namen als deren Bevollmächtigte bestellt, den Betrag von 98.715,80 S sA an den Kläger zu bezahlen. Die Firma I* Gesellschaft m.b.H. erbat mehrmals weitere Sachverhaltsangaben (Schreiben vom 20. September 1976, Beilage F, vom 5. Oktober 1976, Beilage G, und vom 15. November 1976, Beilage H), die ihr vom Klagevertreter auch gemacht wurden (Schreiben vom 28. September 1976, Beilage C, vom 25. Oktober 1976, Beilage D, und vom 1. Dezember 1976, Beilage E), und lehnte im übrigen eine Bezahlung des vom Klagevertreter begehrten Betrages mit der Begründung ab, daß sie die das Projekt K* betreffenden Zahlungen stets an die Beklagte geleistet habe. Das letzte Schreiben des Klagevertreters beantwortete die Firma I* Gesellschaft m.b.H. am 22. Dezember 1976 wie folgt (Beilage I):Mit Schreiben vom 10. September 1976, Beilage B, ersuchte der Klagevertreter die Firma I* Gesellschaft mb.H. unter Hinweis darauf, daß die Gerichte den Standpunkt der Beklagten teilten, diese habe die Fliesenlegerarbeiten in deren Namen als deren Bevollmächtigte bestellt, den Betrag von 98.715,80 S sA an den Kläger zu bezahlen. Die Firma I* Gesellschaft m.b.H. erbat mehrmals weitere Sachverhaltsangaben (Schreiben vom 20. September 1976, Beilage F, vom 5. Oktober 1976, Beilage G, und vom 15. November 1976, Beilage H), die ihr vom Klagevertreter auch gemacht wurden (Schreiben vom 28. September 1976, Beilage C, vom 25. Oktober 1976, Beilage D, und vom 1. Dezember 1976, Beilage E), und lehnte im übrigen eine Bezahlung des vom Klagevertreter begehrten Betrages mit der Begründung ab, daß sie die das Projekt K* betreffenden Zahlungen stets an die Beklagte geleistet habe. Das letzte Schreiben des Klagevertreters beantwortete die Firma I* Gesellschaft m.b.H. am 22. Dezember 1976 wie folgt (Beilage römisch eins):
„In Ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1976 weisen Sie im zweiten Absatz selbst darauf hin, daß ihr Mandant von der Firma F* KG den Auftrag erhalten hat, Fliesenlegerarbeiten bei diesem Bauvorhaben auszuführen. Sie weisen weiters darauf hin, daß sämtliche Teilverrechnungen über die Firma F* KG durchgeführt wurden. Dem haben wir nichts hinzuzufügen, da dies auch bisher unser Standpunkt war.
Sie können daher von uns nicht erwarten, daß wir über Auftragsverhältnisse oder Zahlungen, die zwischen Ihrer Mandantschaft und der Firma F* KG bestanden haben, Auskunft geben können … .“
Der in dem vorerwähnten Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. bezogene zweite Absatz des Schreibens des Klagevertreters vom 1. Dezember 1976, Beilage E, hatte nachstehenden Wortlaut:
„Mein Mandant erhielt von der Firma F* KG mit dem Sitz in T* den Auftrag, Fliesenlegerarbeiten bei diesem Bauvorhaben auszuführen. Der Auftrag ist von der Firma F* KG mit der Bezeichnung „Generalunternehmer“ unterzeichnet. Meine Mandantschaft hat auch sämtliche Teilverrechnungen über die genannte Firma vollzogen.“
Mit Schreiben vom 15. September 1975 rügte die Wohnungseigentümerin F* einen am Fliesenboden im Vorraum ihrer Wohnung aufgetretenen Mangel und verlangte dessen Behebung. Die Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. forderte die Beklagte als Generalunternehmer mit Schreiben vom 14. Februar 1977, Beilage J, auf, diesen Mangel zu beseitigen oder F* zu bevollmächtigen, die Reparatur im Auftrag der Beklagten durchführen zu lassen und die Kosten gegenzuverrechnen. Sie fügte bei, daß sie, sollte sich die Beklagte für die zweite Lösung entscheiden, die anfallenden Kosten mit dem einbehaltenen Garantiebetrag gegenverrechnen werde. Unter Anschluß dieses Schreibens und des Schreibens der Wohnungseigentümerin F* ersuchte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 1977, Beilage K, den Schaden zu beheben, widrigenfalls sie von der Bankgarantiesumme des Klägers 7.000,– S in Abzug bringen werde.
