Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 535 ZPO ist ein im Wiederaufnahmeverfahren oder im wiederaufgenommenen Verfahren ergehendes Urteil des Berufungsgerichts über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage nur mit Revision bekämpfbar (s dazu Fasching Kommentar IV 536; SZ 10/107; 4 Ob 23/73; EvBl 1978/148; 3 Ob 586/82). Der Revisionswerber ist daher auf die im § 503 ZPO normierten Revisionsgründe beschränkt und es gelten auch die gesetzlichen Revisionsbeschränkungen, soweit sie unter Bedachtnahme auf die Art der bekämpften Entscheidung anwendbar sind.Gemäß Paragraph 535, ZPO ist ein im Wiederaufnahmeverfahren oder im wiederaufgenommenen Verfahren ergehendes Urteil des Berufungsgerichts über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage nur mit Revision bekämpfbar (s dazu Fasching Kommentar römisch vier 536; SZ 10/107; 4 Ob 23/73; EvBl 1978/148; 3 Ob 586/82). Der Revisionswerber ist daher auf die im Paragraph 503, ZPO normierten Revisionsgründe beschränkt und es gelten auch die gesetzlichen Revisionsbeschränkungen, soweit sie unter Bedachtnahme auf die Art der bekämpften Entscheidung anwendbar sind.
Da die angefochtene Entscheidung nach dem 30. 4. 1983 gefällt wurde, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach den dafür geltenden Bestimmungen der ZPO idF der ZVN 1983 zu beurteilen (Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZVN 1983).Da die angefochtene Entscheidung nach dem 30. 4. 1983 gefällt wurde, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach den dafür geltenden Bestimmungen der ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zu beurteilen (Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der ZVN 1983).
Das angefochtene Urteil wurde vom Oberlandesgericht Graz nicht in seiner Funktion als ein die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht gefällt. Es handelt sich daher um keine bestätigende Entscheidung iSd § 502 Abs 3 ZPO, sodass die in dieser Gesetzesstelle normierte Revisionsbeschränkung nicht anzuwenden ist (vgl Fasching aaO; SZ 10/107; EvBl 1978/148).Das angefochtene Urteil wurde vom Oberlandesgericht Graz nicht in seiner Funktion als ein die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht gefällt. Es handelt sich daher um keine bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, sodass die in dieser Gesetzesstelle normierte Revisionsbeschränkung nicht anzuwenden ist vergleiche Fasching aaO; SZ 10/107; EvBl 1978/148).
Hingegen entspricht es Lehre und Rechtsprechung, dass in einem derartigen Fall die Revision unzulässig ist, wenn die im § 502 Abs 2 ZPO normierten Revisionsbeschränkungen vorliegen, wenn also eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs wegen der Art der behandelten Rechtssache oder eines zu geringen Anfechtungsstreitwerts überhaupt unzulässig ist (vgl Fasching aaO; SZ 10/107; EvBl 1978/148).Hingegen entspricht es Lehre und Rechtsprechung, dass in einem derartigen Fall die Revision unzulässig ist, wenn die im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO normierten Revisionsbeschränkungen vorliegen, wenn also eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs wegen der Art der behandelten Rechtssache oder eines zu geringen Anfechtungsstreitwerts überhaupt unzulässig ist vergleiche Fasching aaO; SZ 10/107; EvBl 1978/148).
Im vorliegenden Fall kommt zwar auch die im § 502 Abs 2 ZPO normierte Revisionsbeschränkung nicht zum Tragen. Im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingeführte Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist aber zu prüfen, ob diese Revisionsbeschränkung dann anzuwenden ist, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichts im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage iSd § 535 ZPO mit Revision bekämpft wird.Im vorliegenden Fall kommt zwar auch die im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO normierte Revisionsbeschränkung nicht zum Tragen. Im Hinblick auf die durch die ZVN 1983 eingeführte Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist aber zu prüfen, ob diese Revisionsbeschränkung dann anzuwenden ist, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichts im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage iSd Paragraph 535, ZPO mit Revision bekämpft wird.
Diese Frage ist zu bejahen, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geschaffene Revisionsbeschränkung (da der Streitgegenstand im vorliegenden Fall 300.000 S nicht übersteigt, kommt die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht in Betracht) im Wesentlichen den gleichen Zwecken dient wie die im § 502 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionszulässigkeit. Der Zweck der Vorschrift des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegt nämlich im Wesentlichen darin sicherzustellen, dass der Oberste Gerichtshof, soweit es sich um Rechtsmittel im Zulassungsbereich handelt, grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befasst wird, um damit seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können (s dazu AB 1337 BlgNR 15. GP 19). Wenn die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in bestimmten Fällen überhaupt ausschließt, so lässt sie die Vorschrift des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in anderen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. In beiden Fällen besteht kein Anlass, die im Gesetz normierten Revisionsbeschränkungen nicht anzuwenden, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz handelt, die von ihm zwar nicht in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gefällt wurde, die aber iSd § 535 ZPO nur mit Revision bekämpft werden kann. Dass in derartigen Fällen die durch die ZVN 1983 eingeführte Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht anzuwenden wäre, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch ergibt sich derartiges, wie dargestellt, aus dem Zweck dieser Bestimmung. Sie ist vielmehr auch unter Bedachtnahme auf die Art der im vorliegenden Fall bekämpften Entscheidung anwendbar.Diese Frage ist zu bejahen, weil die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geschaffene Revisionsbeschränkung (da der Streitgegenstand im vorliegenden Fall 300.000 S nicht übersteigt, kommt die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO nicht in Betracht) im Wesentlichen den gleichen Zwecken dient wie die im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionszulässigkeit. Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegt nämlich im Wesentlichen darin sicherzustellen, dass der Oberste Gerichtshof, soweit es sich um Rechtsmittel im Zulassungsbereich handelt, grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befasst wird, um damit seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können (s dazu Ausschussbericht 1337, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 19). Wenn die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofs in bestimmten Fällen überhaupt ausschließt, so lässt sie die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in anderen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. In beiden Fällen besteht kein Anlass, die im Gesetz normierten Revisionsbeschränkungen nicht anzuwenden, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz handelt, die von ihm zwar nicht in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gefällt wurde, die aber iSd Paragraph 535, ZPO nur mit Revision bekämpft werden kann. Dass in derartigen Fällen die durch die ZVN 1983 eingeführte Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht anzuwenden wäre, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch ergibt sich derartiges, wie dargestellt, aus dem Zweck dieser Bestimmung. Sie ist vielmehr auch unter Bedachtnahme auf die Art der im vorliegenden Fall bekämpften Entscheidung anwendbar.
Daraus ergibt sich aber im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Oberlandesgerichts Graz, iSd § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision gegen sein Urteil nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.Daraus ergibt sich aber im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Oberlandesgerichts Graz, iSd Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision gegen sein Urteil nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.
Sollte es aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 zurückzustellen.Sollte es aussprechen, dass die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, zurückzustellen.