Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig.
Er ist auch berechtigt.
Zunächst einmal ist klar zu stellen, dass die Bestimmung des § 1070 ABGB, wonach der Vorbehalt des Wiederkaufs dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebührt, er sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen kann, zwingender Natur ist (vgl RIS-Justiz RS0020238) und daher der Privatautonomie Grenzen gesetzt sind (3 Ob 77/02y = JBl 2003, 854 = RdW 2003/545; zum insofern vergleichbaren Vorkaufsrecht: NZ 1990/190 [mit Zust Hofmeister]). Den zwingenden Normen entgegenstehende Vereinbarungen wären zufolge § 879 ABGB nichtig (JBl 2003, 854 = RdW 2003/545). Innerhalb der vom Gesetz gezogenen Zulässigkeitsschranken erfährt das Wiederkaufsrecht durch die Verbücherung insofern nur eine Verstärkung, als sie es dem Wiederkäufer ermöglicht, die Sache einem Dritten "abzufordern" (Aicher in Rummel³ Rz 1 zu § 1070 ABGB). Bei der Unterscheidung zwischen rein obligatorischen, nicht verbücherbaren Wiederkaufsrechten und dem eigentlichen Wiederkaufsrecht im Sinn der §§ 1068, 1070 ABGB ist daher Vorsicht geboten.Zunächst einmal ist klar zu stellen, dass die Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB, wonach der Vorbehalt des Wiederkaufs dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebührt, er sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen kann, zwingender Natur ist vergleiche RIS-Justiz RS0020238) und daher der Privatautonomie Grenzen gesetzt sind (3 Ob 77/02y = JBl 2003, 854 = RdW 2003/545; zum insofern vergleichbaren Vorkaufsrecht: NZ 1990/190 [mit Zust Hofmeister]). Den zwingenden Normen entgegenstehende Vereinbarungen wären zufolge Paragraph 879, ABGB nichtig (JBl 2003, 854 = RdW 2003/545). Innerhalb der vom Gesetz gezogenen Zulässigkeitsschranken erfährt das Wiederkaufsrecht durch die Verbücherung insofern nur eine Verstärkung, als sie es dem Wiederkäufer ermöglicht, die Sache einem Dritten "abzufordern" (Aicher in Rummel³ Rz 1 zu Paragraph 1070, ABGB). Bei der Unterscheidung zwischen rein obligatorischen, nicht verbücherbaren Wiederkaufsrechten und dem eigentlichen Wiederkaufsrecht im Sinn der Paragraphen 1068, 1070, ABGB ist daher Vorsicht geboten.
Der von den Vorinstanzen aus der Entscheidung 6 Ob 610/93 gezogene Schluss, bei einer rein schuldrechtlichen Betrachtungsweise eines "dem Inhalt eines Wiederkaufsrechtes entsprechenden Kaufrechts an eine vom Verkäufer verschiedene Person", seien möglicherweise andere Anforderungen an die Zulässigkeit der Einräumung eines solchen Rechts zu stellen, übersieht Folgendes:
In jenem Verfahren wurde die Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung begehrt, was die dortigen Überlegungen sehr wohl der Frage der Verbücherbarkeit eines solchen Rechts gemäß § 9 GBG unterwarf, wenn das auch in der Entscheidung nicht weiter ausgeführt ist. Im Weiteren wurde in dieser Entscheidung die getroffene vertragliche Vereinbarung an der einschränkenden Regelung des § 1070 ABGB gemessen und nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB, nämlich zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird, für statthaft angesehen. Die Wortwahl "eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechts entsprechenden Kaufrechts an eine vom Verkäufer verschiedene Person" wird dabei nur dem Umstand gerecht, dass die Einräumung eines solchen Rechts an eine andere Person als den Verkäufer schwer als "Wieder"kaufsrecht bezeichnet werden kann, weil ein solches begrifflich nur beim Verkäufer möglich ist.In jenem Verfahren wurde die Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung begehrt, was die dortigen Überlegungen sehr wohl der Frage der Verbücherbarkeit eines solchen Rechts gemäß Paragraph 9, GBG unterwarf, wenn das auch in der Entscheidung nicht weiter ausgeführt ist. Im Weiteren wurde in dieser Entscheidung die getroffene vertragliche Vereinbarung an der einschränkenden Regelung des Paragraph 1070, ABGB gemessen und nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB, nämlich zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird, für statthaft angesehen. Die Wortwahl "eines dem Inhalt eines Wiederkaufsrechts entsprechenden Kaufrechts an eine vom Verkäufer verschiedene Person" wird dabei nur dem Umstand gerecht, dass die Einräumung eines solchen Rechts an eine andere Person als den Verkäufer schwer als "Wieder"kaufsrecht bezeichnet werden kann, weil ein solches begrifflich nur beim Verkäufer möglich ist.
