Die Revision ist wegen der zu lösenden Rechtsfragen zulässig.
Sie ist auch im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Die im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gerügte Fassung des Spruches läßt über Identität und Ausmaß der zu räumenden und zu übergebenden Grundflächen nicht den geringsten Zweifel aufkommen. Die wegen unterlassener Aufnahme eines Sachverständigenbeweises über den nunmehrigen Verkehrswert der Kaufliegenschaft durch das Berufungsgericht behauptete wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch die gerügte Aktenwidrigkeit haftet dem Berufungsurteil nicht an, weil das von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Zugeständnis eine Wertung von urkundlich belegten Vertragserklärungen und schriftsatzmäßig vorgebrachten Verfahrenserklärungen darstellt.Die im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO gerügte Fassung des Spruches läßt über Identität und Ausmaß der zu räumenden und zu übergebenden Grundflächen nicht den geringsten Zweifel aufkommen. Die wegen unterlassener Aufnahme eines Sachverständigenbeweises über den nunmehrigen Verkehrswert der Kaufliegenschaft durch das Berufungsgericht behauptete wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch die gerügte Aktenwidrigkeit haftet dem Berufungsurteil nicht an, weil das von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Zugeständnis eine Wertung von urkundlich belegten Vertragserklärungen und schriftsatzmäßig vorgebrachten Verfahrenserklärungen darstellt.
Zu den in der Rechtsrüge behandelten Fragen ist aber im einzelnen zu erwägen:
1. Entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin ist aus den einschränkenden Regelungen des § 1070 ABGB nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern, weil der offenkundige Zweck der erwähnten Regelungen in der Vermeidung einer vom Käufer auch nicht ungefähr zeitlich abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen zu sehen ist, nicht aber die privatautonome Gestaltungsfreiheit in rein schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen aus einem sonstigen Schutzgedanken beschränken sollte. Soweit die Einräumung einer Kaufoption nicht unter einem besonderen Gesichtspunkt unzulässig ist, ist auch die Einräumung einer inhaltlich dem Wiederkaufsrecht des Verkäufers entsprechende Rechtsstellung an einen Dritten nicht als unstatthaft zu erkennen. In dem zur Beurteilung vorliegenden Fall kommt hinzu, daß eine als unerträglich verpönte unabsehbare zeitliche Bindung dadurch ausgeschlossen erscheint, daß die Voraussetzungen für den Rechtsausübungsfall befristet sind und eine dem Begünstigten erwachsene Befugnis der allgemeinen Verjährung unterläge.1. Entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberin ist aus den einschränkenden Regelungen des Paragraph 1070, ABGB nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit der Einräumung eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechtes an eine vom Verkäufer verschiedene Person zu folgern, weil der offenkundige Zweck der erwähnten Regelungen in der Vermeidung einer vom Käufer auch nicht ungefähr zeitlich abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen zu sehen ist, nicht aber die privatautonome Gestaltungsfreiheit in rein schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen aus einem sonstigen Schutzgedanken beschränken sollte. Soweit die Einräumung einer Kaufoption nicht unter einem besonderen Gesichtspunkt unzulässig ist, ist auch die Einräumung einer inhaltlich dem Wiederkaufsrecht des Verkäufers entsprechende Rechtsstellung an einen Dritten nicht als unstatthaft zu erkennen. In dem zur Beurteilung vorliegenden Fall kommt hinzu, daß eine als unerträglich verpönte unabsehbare zeitliche Bindung dadurch ausgeschlossen erscheint, daß die Voraussetzungen für den Rechtsausübungsfall befristet sind und eine dem Begünstigten erwachsene Befugnis der allgemeinen Verjährung unterläge.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist die rechtsgeschäftliche Einräumung der einem Wiederkaufsberechtigten entsprechenden Rechtsstellung an die Gemeinde nicht nach der Salzburger Gemeindeordnung unwirksam. In der rechtsgeschäftlichen Annahme der einem wiederkaufsberechtigten Verkäufer entsprechenden Rechtsstellung ist keine wie immer geartete Verpflichtungserklärung der Gemeinde gelegen. § 39 SbgGemO 1965, LGBl Nr 63, unterwirft aber nur Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der dort geregelten besonderen Schriftform sowie einer allfälligen Deckung durch einen entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung.2. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist die rechtsgeschäftliche Einräumung der einem Wiederkaufsberechtigten entsprechenden Rechtsstellung an die Gemeinde nicht nach der Salzburger Gemeindeordnung unwirksam. In der rechtsgeschäftlichen Annahme der einem wiederkaufsberechtigten Verkäufer entsprechenden Rechtsstellung ist keine wie immer geartete Verpflichtungserklärung der Gemeinde gelegen. Paragraph 39, SbgGemO 1965, Landesgesetzblatt Nr 63, unterwirft aber nur Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der dort geregelten besonderen Schriftform sowie einer allfälligen Deckung durch einen entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung.