Mit der am 17. Jänner 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 29/77 eingelangten Klage begehrte der Kläger nunmehr, gestützt auf das Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. vom 22. Dezember 1976, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dieses Schreiben beweise im Zusammenhalt mit der vorausgegangenen Korrespondenz, daß die Beklagte im Innenverhältnis zur Firma I* Gesellschaft m.b.H. zahlungspflichtig sei, womit der eindeutige Beweis dafür vorliege, daß die Beklagte die tatsächliche Schuldnerin der klägerischen Forderung von 98.715,80 S sA sei.Mit der am 17. Jänner 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 29/77 eingelangten Klage begehrte der Kläger nunmehr, gestützt auf das Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. vom 22. Dezember 1976, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Dieses Schreiben beweise im Zusammenhalt mit der vorausgegangenen Korrespondenz, daß die Beklagte im Innenverhältnis zur Firma I* Gesellschaft m.b.H. zahlungspflichtig sei, womit der eindeutige Beweis dafür vorliege, daß die Beklagte die tatsächliche Schuldnerin der klägerischen Forderung von 98.715,80 S sA sei.
Mit der am 9. März 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 128/77 eingelangten weiteren Klage begehrte der Kläger neuerlich, diesmal gestützt auf das Schreiben der Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. vom 14. Februar 1977 und auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1977, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Aus diesen Schreiben gehe klar hervor, daß die Beklagte Generalunternehmer und Besteller der Fliesenlegerarbeiten des Klägers gewesen sei und daß sie daher die unmittelbare Verpflichtung zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers treffe.Mit der am 9. März 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 128/77 eingelangten weiteren Klage begehrte der Kläger neuerlich, diesmal gestützt auf das Schreiben der Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. vom 14. Februar 1977 und auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1977, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Aus diesen Schreiben gehe klar hervor, daß die Beklagte Generalunternehmer und Besteller der Fliesenlegerarbeiten des Klägers gewesen sei und daß sie daher die unmittelbare Verpflichtung zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers treffe.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe und beantragte die Abweisung beider Wiederaufnahmsklagen.
Das Erstgericht verband die Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies nach Einsichtnahme in den Akt des Vorprozesses und in die vom Kläger vorgelegten Urkunden Beilagen B bis K beide Wiederaufnahmsklagen ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die vom Kläger neu angebotenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Vorprozesses herbeizuführen. Auf Grund des Inhaltes der genannten Schreiben hätte eine Änderung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozeß nicht erreicht werden können. Das Erstgericht habe im Vorprozeß unbekämpft festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß Bauherr des Projektes K* die Firma I* Gesellschaft m.b.H. sei. In Übereinstimmung mit dem Text des Vertrages vom 4. November 1971 habe das Erstgericht im Vorprozeß als erwiesen angenommen, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bauherrn, vertreten durch die Beklagte, abgeschlossen worden sei und daß im Vertrag auch sonst noch mehrfach auf dieses Vertretungsverhältnis hingewiesen worden sei. Dies sei insbesondere auch im Punkt V der Fall gewesen, wonach die Rechnungen an die Bauherrn des Bauprogrammes zu Handen der Firma F* zu richten gewesen seien. Überdies habe der Kläger im Vorprozeß in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1975 ausdrücklich vorgebracht, daß die Beklagte neben dem Bauherrn I* zusätzlich die Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers mitübernommen habe. Damit gebe der Kläger selbst zu, daß primär die I* sein Vertragspartner gewesen sei, und behaupte nur einen späteren Schuldbeitritt der Beklagten. Aus dem Schreiben vom 22. Dezember 1976 ergebe sich aber bloß, daß die Beklagte den Kläger mit den Fliesen- und Klinkerlegerarbeiten beauftragt habe. Dabei werde aber nichts darüber ausgesagt, ob die Beklagte diesen Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt habe oder ob die Beklagte selbst als Auftraggeberin in den Vertrag eingetreten sei oder eine besondere Haftung für die Bezahlung der Auftragssumme übernommen habe. Daß die Beklagte als Generalunternehmer aufgetreten sei, habe das Erstgericht aber bereits im Vorprozeß festgestellt.Die vom Kläger neu angebotenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Vorprozesses herbeizuführen. Auf Grund des Inhaltes