Jener in der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 610/93 zugrundeliegende Sachverhalt ist im Übrigen dem gegenständlichen durchaus vergleichbar. Auch dort war eine Gemeinde einem Kaufvertrag zwischen anderen Personen beigetreten, und hatte sich eine als "Wiederkaufsrecht" bezeichnete Rechtsstellung an den Kaufflächen für mehrere bestimmt dargelegte Fälle von der Käuferin einräumen lassen. Diese Entscheidung ist daher durchaus als einschlägig für die gegenständliche Entscheidung heranzuziehen.
Hingegen hatte der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 57, 58/71 (= RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569 = NZ 1973, 100) ein davon zu unterscheidendes Problem zu beurteilen, nämlich ob ein Wiederkaufsrecht gemäß § 1070 Satz 2 ABGB mit Zustimmung des Liegenschaftskäufers übertragen werden kann. Das wurde in der bezeichneten Entscheidung unter Hinweis auf dazu bestehende Lehre abgelehnt. Soweit ersichtlich hält der überwiegende Teil der Lehre dies bis heute für unzulässig (Mayer-Maly in Klang IV/2, 738 f; Aicher in Rummel³ Rz 6 zu § 1070 ABGB; Binder in Schwimann² Rz 2 zu § 1070 ABGB; Engelhart "Das Wiederkaufsrecht im Exekutions- und Insolvenzverfahren" in NZ 1987, 273; aA nur P. Bydlinski "Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 230).Hingegen hatte der Oberste Gerichtshof in der E 5 Ob 57, 58/71 (= RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569 = NZ 1973, 100) ein davon zu unterscheidendes Problem zu beurteilen, nämlich ob ein Wiederkaufsrecht gemäß Paragraph 1070, Satz 2 ABGB mit Zustimmung des Liegenschaftskäufers übertragen werden kann. Das wurde in der bezeichneten Entscheidung unter Hinweis auf dazu bestehende Lehre abgelehnt. Soweit ersichtlich hält der überwiegende Teil der Lehre dies bis heute für unzulässig (Mayer-Maly in Klang IV/2, 738 f; Aicher in Rummel³ Rz 6 zu Paragraph 1070, ABGB; Binder in Schwimann² Rz 2 zu Paragraph 1070, ABGB; Engelhart "Das Wiederkaufsrecht im Exekutions- und Insolvenzverfahren" in NZ 1987, 273; aA nur P. Bydlinski "Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 230).
Diese Frage muss hier aber nicht abschließend geklärt werden, ist doch die Gemeinde W*****, der das Wiederkaufsrecht zustehen soll, nicht nur durch Abtretung dieses Rechtes an sie, sondern durch ein unmittelbar im Kaufvertrag eingeräumtes Recht in die zu prüfende Rechtsposition gelangt.
Die hier entscheidende Frage, ob ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, wird von Lehre und Rechtsprechung nunmehr einstimmig bejaht (dazu abl nur vor der III. Teilnovelle GlU 988 und GlU 5423, zust SZ 8/355; 6 Ob 610/93; Mayer-Maly aaO; Aicher aaO; Binder aaO und wohl auch P. Bydlinski aaO).Die hier entscheidende Frage, ob ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, wird von Lehre und Rechtsprechung nunmehr einstimmig bejaht (dazu abl nur vor der römisch drei. Teilnovelle GlU 988 und GlU 5423, zust SZ 8/355; 6 Ob 610/93; Mayer-Maly aaO; Aicher aaO; Binder aaO und wohl auch P. Bydlinski aaO).
