Begründung:
Im Vorverfahren wurde das Begehren der Kläger auf Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an näher bezeichneten Gewässern links der T***** nicht zukomme, vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht abgewiesen, weil den Klägern der Nachweis des Bestehens eines eigenen Fischereirechts im strittigen Bereich nicht gelungen sei.
Die Kläger begehrten nun die Wiederaufnahme dieses Verfahrens unter Berufung auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Am 25. 10. 2007 sei ihnen ein Sachverständigengutachten über die historische Entwicklung der Fischereirechte in der T***** samt Nebengewässern bekannt geworden, das in einem von sieben der insgesamt acht Wiederaufnahmskläger gegen die Republik Österreich und die Wiederaufnahmsbeklagten als Nebenintervenienten geführten Prozess eingeholt worden sei. Dieses Gutachten sei zum Zeitpunkt der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren naturgemäß noch nicht zur Verfügung gestanden. Seine Berücksichtigung hätte zu einer Veränderung der Tatsachengrundlage und damit zu einer Bestätigung des Ersturteils im wiederaufzunehmenden Verfahren geführt. Im Gutachten seien zahlreiche Hinweise dafür angeführt worden, dass die fraglichen Gewässer schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts zu den „F***** Fischwässern" gehört hätten. Diesem Sachverständigengutachten seien erstmals auch drei (näher dargestellte) Urkunden zugrunde gelegt worden, die den Klägern nicht bekannt gewesen und ihnen auch bei ihren seinerzeitigen Recherchen im Landesarchiv nicht untergekommen seien. Es sei ihnen auch nicht bekannt, woher die angesprochenen Urkunden beigeschafft bzw dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Unkenntnis dieser Urkunden sei den Klägern jedenfalls nicht als Verschulden zuzurechnen, zumal diese sich auch nicht in den durchgesehenen Akten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft befunden hätten. Kenntnisse der ursprünglichen Sechstklägerin aus einem von ihr geführten Rechtsstreit seien den Wiederaufnahmsklägern nicht zuzurechnen.Die Kläger begehrten nun die Wiederaufnahme dieses Verfahrens unter Berufung auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Am 25. 10. 2007 sei ihnen ein Sachverständigengutachten über die historische Entwicklung der Fischereirechte in der T***** samt Nebengewässern bekannt geworden, das in einem von sieben der insgesamt acht Wiederaufnahmskläger gegen die Republik Österreich und die Wiederaufnahmsbeklagten als Nebenintervenienten geführten Prozess eingeholt worden sei. Dieses Gutachten sei zum Zeitpunkt der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren naturgemäß noch nicht zur Verfügung gestanden. Seine Berücksichtigung hätte zu einer Veränderung der Tatsachengrundlage und damit zu einer Bestätigung des Ersturteils im wiederaufzunehmenden Verfahren geführt. Im Gutachten seien zahlreiche Hinweise dafür angeführt worden, dass die fraglichen Gewässer schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts zu den „F***** Fischwässern" gehört hätten. Diesem Sachverständigengutachten seien erstmals auch drei (näher dargestellte) Urkunden zugrunde gelegt worden, die den Klägern nicht bekannt gewesen und ihnen auch bei ihren seinerzeitigen Recherchen im Landesarchiv nicht untergekommen seien. Es sei ihnen auch nicht bekannt, woher die angesprochenen Urkunden beigeschafft bzw dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Unkenntnis dieser Urkunden sei den Klägern jedenfalls nicht als Verschulden zuzurechnen, zumal diese sich auch nicht in den durchgesehenen Akten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft befunden hätten. Kenntnisse der ursprünglichen Sechstklägerin aus einem von ihr geführten Rechtsstreit seien den Wiederaufnahmsklägern nicht zuzurechnen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Wiederaufnahmsklage. Die im als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Sachverständigengutachten angestellten Schlussfolgerungen könnten keinen Wiederaufnahmsgrund bilden. Diese Qualität könnte allenfalls vom Sachverständigen aufgefundenen und den Klägern bisher nicht bekannten Urkunden zukommen. Aus den insoweit in Betracht kommenden Unterlagen sei jedoch für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Die Wiederaufnahmsklage sei auch verfristet, weil das fragliche Sachverständigengutachten in einem Verfahren, in dem die ursprüngliche Sechstklägerin beklagte Partei gewesen sei, im April 2005 den Prozessparteien zugestellt worden sei. Angesichts der engen Verbindung zwischen der ehemaligen Sechstklägerin und bestimmten anderen Klägern sei davon auszugehen, dass die Kläger und deren Rechtsvertreter spätestens im April 2005 über das Vorhandensein dieser Urkunden informiert gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahmsklage ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Kläger die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO eingehalten. Diese beginne erst, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Er müsse in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichte noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. Unabhängig von der Frage der Zurechenbarkeit der Kenntnis von in einem anderen Verfahren hervorgekommenen Urkunden an die Wiederaufnahmskläger habe somit auch keine Verpflichtung zur Nachforschung bestanden, ob allenfalls auch die Beantwortung eines Fragebogens des oberösterreichischen Fischereivereins durch den Vorstand einer bestimmten Gemeinde aufgefunden werden könne. Im Wiederaufnahmeverfahren sei allerdings zu prüfen, ob den neuen Beweismitteln die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für die Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Eine abschließende Beurteilung, ob aufgrund der Neuerungen die angefochtene Entscheidung abgeändert werden müsse, könne im Aufhebungsverfahren nicht erfolgen, denn