Rechtssatz RS0042757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042757
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des § 502 Abs 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 516/78
Veröff: EvBl 1978/148 S 469
- 3 Ob 586/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 586/82
nur: Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar. (T1) Beisatz: Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes kann daher nicht bekämpft werden. (T2)
- 8 Ob 15/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 15/84
Auch; Veröff: SZ 57/106
- 7 Ob 721/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 721/87
- 2 Ob 202/02y
Entscheidungstext OGH 05.09.2002 2 Ob 202/02y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)
- 9 Ob 113/03p
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 113/03p
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß § 535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T4)
- 1 Ob 197/09s
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 197/09s
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 254/12g
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 254/12g
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042757
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0040OB00516_7800000_001