der genannten Schreiben hätte eine Änderung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozeß nicht erreicht werden können. Das Erstgericht habe im Vorprozeß unbekämpft festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß Bauherr des Projektes K* die Firma I* Gesellschaft m.b.H. sei. In Übereinstimmung mit dem Text des Vertrages vom 4. November 1971 habe das Erstgericht im Vorprozeß als erwiesen angenommen, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bauherrn, vertreten durch die Beklagte, abgeschlossen worden sei und daß im Vertrag auch sonst noch mehrfach auf dieses Vertretungsverhältnis hingewiesen worden sei. Dies sei insbesondere auch im Punkt römisch fünf der Fall gewesen, wonach die Rechnungen an die Bauherrn des Bauprogrammes zu Handen der Firma F* zu richten gewesen seien. Überdies habe der Kläger im Vorprozeß in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1975 ausdrücklich vorgebracht, daß die Beklagte neben dem Bauherrn I* zusätzlich die Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers mitübernommen habe. Damit gebe der Kläger selbst zu, daß primär die I* sein Vertragspartner gewesen sei, und behaupte nur einen späteren Schuldbeitritt der Beklagten. Aus dem Schreiben vom 22. Dezember 1976 ergebe sich aber bloß, daß die Beklagte den Kläger mit den Fliesen- und Klinkerlegerarbeiten beauftragt habe. Dabei werde aber nichts darüber ausgesagt, ob die Beklagte diesen Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt habe oder ob die Beklagte selbst als Auftraggeberin in den Vertrag eingetreten sei oder eine besondere Haftung für die Bezahlung der Auftragssumme übernommen habe. Daß die Beklagte als Generalunternehmer aufgetreten sei, habe das Erstgericht aber bereits im Vorprozeß festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das Ersturteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus:
Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren könne auf Antrag einer Partei unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelange oder Beweismittel auffinde oder zu benützen in den Stand gesetzt werde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO). Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung seien die neuen Tatsachen und Beweismittel schon im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (judicium rescindens) nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu prüfen, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, sondern es müsse gleichzeitig bereits in diesem Verfahrensabschnitt eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstelle.Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren könne auf Antrag einer Partei unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelange oder Beweismittel auffinde oder zu benützen in den Stand gesetzt werde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO). Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung seien die neuen Tatsachen und Beweismittel schon im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (judicium rescindens) nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu prüfen, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, sondern es müsse gleichzeitig bereits in diesem Verfahrensabschnitt eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstelle.
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Erstgericht jedoch zu Recht dem Wiederaufnahmebegehren des Klägers einen Erfolg versagt, denn den neu geltend gemachten Beweismitteln müsse von vornherein die Eignung, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, abgesprochen werden. Aus der vorgelegten Korrespondenz, und zwar auch aus dem vom Kläger besonders ins Treffen geführten Schreiben der Firma I* vom 22. Dezember 1976, Beilage I, ergebe sich nämlich nur, daß diese Firma die Zahlung, die der Kläger nunmehr von ihr fordere, ablehne. In dem erwähnten Schreiben komme nichts anderes zum Ausdruck als eine vorerst durch nichts untermauerte Ansicht eines Organs der Firma I*, die überdies noch in nur sehr undeutlicher und wenig substantiierter Form, geäußert werde. Das erwähnte Schreiben enthalte nämlich im wesentlichen keine eigene Darlegung, sondern nur einen Verweis auf den Inhalt eines früheren Schreibens des Klägers. Einem Schreiben derartig vagen Inhalts hätte selbstverständlich, wenn es im Vorpozeß vorgelegt worden wäre, niemals die Eignung zuerkannt werden können, die auf eine Reihe von Urkunden, insbesondere auf den zwischen den Steitteilen abgeschlossenen Vertrag, gestützte Feststellung des Erstgerichtes über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die Zahlungspflicht zu entkräften. Dasselbe gelte für die Korrespondenz im Zusammenhang mit der von der Wohnungseigentümerin F* erhobenen Mängelrüge. Aus dieser Korrespondenz lasse sich keinesfalls der Schluß ableiten, daß die Beklagte