3. Zur Wirksamkeit der Geltendmachung der der Gemeinde vertraglich eingeräumten Rechtsmacht vermengt die Revisionswerberin die organisationsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung mit den rechtsgeschäftlichen Regelungen des ABGB: Ein Gemeinderatsbeschluß, der ein Vollziehungsorgan zu einer bestimmten, die Gemeinde verpflichtenden Rechtsgeschäftserklärung ermächtigt, kann ohne Einschränkung seiner Wirksamkeit vom Eintritt bestimmter Umstände als Bedingung abhängig gemacht werden, auch wenn die dem Vertragspartner der Gemeinde oder sonstigem Erklärungsempfänger nach Bedingungseintritt abzugebende Rechtsgestaltungserklärung selbst bedingungsfeindlich wäre.
4. Die Rechtswirksamkeit der Rechtsausübung durch die Gemeinde läßt sich nur danach beurteilen, was hiezu als vertraglich vereinbart anzusehen ist. Die im Punkt 12 des Kaufvertrages vom 8.Oktober 1975 gewählte Formulierung:
"die Käuferin räumt der diesem Vertrag beitretenden Marktgemeinde ... das Wiederkaufsrecht an der vertragsgegenständlichen Kauffläche in nachstehendem Umfange und unter den folgenden Bedingungen ein: ..."
deutet auf ein mangels abweichender Vertragsbestimmung inhaltlich dem Wiederkaufsrecht entsprechendes Recht der Gemeinde hin, der damit unter den vertraglich festgestelgten Voraussetzungen ein echtes Gestaltungsrecht eingeräumt worden wäre. Soweit im Wortlaut der Z 3 des erwähnten Kaufvertragspunktes 12 von einer "Unterfertigung der einverleibungsfähigen Urkunden" und den "Kosten der Vertragserrichtung" die Rede ist, besteht in reiner Urkundenauslegung allerdings ein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien von der Notwendigkeit einer Vertragserrichtung ausgegangen seien (was sich inhaltlich auch mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10.Jänner 1991 deckte), womit die Käuferin der Gemeinde gegenüber eine vertraglich vorbestimmte Anbotspflicht übernommen hätte.deutet auf ein mangels abweichender Vertragsbestimmung inhaltlich dem Wiederkaufsrecht entsprechendes Recht der Gemeinde hin, der damit unter den vertraglich festgestelgten Voraussetzungen ein echtes Gestaltungsrecht eingeräumt worden wäre. Soweit im Wortlaut der Ziffer 3, des erwähnten Kaufvertragspunktes 12 von einer "Unterfertigung der einverleibungsfähigen Urkunden" und den "Kosten der Vertragserrichtung" die Rede ist, besteht in reiner Urkundenauslegung allerdings ein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien von der Notwendigkeit einer Vertragserrichtung ausgegangen seien (was sich inhaltlich auch mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10.Jänner 1991 deckte), womit die Käuferin der Gemeinde gegenüber eine vertraglich vorbestimmte Anbotspflicht übernommen hätte.
Im zweiten Fall erschiene das auf Vertragserfüllung gerichtete Begehren auf Räumung und Übergabe der Kaufflächen und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinde an der Kaufliegenschaft unschlüssig, weil vorerst ein Kaufvertrag zwischen den nunmehrigen Streitteilen abgeschlossen werden müßte.
Unter den "einverleibungsfähigen Urkunden" müßte allerdings nicht zwingend eine Kaufvertragsurkunde, sondern könnte auch eine bloße Aufsandungserklärung verstanden werden; bei dem Ausdruck "Vertragserrichtung" könnte es sich um eine ungenaue Ausdrucksweise handeln.
Die Tatfrage, ob nach dem seinerzeitigen übereinstimmenden Parteiwillen der Vertragsteile im Falle des Eintrittes der Voraussetzung für die Geltendmachung der der Gemeinde vertraglich eingeräumten Erwerbsrechtslage die Käuferin zu einem der Gemeinde zu erklärenden Verkaufsanbot verpflichtet sein oder aber der Gemeinde ein Gestaltungsrecht zustehen sollte, ist für die Beurteilung des Begehrens wesentlich.
Diese Frage hätte mit den Parteien erörtert werden müssen. Es liegen Feststellungsmängel vor.
5. Die Frage nach einer im Sinne der Rechtsgeschäftslehre wirksamen Rechtsausübung durch die Gemeinde hängt von der Behebung des eben dargestellten Feststellungsmangels ab. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10.Jänner 1991 forderte die Gemeinde unzweifelhaft die Erfüllung einer Anbotspflicht ein (die aber nach dem Klagebegehren nicht Verfahrensgegenstand ist). Zur Beurteilung des anwaltlichen Schreibens vom 10.Jänner 1991 als Gestaltungserklärung bedürfte es ergänzender Feststellungen über den vorangegangenen Schriftverkehr und einem etwaigen sonstigen Erklärungsaustausch der Streitteile zu der von der Gemeinde offenkundig mehrfach in Aussicht gestellten Ausübung des ihr eingeräumten "Wiederkaufsrechtes".
