Rechtssatz RS0044492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044492
Geschäftszahl
2Ob296/61; 1Ob223/68; 7Ob589/77; 2Ob503/78; 9ObA7/00w; 8ObA18/05p; 6Ob192/05m
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Zur Frage der Eignung eines Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, und zur Frage des Verschuldens bei Sammlung des Beweismaterials.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 296/61
Entscheidungstext OGH 28.09.1961 2 Ob 296/61
Veröff: RZ 1962,42
- 1 Ob 223/68
Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 223/68
- 7 Ob 589/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 589/77
- 2 Ob 503/78
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 503/78
- 9 ObA 7/00w
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w
Vgl auch; nur: Zur Frage der Eignung eines Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T1) Beisatz: Schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, wobei es ausreicht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. (T2)
- 8 ObA 18/05p
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObA 18/05p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044492
Dokumentnummer
JJR_19610928_OGH0002_0020OB00296_6100000_001