Der - rechtzeitige - Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses ist auszuführen, dass die Rekursfrist während der infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 19. 4. 1999 eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 181 KO iVm § 7 Abs 1 KO) nicht laufen konnte (§ 163 ZPO). Die Unterbrechung blieb bis zum Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 4. 2000 bestehen (§ 164 ZPO). Da zudem der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes bereits nach der Unterbrechung des Verfahrens zugestellt wurde, konnte die Rekursfrist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zu laufen beginnen. Dass der am 11. 4. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekurs daher an sich verfrüht eingebracht wurde, vermag dem Kläger nicht zu schaden.Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses ist auszuführen, dass die Rekursfrist während der infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 19. 4. 1999 eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 181, KO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KO) nicht laufen konnte (Paragraph 163, ZPO). Die Unterbrechung blieb bis zum Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 4. 2000 bestehen (Paragraph 164, ZPO). Da zudem der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes bereits nach der Unterbrechung des Verfahrens zugestellt wurde, konnte die Rekursfrist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zu laufen beginnen. Dass der am 11. 4. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekurs daher an sich verfrüht eingebracht wurde, vermag dem Kläger nicht zu schaden.
Der Revisionsrekurs ist auch im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig.Der Revisionsrekurs ist auch im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außer Stande war, vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, die neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Versäumt er es, dieser Pflicht schon in der Klage durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluss zurückzuweisen.Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außer Stande war, vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, die neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Versäumt er es, dieser Pflicht schon in der Klage durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluss zurückzuweisen.
Im Vorprüfungsverfahren ist aber in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außer Stande war, Beweismittel im Vorprozess zu verwenden. Dies ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden an Hand der Verspätung schon aus den Klageangaben ergibt (9 ObA 236/91 = RdW 1992, 248 mwN; RIS-Justiz RS0044558; RS0044639).
In der vorliegenden Wiederaufnahmsklage hat der Kläger nicht nur behauptet, im Vorprozess keine Kenntnis vom damals bereits anhängigen Bauakt GZ 79/90 gehabt zu haben, sondern insbesondere auch, über den Inhalt und Umfang dieses Aktes nicht informiert gewesen zu sein. Selbst wenn im daher vorzuwerfen wäre, keine Erkundigungen über die Anhängigkeit eines die geplante Putenfarm des Beklagten betreffenden Bauaktes eingeholt zu haben, kann doch nicht von vorne herein unterstellt werden, dass der Kläger davon ausgehen hätte müssen, dass im tatsächlich anhängig gewesenen Bauakt gerade auch für seinen Prozessstandpunkt im wiederaufzunehmenden Verfahren interessante wasserrechtliche Fragen relativ umfangreich erörtert wurden. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Wiederaufnahmsklage, dass ihm eine Einsichtnahme in die betreffenden Bauakten vor deren Beischaffung durch das Prozessgericht im Verfahren 2 Cg 109/98a nicht möglich gewesen sei, ist im Hinblick auf § 17 AVG, der grundsätzlich nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewährt, durchaus plausibel. Die Frage, ob der Kläger nicht doch bereits im Vorprozess annehmen hätte können, dass ein Bauakt betreffend den Ausbau der Hühnerfarm anhängig war und dieser prozessrelevante Fragen der gewerbebehördlichen und wasserrechtlichen Genehmigung der geplanten Anlagen betraf, hängt somit von Tatumständen ab, deren Klärung dem durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten und worüber nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0044527).In der vorliegenden Wiederaufnahmsklage hat der Kläger nicht nur behauptet, im Vorprozess keine Kenntnis vom damals bereits anhängigen Bauakt GZ 79/90 gehabt zu haben, sondern insbesondere auch, über den Inhalt und Umfang dieses Aktes nicht informiert gewesen zu sein. Selbst wenn im daher vorzuwerfen wäre, keine Erkundigungen über die Anhängigkeit eines die geplante Putenfarm des Beklagten betreffenden Bauaktes eingeholt zu haben, kann doch nicht von vorne herein unterstellt werden, dass der Kläger davon ausgehen hätte müssen, dass im tatsächlich anhängig gewesenen Bauakt gerade auch für seinen Prozessstandpunkt im wiederaufzunehmenden Verfahren interessante wasserrechtliche Fragen relativ umfangreich erörtert wurden. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Wiederaufnahmsklage, dass ihm eine Einsichtnahme in die betreffenden Bauakten vor deren Beischaffung durch das Prozessgericht im Verfahren 2 Cg 109/98a nicht möglich gewesen sei, ist im Hinblick auf Paragraph 17, AVG, der grundsätzlich nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewährt, durchaus plausibel. Die Frage, ob der Kläger nicht doch bereits im Vorprozess annehmen hätte können, dass ein Bauakt betreffend den Ausbau der Hühnerfarm anhängig war und dieser prozessrelevante Fragen der gewerbebehördlichen und wasserrechtlichen Genehmigung der geplanten Anlagen betraf, hängt somit von Tatumständen ab, deren Klärung dem durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahren vorbehalten und worüber nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0044527).
