Rechtssatz RS0118862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118862
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.Zweck der Bestimmung des Paragraph 1070, ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118862
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00271_03V0000_004