damit eine eigene Zahlungspflicht oder ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kläger anerkannt oder ihren Dispositionen zugrunde gelegt hätte. Der Umstand allein, daß die Beklagte sich nicht sofort gegen den im Schreiben der Firma I* vom 14. Februar 1977, Beilage J, gebrauchten Ausdruck „Generalunternehmer“ zur Wehr gesetzt habe, könne noch nicht als eine Anerkennung eines diesbezüglichen Standpunktes der I* gewertet werden. Die Berufungsausführungen gingen durchwegs an der Tatsache vorbei, daß den neu hervorgekommenen Beweismitteln, nämlich der mehrfach erwähnten Korrespondenz, von vornherein die ihr vom Kläger zugeschriebene Aussagekraft fehle, da es sich dabei im wesentlichen nur um die subjektive Ansicht eines Vertreters der I* handle, die vorerst nur als eine Schutzbehauptung gegenüber dem vom Kläger nunmehr dieser Firma gegenüber geltend gemachten Anspruch betrachtet werden müsse.Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Erstgericht jedoch zu Recht dem Wiederaufnahmebegehren des Klägers einen Erfolg versagt, denn den neu geltend gemachten Beweismitteln müsse von vornherein die Eignung, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, abgesprochen werden. Aus der vorgelegten Korrespondenz, und zwar auch aus dem vom Kläger besonders ins Treffen geführten Schreiben der Firma I* vom 22. Dezember 1976, Beilage römisch eins, ergebe sich nämlich nur, daß diese Firma die Zahlung, die der Kläger nunmehr von ihr fordere, ablehne. In dem erwähnten Schreiben komme nichts anderes zum Ausdruck als eine vorerst durch nichts untermauerte Ansicht eines Organs der Firma I*, die überdies noch in nur sehr undeutlicher und wenig substantiierter Form, geäußert werde. Das erwähnte Schreiben enthalte nämlich im wesentlichen keine eigene Darlegung, sondern nur einen Verweis auf den Inhalt eines früheren Schreibens des Klägers. Einem Schreiben derartig vagen Inhalts hätte selbstverständlich, wenn es im Vorpozeß vorgelegt worden wäre, niemals die Eignung zuerkannt werden können, die auf eine Reihe von Urkunden, insbesondere auf den zwischen den Steitteilen abgeschlossenen Vertrag, gestützte Feststellung des Erstgerichtes über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die Zahlungspflicht zu entkräften. Dasselbe gelte für die Korrespondenz im Zusammenhang mit der von der Wohnungseigentümerin F* erhobenen Mängelrüge. Aus dieser Korrespondenz lasse sich keinesfalls der Schluß ableiten, daß die Beklagte damit eine eigene Zahlungspflicht oder ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kläger anerkannt oder ihren Dispositionen zugrunde gelegt hätte. Der Umstand allein, daß die Beklagte sich nicht sofort gegen den im Schreiben der Firma I* vom 14. Februar 1977, Beilage J, gebrauchten Ausdruck „Generalunternehmer“ zur Wehr gesetzt habe, könne noch nicht als eine Anerkennung eines diesbezüglichen Standpunktes der I* gewertet werden. Die Berufungsausführungen gingen durchwegs an der Tatsache vorbei, daß den neu hervorgekommenen Beweismitteln, nämlich der mehrfach erwähnten Korrespondenz, von vornherein die ihr vom Kläger zugeschriebene Aussagekraft fehle, da es sich dabei im wesentlichen nur um die subjektive Ansicht eines Vertreters der I* handle, die vorerst nur als eine Schutzbehauptung gegenüber dem vom Kläger nunmehr dieser Firma gegenüber geltend gemachten Anspruch betrachtet werden müsse.
Auch die im Zusammenhang damit vom Kläger erhobene Mängelrüge sei unbegründet. Es sei nicht zu erkennen, was eine neuerliche Parteienvernehmung – im Vorprozeß sei der Kläger als Partei vernommen worden, auf die Parteienvernehmung eines Organs der Beklagten sei verzichtet worden – für den Standpunkt des Klägers hätte bringen können. Die Parteienvernehmung hätte sich ja nach dem Gesagten nur mehr auf die im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemachten neuen Beweismittel, also auf die vorgelegte Korrespondenz, beziehen können. Es sei aber auch nicht zu erkennen, welche zusätzlichen Angaben der Kläger über den Inhalt der vorgelegten Korrespondenz hätte machen sollen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit den Anträgen, a) das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Begehren auf Wiederaufnahme des Hauptprozesses 24 Cg 551/74 des Landesgerichtes Innsbruck stattgegeben, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 24 Cg 551/74 bewilligt und dem Landesgericht Innsbruck die Fortsetzung des wiederaufgenommenen Verfahrens und die Fällung eines neuerlichen Urteils aufgetragen werde; b) in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Berufungsverfahrens aufzutragen; c) in eventu in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht nur dem Wiederaufnahmebegehren, sondern auch dem Klagebegehren im Hauptprozeß 24 Cg 551/74 stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.