Die Erwägung des Rekursgerichtes, der Kläger könnte sich die Akteneinsicht widerrechtlich verschafft haben, findet weder im Klagevorbringen noch in den vorgelegten Kopien aus den Bauakten oder im Inhalt des Aktes 2 Cg 109/98a des Erstgerichtes irgendeine Grundlage. Aus diesem Akt, in den der erkennende Senat Einsicht genommen hat, ergibt sich vielmehr, dass dem Antrag des Klägers und dortigen Beklagten auf Beischaffung der betreffenden Bauakten durch das Prozessgericht entsprochen wurde, dass die Baubehörde die Akten anstandslos übermittelte und offensichtlich das Gericht dem Rechtsvertreter des Klägers die Einsicht in diese Bauakten gewährte. Die Einsicht des Vertreters des Klägers in die Bauakten war daher durch verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfügung gedeckt. Schon deshalb kann dem Kläger in diesem Verfahren die Berufung auf die ihm wesentlich erscheinenden Aktenbestandteile, die er in Kopie vorgelegt hat, nicht mit der Begründung verwehrt werden, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil er diese Urkunden rechtswidrig erlangt habe.
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müssen aber so wichtig sein, dass ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann. Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. Ob sie tatsächlichen eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise bewirken werden, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess erflossenen Entscheidungen hinaus im Weg einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstösst (9 ObA 236/91 mwN).Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müssen aber so wichtig sein, dass ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann. Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. Ob sie tatsächlichen eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise bewirken werden, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden. Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess erflossenen Entscheidungen hinaus im Weg einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstösst (9 ObA 236/91 mwN).
Nach dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage sind die zitierten Bauakten und insbesondere die in Kopie vorgelegten Aktenteile geeignet, diesen Umstand darzutun und aufzuzeigen, dass die im wiederaufzunehmenden Verfahren befassten Instanzen in einem für ihre Entscheidung wesentlichen Punkt infolge der nun allenfalls erweislichen Falschaussage eines Zeugen von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sind. Der Kläger will mit den Bauakten beweisen, dass die Ursache für die Abstandnahme vom Kaufvertrag seitens des Beklagten nicht in der Irreführung über die erforderlichen gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen für die Putenschlachtanlage lag und dass daher das dem Kläger im Vorprozess angelastete Verhalten, das zu seinem Prozessverlust führte, nicht kausal dafür war, dass der Beklagte das Interesse am Erwerb der Putenschlachtanlage verloren hatte.
Zum Beweis des entscheidenden Motivs des Beklagten für sein Verhalten wurde auch der Akt Bau 77/97 der Gemeinde S***** in der Wiederaufnahmsklage angeführt, obgleich dieser erst nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens anhängig wurde. Dass ein späteres Handeln einer Person Rückschlüsse auf ihr Motiv für ein vorangehendes Verhalten zulässt, ist mit den Denkgesetzen keineswegs unvereinbar. Es handelt sich daher auch bei diesem Akt um ein Beweismittel, das sich auf bereits früherer (angeblich) vorhandene Tatsachen bezieht, auch wenn dieses Beweismittel erst später entstanden ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 RZ 5 zu § 530 ZPO mwN).Zum Beweis des entscheidenden Motivs des Beklagten für sein Verhalten wurde auch der Akt Bau 77/97 der Gemeinde S***** in der Wiederaufnahmsklage angeführt, obgleich dieser erst nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens anhängig wurde. Dass ein späteres Handeln einer Person Rückschlüsse auf ihr Motiv für ein vorangehendes Verhalten zulässt, ist mit den Denkgesetzen keineswegs unvereinbar. Es handelt sich daher auch bei diesem Akt um ein Beweismittel, das sich auf bereits früherer (angeblich) vorhandene Tatsachen bezieht, auch wenn dieses Beweismittel erst später entstanden ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 RZ 5 zu Paragraph 530, ZPO mwN).
Zusammenfassend sind daher beide in der Wiederaufnahmsklage im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herangezogene Bauakten abstrakt geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen, auch wenn die Putenschlachtanlage nicht unmittelbarer Gegenstand dieser Akten war und ein Akt als Beweismittel im Vorprozess noch gar nicht zur Verfügung stehen konnte. Da die Akten und die in Kopie vorgelegten Aktenbestandteile auch keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wurde die Wiederaufnahmsklage von den Vorinstanzen zu Unrecht im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und es war dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.Zusammenfassend sind daher beide in der Wiederaufnahmsklage im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO herangezogene Bauakten abstrakt geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen, auch wenn die Putenschlachtanlage nicht unmittelbarer Gegenstand dieser Akten war und ein Akt als Beweismittel im Vorprozess noch gar nicht zur Verfügung stehen konnte. Da die Akten und die in Kopie vorgelegten Aktenbestandteile auch keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wurde die Wiederaufnahmsklage von den Vorinstanzen zu Unrecht im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und es war dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 (1) ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, (1) ZPO.