Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Streitanhängigkeit setzt Identität der Ansprüche voraus. Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muß sich ergeben, daß beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III, 91).Streitanhängigkeit setzt Identität der Ansprüche voraus. Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muß sich ergeben, daß beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching römisch drei, 91).
Abgesehen davon, daß in der Oppositionsklage nur nebenbei von dem derzeit nicht beweisbaren Verdacht auf Verwendung von Vermögenswerten der Mutter des Klägers zur Befriedigung der Bankgarantie die Rede ist, wird mit der Oppositionsklage die Einstellung einer bestimmten Exekution angestrebt, während die Wiederaufnahmsklage die Beseitigung eines ergangenen Urteils zum Gegenstand hat. Schon letzteres läßt erkennen, daß zwischen derartigen Rechtsstreitigkeiten keine Identität bestehen kann. Demnach steht die Oppositionsklage der Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage keinesfalls entgegen, weshalb eine Zurückweisung wegen Streitanhängigkeit nicht in Frage kommt.
Im Hinblick auf die eingehende und richtige Darstellung der Aktenlage durch das Berufungsgericht ist die neuerliche Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit nahezu unverständlich. Der Beklagte hätte seit Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes hinreichend Zeit gehabt, sich Kenntnis über den Akteninhalt zu verschaffen und insbesondere an Hand des Verlassenschaftsaktes festzustellen, daß die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Mutter des Klägers im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt worden sind.
Auch die Unterstellung, das Berufungsgericht habe über die Zugehörigkeit der unter einem Konto erliegenden Vermögenswerte zum Vermögen der Mutter des Klägers abgesprochen, ist geradezu mutwillig, weil beide Untergerichte eingehend dargestellt haben, daß diese Frage im Wiederaufnahmsverfahren nicht geprüft werden kann.
Schließlich enthält die Mängelrüge nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, welche Verfahrensschritte das Berufungsgericht unterlassen haben könnte. Die Untergerichte haben an Hand der vorgelegten Urkunden und auf Grund von Aussagen einen bestimmten Sachverhalt festgestellt. Eine Bekämpfung dieses Sachverhaltes mit der Revision ist unzulässig. Im übrigen sei der Beklagte darauf verwiesen, daß den vorgelegten Urkunden gar nichts anderes entnommen werden kann, als die Untergerichte festgestellt haben.
Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich der Beklagte weitgehend von der festgestellten Tatsache, daß die Garantie unter Zuhilfenahme eines auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Kontos befriedigt worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich auf die eingehenden Darstellungen der Untergerichte verwiesen. Zu der Frage der Glaubwürdigkeit der abgelegten Aussagen kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht Stellung nehmen.
Daß die Wiederaufnahme eines mit Versäumungsurteil abgeschlossenen Verfahrens grundsätzlich zulässig ist, scheint nunmehr auch der Beklagte zur Kenntnis zu nehmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein vernünftiger Beklagter sich in einen Rechtsstreit nur dann einläßt, wenn er Aussicht hat, mit seiner Rechtsverteidigung durchzudringen. Erfährt er erst nach Schluß der Verhandlung von ihm günstigeren Tatsachen oder findet er erst nach diesem Zeitpunkt entsprechende neue Beweismittel, dann kann ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schon deshalb verweigert werden, weil er sich in dem Hauptprozeß nicht eingelassen hat (EvBl 1973/163 ua).
Unbestritten ist, daß der Beklagte wegen einer zu Gunsten des Klägers erwirkten Bankgarantie in Anspruch genommen worden ist und daß der Kläger grundsätzlich verpflichtet wäre, dem Beklagten nach Maßgabe der Inanspruchnahme Ersatz zu leisten. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Versäumungsurteiles wußte der Kläger nur von der Inanspruchnahme des Beklagten. Da er keinen Anhaltspunkt dafür hatte, daß der Beklagte Mittel herangezogen hatte, die in Wahrheit der Mutter des Klägers gehörten, wäre bei Kenntnis der Befriedigung der Bankgarantie durch den Beklagten eine Bestreitung der damaligen Klage völlig sinnlos gewesen.
Ein vernünftiger Beklagter hätte sich in den Rechtsstreit bei Kenntnis jenes Tatsachenmaterials, das dem Kläger damals zur Verfügung stand, nicht eingelassen. Aus diesem Grunde stellt die Nichteinlassung in den Prozeß durch den Kläger kein eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließendes Verschulden dar.
