Rechtssatz RS0044750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044750
Geschäftszahl
1Ob998/52; 6Ob192/05m
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist erforderlich, daß die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Tatsache auch bewiesen wird.Zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist erforderlich, daß die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Tatsache auch bewiesen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 998/52
Entscheidungstext OGH 17.12.1952 1 Ob 998/52
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044750
Dokumentnummer
JJR_19521217_OGH0002_0010OB00998_5200000_001