Rechtssatz RS0043048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043048
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage im Sinne des § 535 ZPO mit Revision bekämpft wird.Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage im Sinne des Paragraph 535, ZPO mit Revision bekämpft wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 15/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 15/84
Veröff: SZ 57/106
- 7 Ob 721/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 721/87
Beisatz: Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300000,--, wohl aber S 15000,--, so ist die Revision nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind. Darüber hat aber gemäß § 500 Abs 3 ZPO das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch zu machen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043048
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0080OB00015_8400000_001