Das Erstgericht legte den vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Abs 2a - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht zwar regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird (RIS-Justiz RS0042409), sodass der Streitgegenstand der Rechtsmittelklage jedenfalls nicht höher sein kann als der im Wiederaufnahmeverfahren strittige Betrag (vgl 1 Ob 592/94; 9 Ob 130/04i) und in Entscheidungen über eine Wiederaufnahmsklage über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ein (neuerlicher) Bewertungsausspruch zu unterbleiben hat (7 Ob 210/01k). Im vorliegenden Fall strebt der Wiederaufnahmskläger aber nur die teilweise Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und nur eine teilweise andere Entscheidung in der Hauptsache an. Die betreffende Erklärung über den Umfang des von der Anfechtung durch die Wiederaufnahmsklage betroffenen Hauptverfahrens stellt einen notwendigen Inhalt der Wiederaufnahmsklage dar (§ 536 Z 5 ZPO) und ist zugleich deren Klagsantrag. Das Verfahren in der Hauptsache ist nur insoweit neu durchzuführen, soweit es vom Anfechtungsgrund betroffen wird (§ 541 Abs 2 ZPO). Für die Abgrenzung des Umfangs des erneuerten Verfahrens ist der Umfang des dem Klagsantrag auf Wiederaufnahme stattgebenden Urteils im judicium rescindens entscheidend. (Nur) im Umfang dieser Aufhebung tritt das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich bei Beginn der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache befunden hat (Fasching Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen1 VI, 538 Anm 5, 552 Anm 3). Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. Dieser beträgt hier 12.387,79 EUR. Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt, steht dem Kläger nur die Möglichkeit offen, im Sinne des § 528 Abs 2a ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu stellen. Ein solcher Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Das Erstgericht legte den vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht zwar regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird (RIS-Justiz RS0042409), sodass der Streitgegenstand der Rechtsmittelklage jedenfalls nicht höher sein kann als der im Wiederaufnahmeverfahren strittige Betrag vergleiche 1 Ob 592/94; 9 Ob 130/04i) und in Entscheidungen über eine Wiederaufnahmsklage über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ein (neuerlicher) Bewertungsausspruch zu unterbleiben hat (7 Ob 210/01k). Im vorliegenden Fall strebt der Wiederaufnahmskläger aber nur die teilweise Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und nur eine teilweise andere Entscheidung in der Hauptsache an. Die betreffende Erklärung über den Umfang des von der Anfechtung durch die Wiederaufnahmsklage betroffenen Hauptverfahrens stellt einen notwendigen Inhalt der Wiederaufnahmsklage dar (Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO) und ist zugleich deren Klagsantrag. Das Verfahren in der Hauptsache ist nur insoweit neu durchzuführen, soweit es vom Anfechtungsgrund betroffen wird (Paragraph 541, Absatz 2, ZPO). Für die Abgrenzung des Umfangs des erneuerten Verfahrens ist der Umfang des dem Klagsantrag auf Wiederaufnahme stattgebenden Urteils im judicium rescindens entscheidend. (Nur) im Umfang dieser Aufhebung tritt das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich bei Beginn der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache befunden hat (Fasching Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen1 römisch sechs, 538 Anmerkung 5, 552 Anmerkung 3). Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil. Dieser beträgt hier 12.387,79 EUR. Da somit der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt, steht dem Kläger nur die Möglichkeit offen, im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu stellen. Ein solcher Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch begründet, warum der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehlt lediglich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO) sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 528 Abs 3 iVm § 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über dieses nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs doch zulässig sei.Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch begründet, warum der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehlt lediglich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO) sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über dieses nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs doch zulässig sei.
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Rekursgericht vorzulegen haben.