Was den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund selbst anlangt, ist davon auszugehen, daß die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Befriedigung der Bankgarantie unter Zuhilfenahme eines auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Kontos dartun. Dieser Umstand könnte allenfalls zu einer anderen Beurteilung im Hauptprozeß führen. Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genügt schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses; die Frage, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im Hauptprozeß zu lösen (RZ 1962, 42, JBl 1952, 292 ua). Aus diesem Grunde haben derzeit Erörterungen über die Zugehörigkeit der auf den Konten erliegenden Vermögenswerte zum Vermögen des Beklagten oder der Mutter des Klägers zu unterbleiben. Allein die Tatsache, daß der Zusammenhang der auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Konten mit der Befriedigung der Bankgarantie die Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Urteiles im Vorprozeß eröffnet, rechtfertigt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Was den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund selbst anlangt, ist davon auszugehen, daß die nunmehr vorgelegten Urkunden eine Befriedigung der Bankgarantie unter Zuhilfenahme eines auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Kontos dartun. Dieser Umstand könnte allenfalls zu einer anderen Beurteilung im Hauptprozeß führen. Zur Bewilligung der Wiederaufnahme genügt schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses; die Frage, ob diese Möglichkeit zur Wirklichkeit wird, ist erst im Hauptprozeß zu lösen (RZ 1962, 42, JBl 1952, 292 ua). Aus diesem Grunde haben derzeit Erörterungen über die Zugehörigkeit der auf den Konten erliegenden Vermögenswerte zum Vermögen des Beklagten oder der Mutter des Klägers zu unterbleiben. Allein die Tatsache, daß der Zusammenhang der auf den Namen der Mutter des Klägers lautenden Konten mit der Befriedigung der Bankgarantie die Möglichkeit eines für den Kläger günstigeren Urteiles im Vorprozeß eröffnet, rechtfertigt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Was nun die Rechtzeitigkeit der Klage anlangt, ist nach § 534 Abs 2 Zi 4 ZPO die in dessen Absatz 1 genannte Monatsfrist im Falle des § 530 Z 7 ZPO von dem Tage zu berechnen, an welchem die Partei im Stande war, die ihr bekannten Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.Was nun die Rechtzeitigkeit der Klage anlangt, ist nach Paragraph 534, Absatz 2, Zi 4 ZPO die in dessen Absatz 1 genannte Monatsfrist im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO von dem Tage zu berechnen, an welchem die Partei im Stande war, die ihr bekannten Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus der Beilage F nur, daß unter * auch ein Garantiekonto geführt wurde. Dies rechtfertigte zwar den Verdacht, daß dieses Konto mit der erwähnten Bankgarantie zu tun hatte, lieferte jedoch keinerlei positiven Beweis dafür. Diesen Beweis haben erst die beiden Schreiben vom 5. März 1969 (Beilage D) und vom 6. März 1969 (Beilage E) erbracht. Dem Anwalt des Klägers sind die beiden letztgenannten Beilagen am 24. September 1975 zugegangen, so daß die Wiederaufnahmsklage innerhalb der Monatsfrist (14. Oktober 1975) eingebracht worden ist. Einerseits stellen die beiden letztgenannten Urkunden für sich Beweismittel dar, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung erbringen könnten und andererseits wurde die Tatsache der Heranziehung von Konten der Mutter des Klägers ebenfalls erst durch die Übersendung dieser Urkunden bekannt. Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen. Diese Kenntnis hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, am 24. September 1975 durch die Übersendung der Beilagen D und E erlangt.Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus der Beilage F nur, daß unter * auch ein Garantiekonto geführt wurde. Dies rechtfertigte zwar den Verdacht, daß dieses Konto mit der erwähnten Bankgarantie zu tun hatte, lieferte jedoch keinerlei positiven Beweis dafür. Diesen Beweis haben erst die beiden Schreiben vom 5. März 1969 (Beilage D) und vom 6. März 1969 (Beilage E) erbracht. Dem Anwalt des Klägers sind die beiden letztgenannten Beilagen am 24. September 1975 zugegangen, so daß die Wiederaufnahmsklage innerhalb der Monatsfrist (14. Oktober 1975) eingebracht worden ist. Einerseits stellen die beiden letztgenannten Urkunden für sich Beweismittel dar, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung erbringen könnten und andererseits wurde die Tatsache der Heranziehung von Konten der Mutter des Klägers ebenfalls erst durch die Übersendung dieser Urkunden bekannt. Die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen. Diese Kenntnis hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, am 24. September 1975 durch die Übersendung der Beilagen D und E erlangt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die sinngemäße Anwendung des § 52 ZPO (SZ 20/157 ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die sinngemäße Anwendung des Paragraph 52, ZPO (SZ 20/157 ua).