Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Wird eine Nichtigkeitsklage gemäß § 532 Abs 1 ZPO nicht beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht, sind gemäß § 535 ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Sein Urteil ist demgemäß nur mit Revision anfechtbar (RIS-Justiz RS0044932, RS0042757, RS0043965; Kodek in Rechberger2 § 535 ZPO Rz 1 mwN). Das Rechtsmittel des Klägers ist somit als Revision zu betrachten, deren Zulässigkeit nach § 502 ZPO zu prüfen ist.Wird eine Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO nicht beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht, sind gemäß Paragraph 535, ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Sein Urteil ist demgemäß nur mit Revision anfechtbar (RIS-Justiz RS0044932, RS0042757, RS0043965; Kodek in Rechberger2 Paragraph 535, ZPO Rz 1 mwN). Das Rechtsmittel des Klägers ist somit als Revision zu betrachten, deren Zulässigkeit nach Paragraph 502, ZPO zu prüfen ist.
Da der Streitwert im Vorprozess S 1 Mio (EUR 72.672,83) ausmachte, hatte im Nichtigkeitsprozess kein vorinstanzlicher Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen (Kodek aaO § 500 Rz 5 mwN); die Revision ist nicht - im Sinne des § 502 Abs 2 und 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Ihre Zulässigkeit hängt vielmehr vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Nachholung eines vorinstanzlichen Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) erübrigt sich aber, weil der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch ohnehin nicht gebunden ist und im vorliegenden Fall nach der Beurteilung des erkennenden Senates keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist, was jedenfalls zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (vgl auch RIS-Justiz RS0042438 T 5):Da der Streitwert im Vorprozess S 1 Mio (EUR 72.672,83) ausmachte, hatte im Nichtigkeitsprozess kein vorinstanzlicher Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu erfolgen (Kodek aaO Paragraph 500, Rz 5 mwN); die Revision ist nicht - im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Ihre Zulässigkeit hängt vielmehr vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Nachholung eines vorinstanzlichen Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) erübrigt sich aber, weil der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch ohnehin nicht gebunden ist und im vorliegenden Fall nach der Beurteilung des erkennenden Senates keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist, was jedenfalls zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt vergleiche auch RIS-Justiz RS0042438 T 5):
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der erhebliche Bedeutung zukäme, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Behauptung, über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers wäre nicht entschieden worden, ist überdies aktenwidrig (vgl AS 49).Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der erhebliche Bedeutung zukäme, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Behauptung, über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers wäre nicht entschieden worden, ist überdies aktenwidrig vergleiche AS 49).
Die Beweisrüge - die den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet - ist im Revisionsverfahren unzulässig (Kodek aaO § 503 ZPO Rz 1; vgl zu § 535 ZPO RIS-Justiz RS0042757 T 2).Die Beweisrüge - die den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet - ist im Revisionsverfahren unzulässig (Kodek aaO Paragraph 503, ZPO Rz 1; vergleiche zu Paragraph 535, ZPO RIS-Justiz RS0042757 T 2).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, aus ihren - irrevisiblen - Feststellungen ergäbe sich der - revisible - Schluss auf die Prozessfähigkeit des Klägers im Vorprozess (vgl RIS-Justiz RS0014641), bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0009075) und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, aus ihren - irrevisiblen - Feststellungen ergäbe sich der - revisible - Schluss auf die Prozessfähigkeit des Klägers im Vorprozess vergleiche RIS-Justiz RS0014641), bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0009075) und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.