Der Rekurs ist, soweit er von der Sechstklägerin erhoben wurde, nicht berechtigt, im Übrigen hingegen berechtigt. Die - nach Ablauf der Rekursfrist eingebrachte - „Rekursergänzung" ist schon angesichts des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
Das Begehren der Sechstklägerin wurde im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen, sie habe nicht nachweisen können, überhaupt am F***** Koppelfischereirecht beteiligt zu sein. Da sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund aber nicht auf die Frage der (Mit-)Berechtigung der Sechstklägerin dem Grunde nach bezieht, sondern lediglich auf den strittigen Umfang des (gesamten) Koppelfischereirechts, ist das Klagevorbringen nicht geeignet, zu einer für die Sechstklägerin günstigeren Entscheidung zu führen. Ihr Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage erschöpft sich darin, dass sie nach wie vor Alleineigentümerin einer bestimmten Liegenschaft sei und die Ersichtlichmachung des Fischereirechts im A2-Blatt des Grundbuchs bereits zum Schluss der damaligen mündlichen Streitverhandlung gegeben gewesen sei.
In Ansehung der übrigen Kläger hat das Oberlandesgericht Linz jedoch nicht beachtet, dass eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt (oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben) wurde. Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" (6 Ob 127/00w; 10 ObS 23/03k ua) hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden (vgl nur die Judikaturnachweise bei Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1, § 538 ZPO Rz 23, RIS-Justiz RS0044510).In Ansehung der übrigen Kläger hat das Oberlandesgericht Linz jedoch nicht beachtet, dass eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt (oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben) wurde. Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" (6 Ob 127/00w; 10 ObS 23/03k ua) hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 538, ZPO Rz 23, RIS-Justiz RS0044510).
Soweit das Oberlandesgericht in seiner Begründung ausführt, das von den Wiederaufnahmsklägern geltend gemachte neue Beweismittel sei der Sachverständigenbeweis, den sie bereits im Vorprozess antreten hätten können, soll damit offenbar ausgedrückt werden, dass die Kläger nicht im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO außer Stande gewesen seien, die neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltend zu machen. Es trifft zwar zu, dass auch für den Sachverständigenbeweis judiziert wird, dass eine Wiederaufnahmsklage auch dann unzulässig ist, wenn die Partei schon im Vorverfahren Anlass gehabt hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen hat (so etwa JBl 1974, 144, 9 Ob 7/05b; vgl auch Kodek in Rechberger³ § 530 ZPO Rz 15), doch ist dies auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Partei ausreichende Gründe zur Annahme haben musste, ein Sachverständigengutachten wäre geeignet, zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn es überwiegend um die Beurteilung von Urkunden geht, die der Partei im Vorverfahren aber noch nicht zur Verfügung gestanden sind.Soweit das Oberlandesgericht in seiner Begründung ausführt, das von den Wiederaufnahmsklägern geltend gemachte neue Beweismittel sei der Sachverständigenbeweis, den sie bereits im Vorprozess antreten hätten können, soll damit offenbar ausgedrückt werden, dass die Kläger nicht im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO außer Stande gewesen seien, die neuen Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltend zu machen. Es trifft zwar zu, dass auch für den Sachverständigenbeweis judiziert wird, dass eine Wiederaufnahmsklage auch dann unzulässig ist, wenn die Partei schon im Vorverfahren Anlass gehabt hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen hat (so etwa JBl 1974, 144, 9 Ob 7/05b; vergleiche auch Kodek in Rechberger³ Paragraph 530, ZPO Rz 15), doch ist dies auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Partei ausreichende Gründe zur Annahme haben musste, ein Sachverständigengutachten wäre geeignet, zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn es überwiegend um die Beurteilung von Urkunden geht, die der Partei im Vorverfahren aber noch nicht zur Verfügung gestanden sind.
Wenn der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang ausführt, die Kläger vermöchten nicht darzutun, dass die nunmehr vom Sachverständigen verwerteten weiteren Urkunden nicht bereits einem im Vorprozess beigezogenen Sachverständigen bei seiner Befundaufnahme zur Verfügung gestanden wären, wird dabei übersehen, dass die Wiederaufnahmskläger ausdrücklich vorbrachten, sie wüssten nicht, woher diese Urkunden stammen. Das Oberlandesgericht Linz lässt auch nicht nachvollziehbar erkennen, warum es annimmt, die Kläger hätten bereits im Vorprozess erwarten können, im Rahmen eines von ihnen beantragten Sachverständigengutachtens würden weitere Urkunden - insbesondere die nunmehr verwerteten - aufgefunden werden. Berücksichtigt man weiter, dass die Wiederaufnahmskläger in der Folge ohnehin ein fischereifachliches Gutachten eingeholt und in einem früheren Wiederaufnahmeverfahren (1 Ob 128/02h) vorgelegt haben, in dem ersichtlich die nunmehr aufgefundenen Urkunden nicht berücksichtigt worden waren, kann umso weniger davon ausgegangen werden, die Urkunden wären bereits durch ein im Vorverfahren beantragtes Sachverständigengutachten zugänglich geworden.
