Rechtssatz RS0044932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044932
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet hier keine Anwendung.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß Paragraph 535, ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO findet hier keine Anwendung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 294/28
Entscheidungstext OGH 28.03.1928 1 Ob 294/28
Veröff: SZ 10/107
- 4 Ob 23/73
Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 23/73
nur: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. (T1)
- 8 Ob 15/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 15/84
nur T1; Veröff: SZ 57/106
- 7 Ob 721/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 721/87
- 1 Ob 592/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 592/94
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. (T2)
- 2 Ob 202/02y
Entscheidungstext OGH 05.09.2002 2 Ob 202/02y
nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß §535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach §502 ZPO zu prüfen. (T4)
- 5 Ob 254/12g
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 254/12g
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)
- 6 Ob 189/16m
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 189/16m
Auch; nur T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044932
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19280328_OGH0002_0010OB00294_2800000_001