dazu müsste das gesamte vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial einschließlich der im Vorprozess erzielten konkreten Beweisergebnisse gemeinsam verwertet werden. Dies sei jedoch nicht schon im Aufhebungsverfahren, sondern erst im Erneuerungsverfahren möglich. Aus „nachstehenden" - in der Folge näher dargelegten - Erwägungen eigneten sich die neuen Beweismittel nicht konkret dazu, zu einer Änderung der Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses zu führen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Vorprüfungsverfahren betont habe, könnten nur die neuen Urkunden, nicht aber das Sachverständigengutachten als solches einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, gehe es doch um die Würdigung des Urkundeninhalts, wofür der Sachverständige nur unterstützende Hilfe zu der letztlich den Gerichten obliegenden Beweiswürdigung leisten könne. Die bei der Auslegung der „neuen" Urkunden auftretenden Auslegungsprobleme zeigten, dass im für die Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall Urkunden mit unklarem Inhalt vorlägen. Der Urkundeninhalt sei wegen des Alters der Urkunde von 119 Jahren auch durch eine Vernehmung des Urkundenverfassers nicht mehr zu klären. Lasse aber der Urkundentext mehrere Auslegungen zu, darunter auch die (im Urkundentext gedeckte) vom Berufungsgericht vertretene und den Standpunkt der Wiederaufnahmskläger nicht bestätigende Auslegungsvariante, so ergebe sich schon daraus, dass es der Urkunde an der konkreten Eignung zur Beeinflussung der Beweiswürdigung im Hauptverfahren fehle. Die Wiederaufnahmsklage sei daher „als Ergebnis der im Aufhebungsverfahren vorgenommenen beschränkten Beweiswürdigung" abzuweisen, da sich aus den vom Sachverständigen verwerteten neuen Urkunden keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Urkunden das von den Klägern herangezogene Fischereirecht auch auf den Bereich nördlich der T***** erstreckt habe. Im für die Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall läge mit dem Schreiben des Gemeindevorstands eine die Beweiswürdigung im Hauptverfahren in keiner Richtung beeinflussende unklare Urkunde vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da es sich bei der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, um eine im Revisionsverfahren nicht bekämpfbare Frage der Beweiswürdigung handle.Mit dem angefochtenen Urteil wies das Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahmsklage ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Kläger die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO eingehalten. Diese beginne erst, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Er müsse in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichte noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. Unabhängig von der Frage der Zurechenbarkeit der Kenntnis von in einem anderen Verfahren hervorgekommenen Urkunden an die Wiederaufnahmskläger habe somit auch keine Verpflichtung zur Nachforschung bestanden, ob allenfalls auch die Beantwortung eines Fragebogens des oberösterreichischen Fischereivereins durch den Vorstand einer bestimmten Gemeinde aufgefunden werden könne. Im Wiederaufnahmeverfahren sei allerdings zu prüfen, ob den neuen Beweismitteln die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für die Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Eine abschließende Beurteilung, ob aufgrund der Neuerungen die angefochtene Entscheidung abgeändert werden müsse, könne im Aufhebungsverfahren nicht erfolgen, denn dazu müsste das gesamte vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial einschließlich der im Vorprozess erzielten konkreten Beweisergebnisse gemeinsam verwertet werden. Dies sei jedoch nicht schon im Aufhebungsverfahren, sondern erst im Erneuerungsverfahren möglich. Aus „nachstehenden" - in der Folge näher dargelegten - Erwägungen eigneten sich die neuen Beweismittel nicht konkret dazu, zu einer Änderung der Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses zu führen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Vorprüfungsverfahren betont habe, könnten nur die neuen Urkunden, nicht aber das Sachverständigengutachten als solches einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, gehe es doch um die Würdigung des Urkundeninhalts, wofür der Sachverständige nur unterstützende Hilfe zu der letztlich den Gerichten obliegenden Beweiswürdigung leisten könne. Die bei der Auslegung der „neuen" Urkunden auftretenden Auslegungsprobleme zeigten, dass im für die Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall Urkunden mit unklarem Inhalt vorlägen. Der Urkundeninhalt sei wegen des Alters der Urkunde von 119 Jahren auch durch eine Vernehmung des Urkundenverfassers nicht mehr zu klären. Lasse aber der Urkundentext mehrere Auslegungen zu, darunter auch die (im Urkundentext gedeckte) vom Berufungsgericht vertretene und den Standpunkt der Wiederaufnahmskläger nicht bestätigende Auslegungsvariante, so ergebe sich schon daraus, dass es der Urkunde an der konkreten Eignung zur Beeinflussung der Beweiswürdigung im Hauptverfahren fehle. Die Wiederaufnahmsklage sei daher „als Ergebnis der im Aufhebungsverfahren vorgenommenen beschränkten Beweiswürdigung" abzuweisen, da sich aus den vom Sachverständigen verwerteten neuen Urkunden keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Urkunden das von den Klägern herangezogene Fischereirecht auch auf den Bereich nördlich der T***** erstreckt habe. Im für die Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall läge mit dem Schreiben des Gemeindevorstands eine die Beweiswürdigung im Hauptverfahren in keiner Richtung beeinflussende unklare Urkunde vor. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da es sich bei der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, um eine im Revisionsverfahren nicht bekämpfbare Frage der Beweiswürdigung handle.