Soweit es um die bloße Würdigung des Urkundeninhalts geht, sind als neue Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO regelmäßig die Urkunden selbst - und nicht etwa das Sachverständigengutachten - als allfälliger Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren (so schon 1 Ob 194/06w), zumal die endgültige Beweiswürdigung letztlich den Gerichten obliegt und der Sachverständige dazu nur unterstützende Hilfe leistet. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Linz, die von den Wiederaufnahmsklägern bezeichneten Urkunden seien nicht geeignet, darauf eine Klagsstattgabe zu gründen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Die im angefochtenen Beschluss angestellte Auslegung des Erklärungsinhalts des Schreibens des Gemeindevorstands K***** vom 24. 11. 1889 ist keineswegs die einzig mögliche; warum die Mitteilung nicht auch so verstanden werden könnte, dass mit Liegenschaften im Gemeindegebiet keine Fischereirechte verbunden sind, sodann das Recht, in den dortigen Gewässern zu fischen, Eigentümern von Liegenschaften in einer anderen Gemeinde zusteht, wird nicht dargelegt. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass es den Urkunden schon an der abstrakten Eignung mangle, allenfalls auf die endgültige Tatsachenfeststellung Einfluss zu nehmen, die ja eine Gesamtwürdigung aller aufgenommenen Beweismittel erfordert.Soweit es um die bloße Würdigung des Urkundeninhalts geht, sind als neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO regelmäßig die Urkunden selbst - und nicht etwa das Sachverständigengutachten - als allfälliger Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren (so schon 1 Ob 194/06w), zumal die endgültige Beweiswürdigung letztlich den Gerichten obliegt und der Sachverständige dazu nur unterstützende Hilfe leistet. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Linz, die von den Wiederaufnahmsklägern bezeichneten Urkunden seien nicht geeignet, darauf eine Klagsstattgabe zu gründen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Die im angefochtenen Beschluss angestellte Auslegung des Erklärungsinhalts des Schreibens des Gemeindevorstands K***** vom 24. 11. 1889 ist keineswegs die einzig mögliche; warum die Mitteilung nicht auch so verstanden werden könnte, dass mit Liegenschaften im Gemeindegebiet keine Fischereirechte verbunden sind, sodann das Recht, in den dortigen Gewässern zu fischen, Eigentümern von Liegenschaften in einer anderen Gemeinde zusteht, wird nicht dargelegt. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass es den Urkunden schon an der abstrakten Eignung mangle, allenfalls auf die endgültige Tatsachenfeststellung Einfluss zu nehmen, die ja eine Gesamtwürdigung aller aufgenommenen Beweismittel erfordert.
Nicht leicht nachvollziehbar sind letztlich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Linz zur fehlenden Offenkundigkeit des Fischereirechts der Kläger und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Abgesehen davon, dass ganz unstrittig ist, dass den Klägern (mit Ausnahme der Sechstklägerin) das Koppelfischereirecht an einem Abschnitt der T***** und bestimmten Nebengewässern zusteht, bezieht sich die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung SZ 74/33 auf eine andere Problematik; keinesfalls kann daraus abgeleitet werden, dass ein Fischereiberechtigter, dessen Fischereirecht nur im A2-Blatt seiner eigenen Liegenschaft angemerkt, nicht aber im Lastenblatt der (welcher?) dienenden Liegenschaft(en) als Servitut einverleibt ist, sein Recht ohne weiteres verlieren würde, weil es - in einem nicht näher bestimmten Zeitraum - allenfalls nicht offenkundig war.
Der im angefochtenen Beschluss angenommene Zurückweisungsgrund liegt somit nicht vor, weshalb das Verfahren fortzusetzen ist.
Der auf die Sechstklägerin entfallende Teil der Rekurskosten ist von ihr gemäß den §§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen. Der im Übrigen ausgesprochene Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der auf die Sechstklägerin entfallende Teil der Rekurskosten ist von ihr gemäß den Paragraphen 40, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen. Der im Übrigen ausgesprochene Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.