Der Streitwert des Hauptprozesses ist gleich hoch wie jener einer Rechtsmittelklage (8 Ob 559/87 mwH; SZ 10/350). Im vorliegenden Fall hatte das Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht einen Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau bestätigt, mit welchem die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin S 28.581,- an Entschädigung zu bezahlen. Im Hauptverfahren war für das Rekursgericht nur mehr ein Betrag von S 28.581,- Streitgegenstand. Das bedeutet, daß der Streitgegenstand der Rechtsmittelklage nicht höher sein kann als dieser Betrag und sohin jedenfalls unter S 50.000,- gelegen ist.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldwert S 50.000,- nicht übersteigt. Die Frage, ob die Bestimmungen der §§ 529 f ZPO im Außerstreitverfahren analog anzuwenden sind, kann infolge des unter S 50.000,- gelegenen Streitgegenstandes dahingestellt bleiben. Wären diese Bestimmungen analog anzuwenden, dann unterläge die angefochtene Entscheidung den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO. Wird nämlich eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (§ 535 ZPO; EvBl 1985/30; SZ 19/177; RZ 1990/39; RZ 1993/66; JBl 1994, 263; EvBl 1994/3; 8 Ob 26/93; 8 Ob 610/93 = RdW 1994, 246; 3 Ob 573/89; 9 ObA 98/91; 5 Ob 766/82).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldwert S 50.000,- nicht übersteigt. Die Frage, ob die Bestimmungen der Paragraphen 529, f ZPO im Außerstreitverfahren analog anzuwenden sind, kann infolge des unter S 50.000,- gelegenen Streitgegenstandes dahingestellt bleiben. Wären diese Bestimmungen analog anzuwenden, dann unterläge die angefochtene Entscheidung den Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO. Wird nämlich eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (Paragraph 535, ZPO; EvBl 1985/30; SZ 19/177; RZ 1990/39; RZ 1993/66; JBl 1994, 263; EvBl 1994/3; 8 Ob 26/93; 8 Ob 610/93 = RdW 1994, 246; 3 Ob 573/89; 9 ObA 98/91; 5 Ob 766/82).
Die vorliegende Entscheidung ist auch dann der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (8 Ob 610/93). Daran hat sich durch die WGN 1989 nichts geändert (vgl 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264).Die vorliegende Entscheidung ist auch dann der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (8 Ob 610/93). Daran hat sich durch die WGN 1989 nichts geändert vergleiche 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264).
Der Rekurs ist zurückzuweisen.