Die von den Redaktoren des ABGB gegen den Wiederkauf formulierten Vorbehalte (vgl Ofner, Protokolle II 414; Mayer-Maly aaO; Aicher aaO Rz 1 zu § 1070 ABGB) sprechen vor allem für eine gänzliche Unübertragbarkeit des Wiederkaufsrechts. Wiederkaufsvorbehalte zugunsten Dritter sind davon nicht unmittelbar umfasst. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich ja wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers (vgl Mayer-Maly aaO). Wenn das ABGB in § 1068 ABGB davon spricht, dass das Recht des Wiederkaufes "dem Verkäufer" eingeräumt werde, so hat es nur den Regelfall vor Augen. Eine Limitierung der Privatautonomie ergibt sich hieraus ebensowenig wie aus der Nennung des Verkäufers im ersten Satz von § 1070 ABGB. Dieser Satz beschränkt zwar die Privatautonomie im Hinblick auf die Objekte des Wiederkaufs und in Hinblick auf die Vererblichkeit des Wiederkaufsrechts [wohl auch in Hinblick auf die Übertragbarkeit]. Ihm kann noch entnommen werden, dass nur ein Verkäufer ein Wiederkaufsrecht ausbedingen kann. Es fehlt aber ein zureichender Grund dafür, weshalb er nicht die Möglichkeit haben sollte, dieses Recht zugunsten eines Dritten zu vereinbaren. Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, die in § 881 ABGB ausdrücklich Anerkennung gefunden hat, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufsrechte begründen (so Mayer-Maly aaO, 740). Auch der offenkundige Zweck der zwingenden Regelung des § 1070 ABGB wird durch die Einräumung eines Wiederkaufsvorbehalts zugunsten eines Dritten nicht verfehlt, weil dieser in der Vermeidung einer vom Käufer auch nicht ungefähr zeitlich abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen zu sehen ist (6 Ob 610/93).Die von den Redaktoren des ABGB gegen den Wiederkauf formulierten Vorbehalte vergleiche Ofner, Protokolle römisch zwei 414; Mayer-Maly aaO; Aicher aaO Rz 1 zu Paragraph 1070, ABGB) sprechen vor allem für eine gänzliche Unübertragbarkeit des Wiederkaufsrechts. Wiederkaufsvorbehalte zugunsten Dritter sind davon nicht unmittelbar umfasst. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich ja wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers vergleiche Mayer-Maly aaO). Wenn das ABGB in Paragraph 1068, ABGB davon spricht, dass das Recht des Wiederkaufes "dem Verkäufer" eingeräumt werde, so hat es nur den Regelfall vor Augen. Eine Limitierung der Privatautonomie ergibt sich hieraus ebensowenig wie aus der Nennung des Verkäufers im ersten Satz von Paragraph 1070, ABGB. Dieser Satz beschränkt zwar die Privatautonomie im Hinblick auf die Objekte des Wiederkaufs und in Hinblick auf die Vererblichkeit des Wiederkaufsrechts [wohl auch in Hinblick auf die Übertragbarkeit]. Ihm kann noch entnommen werden, dass nur ein Verkäufer ein Wiederkaufsrecht ausbedingen kann. Es fehlt aber ein zureichender Grund dafür, weshalb er nicht die Möglichkeit haben sollte, dieses Recht zugunsten eines Dritten zu vereinbaren. Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, die in Paragraph 881, ABGB ausdrücklich Anerkennung gefunden hat, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufsrechte begründen (so Mayer-Maly aaO, 740). Auch der offenkundige Zweck der zwingenden Regelung des Paragraph 1070, ABGB wird durch die Einräumung eines Wiederkaufsvorbehalts zugunsten eines Dritten nicht verfehlt, weil dieser in der Vermeidung einer vom Käufer auch nicht ungefähr zeitlich abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen zu sehen ist (6 Ob 610/93).
Abgesehen davon, dass in allen Fällen ein Wiederkaufsrecht für den Verkäufer eine empfindliche Belastung und für den Rechtsverkehr eine problematische Schwebelage begründet (Mayer-Maly aaO 718), wird durch die Einräumung eines solchen Rechts an einen Dritten nicht gegen zwingendes Recht des § 1070 ABGB verstoßen. Gegen die Einräumung eines Wiederkaufsrechts zugunsten einer Gemeinde bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (SZ 40/66; RIS-Justiz RS0009150).Abgesehen davon, dass in allen Fällen ein Wiederkaufsrecht für den Verkäufer eine empfindliche Belastung und für den Rechtsverkehr eine problematische Schwebelage begründet (Mayer-Maly aaO 718), wird durch die Einräumung eines solchen Rechts an einen Dritten nicht gegen zwingendes Recht des Paragraph 1070, ABGB verstoßen. Gegen die Einräumung eines Wiederkaufsrechts zugunsten einer Gemeinde bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (SZ 40/66; RIS-Justiz RS0009150).
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsteller war daher das vereinbarte Wiederkaufsrecht gemäß § 9 GBG zu verbüchern.In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsteller war daher das vereinbarte Wiederkaufsrecht gemäß Paragraph 9, GBG zu verbüchern.