6. Feststellungsmängel liegen aber auch insoweit vor, als die den vorinstanzlichen Entscheidungen zugrunde gelegte Wertung, die Voraussetzungen für die Geltendmachung der der Gemeinde eingeräumten Rechtsstellung lägen in Ansehung des gesamten Gutsbestandes der Kaufliegenschaft vor (weil nämlich die Teilflächen "1" und "2" in ihrer Summe das gesamte Ausmaß der Kaufliegenschaft ausmachten), mangels Vorlage einer vollständigen Kaufvertragsurkunde (einschließlich des im Text des Vertrages erwähnten Planes mit der Darstellung der beiden Teilflächen) sowie mangels Feststellung über das Ausmaß der beiden Teilflächen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage beruht.
Das vom Berufungsgericht diesbezüglich zugrunde gelegte Zugeständnis findet im Vorbringen der Beklagten im Sinn der Klagebeantwortung keine zureichende Deckung.
7. Zur Beurteilung des Einlösungspreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nach § 934 und § 879 Abs 2 Z 4 ABGB treffen entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin die berufungsgerichtlichen Ausführungen über die Erheblichkeit der Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1975 zu.7. Zur Beurteilung des Einlösungspreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nach Paragraph 934 und Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB treffen entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin die berufungsgerichtlichen Ausführungen über die Erheblichkeit der Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahre 1975 zu.
8. Der Revisionswerberin ist (sowohl in dem vom Berufungsgericht angenommenen Fall der Einräumung eines Gestaltungsrechtes als auch im Fall einer Anbotsverpflichtung) die Unterwerfung der vertraglichen Bindung der Verkäuferin unter die sogenannte Umstandsklausel im Sinne des § 936 ABGB zuzugestehen. Zutreffendenfalls hat aber das Berufungsgericht dazu dargelegt, daß bei Festsetzung des Einlösungspreises auf die zeitliche Gebundenheit des in Höhe des Kaufpreises eingesetzten Kapitals der Käuferin durch die vertraglich geregelte Verzinsung bewußt Bedacht genommen wurde, eine von der Kaufkraftänderung abweichende Preissteigerung der konkreten Vertragsliegenschaft aber keinen Einwand der Umstandskausel zu rechtfertigen vermöchte, weil die Käuferin nicht einer von ihr unbeeinflußbaren Willensentscheidung eines Dritten ausgesetzt sein sollte, sondern einer Sanktion auf den in das vertragliche Risiko der Käuferin gelegten Nichteintritt bestimmter Verwendungserwartungen hinsichtlich der Kaufliegenschaft. Die Regelung ähnelt daher inhaltlich gesetzlichen Rückabwicklungspflichten.8. Der Revisionswerberin ist (sowohl in dem vom Berufungsgericht angenommenen Fall der Einräumung eines Gestaltungsrechtes als auch im Fall einer Anbotsverpflichtung) die Unterwerfung der vertraglichen Bindung der Verkäuferin unter die sogenannte Umstandsklausel im Sinne des Paragraph 936, ABGB zuzugestehen. Zutreffendenfalls hat aber das Berufungsgericht dazu dargelegt, daß bei Festsetzung des Einlösungspreises auf die zeitliche Gebundenheit des in Höhe des Kaufpreises eingesetzten Kapitals der Käuferin durch die vertraglich geregelte Verzinsung bewußt Bedacht genommen wurde, eine von der Kaufkraftänderung abweichende Preissteigerung der konkreten Vertragsliegenschaft aber keinen Einwand der Umstandskausel zu rechtfertigen vermöchte, weil die Käuferin nicht einer von ihr unbeeinflußbaren Willensentscheidung eines Dritten ausgesetzt sein sollte, sondern einer Sanktion auf den in das vertragliche Risiko der Käuferin gelegten Nichteintritt bestimmter Verwendungserwartungen hinsichtlich der Kaufliegenschaft. Die Regelung ähnelt daher inhaltlich gesetzlichen Rückabwicklungspflichten.
9. Daß die Klägerin die ihr obliegende Zug-um-Zug-Leistung (an Kauf- oder Einlösungspreis sowie Aufwandersatz) nicht verweigert hat, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Vor der tatsächlichen Bewirkung des Leistungsaustausches kann die Klägerin aber mit ihrer nicht von vornherein verweigerten Leistungspflicht nicht in Verzug geraten sein.
10. Soweit die Beklagte (sei es mit der Erfüllung einer sie treffenden Anbotsverpflichtung, sei es mit der Erfüllung eines durch Rechtsgestaltungserklärung der Klägerin in Wirksamkeit gesetzten Vertrages) in Verzug geraten sein sollte, fielen gemäß § 1419 ABGB auch die Folgen eines verzögerten Aufwandersatzes auf sie.10. Soweit die Beklagte (sei es mit der Erfüllung einer sie treffenden Anbotsverpflichtung, sei es mit der Erfüllung eines durch Rechtsgestaltungserklärung der Klägerin in Wirksamkeit gesetzten Vertrages) in Verzug geraten sein sollte, fielen gemäß Paragraph 1419, ABGB auch die Folgen eines verzögerten Aufwandersatzes auf sie.
Im dargelegten Sinn liegen Feststellungsmängel vor, zu deren Behebung eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich erscheint.
Die Rechtssache war daher unter Aufhebung beider vorinstanzlichen Urteile zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, ZPO.